Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_425/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA/AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 39, 1950 Sitten 2, 
 
Gegenstand 
Submission, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 
(A1 16 176 und A1 16 238). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis (DGBG) schloss im Jahr 2007 mit dem Ingenieur- und Vermessungsbüro C.________ AG sowie mit dem verantwortlichen patentierten Ingenieur-Geometer D.________ insgesamt 15 Verträge ab, welche den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den Walliser Gemeinden F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ betrafen. Die Vertragsdauer begann stets am 1. Januar 2007 und endete formell nach fünfjähriger Dauer am 31. Dezember 2011. Aufgrund von gesetzlichen Übergangsbestimmungen wurde die Vertragsdauer indes auf unbestimmte Zeit (bis zur Inbetriebnahme einer zentralen Datenverwaltung) verlängert. 
Am 4. Mai 2016 stellten die C.________ AG sowie die A.________ AG ein Gesuch an den Kantonsgeometer, mit welchem sie die Übertragung der Nachführungsverträge von der C.________ AG auf die A.________ AG und deren patentierten Ingenieur-Geometer E.________ anbegehrten. In konkludenter Gutheissung dieses Gesuchs wurden am 21. Juni 2016 entsprechende Nachträge zu den genannten 15 Verträgen abgeschlossen: Anstelle der C.________ AG und Pat. Ing.-Geom. D.________ wurden neu die A.________ AG und Pat. Ing.-Geom. E.________ als Vertragspartner für die Nachführung der amtlichen Vermessung in den betroffenen Gemeinden bezeichnet. 
 
B.  
Am 13. Juli 2016 reichte die B.________ AG - eine direkte Konkurrentin der A.________ AG -eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die B.________ AG rügte dabei im Wesentlichen, dass ihr die Nachfolgeregelung zwischen der C.________ AG und der A.________ AG nicht eröffnet worden sei; die Angelegenheit sei daher zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids an die DGBG zurückzuweisen. Nachdem die B.________ AG im Rahmen des Rechtsverweigerungsverfahrens Akteneinsicht und so auch Kenntnis von den Nachträgen vom 21. Juni 2016 erhalten hatte, reichte sie am 29. September eine weitere Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein, mit welcher nun die Aufhebung der Nachträge verlangt wurde. Die B.________ AG rügte dabei im Wesentlichen, dass die Nachträge vom 21. Juni 2016 zu den Verträgen über den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung ohne Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt seien, obwohl mit den angefochten Nachträgen auch ein Wechsel des verantwortlichen Geometers vorgenommen worden sei. 
Mit Urteil vom 24. Februar 2017 hiess das Kantonsgericht Wallis die Beschwerden gut. Das Kantonsgericht gelangte dabei zum Schluss, die angefochtenen Nachträge stellten eine Neuvergabe der Aufträge dar, welche entsprechend den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen hätten ausgeschrieben werden müssen. Dementsprechend erklärte es die Nachträge vom 21. Juni 2016 für ungültig. Sodann hielt das Kantonsgericht fest, dass die Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden nun unverzüglich öffentlich ausgeschrieben und durch den Staatsrat vergeben werden müssen. Bis zur Neuvergabe seien - als Übergangsregelung - die Nachführungsarbeiten durch die B.________ AG und durch Pat. Ing.-Geom. D.________ durchzuführen. Letzterer hatte die C.________ AG am 10. November 2016 verlassen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 führt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und die "Zuschlagsverfügung der Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis für den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den 15 betroffenen Gemeinden vom 21.06.2016" sei zu bestätigen. 
Das Kantonsgericht Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde O.________ verzichtet explizit auf eine Stellungnahme, während sich die übrigen betroffenen Gemeinden sowie die DGBG nicht vernehmen lassen. Die B.________ AG beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 repliziert die A.________ AG. Die B.________ AG dupliziert ihrerseits am 14. Juli 2017. 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der A.________ AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 I 435 E. 1 S. 439; 137 III 417 E. 1 S. 417). 
 
1.1. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. f BGG schliesst sie indes aus gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn einerseits der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht und sich anderseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen demnach e contrario sowohl das Erreichen des Schwellenwerts sowie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kumulativ erfüllt sein (BGE 138 I 143 E. 1.1 S. 146; 133 II 396 E. 2.1 S. 398).  
 
1.2. Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 (SR 172.056.12), beträgt der Schwellenwert für Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BöB Fr. 230'000.--. Betreffend das bilaterale Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft sieht Anhang 1 Art. A1-2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 resp. vom 15. März 2001 (IVöB) für Submissionen von Gemeinden betreffend Dienstleistungen einen Schwellenwert von Fr. 350'000.-- resp. EUR 240'000.-- vor.  
Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Schwellenwert als massgebend und als erfüllt. Dabei verweist sie auf eine Aufstellung der C.________ AG, wonach in den Jahren 2007 bis 2016 insgesamt ein Auftragsvolumen von Fr. 1'079'031.20 angefallen sei. Indessen räumt sie selbst ein, dass sie aufgrund des unbekannten künftigen Auftragsvolumens keinen genau bezifferten Auftragswert benennen könne. Tatsächlich erscheint das Erreichen des erforderlichen Schwellenwerts hier fraglich. Dies insbesondere deshalb, weil kein klar definierter Zeitraum für den Auftrag erkennbar ist. Vielmehr sind die streitbetroffenen Arbeiten eine Folge von gesetzlichen Übergangsbestimmungen, welche bis zur Inbetriebnahme einer zentralen Datenverwaltung das Fortbestehen der Gültigkeit von an sich bereits ausgelaufenen Verträgen vorsehen (vgl. Sachverhalt Lit. A hiervor). Wie lange dieser vorübergehende Zustand noch andauert, ist ungewiss, weswegen sich in der Konsequenz auch das Erreichen des Schwellenwerts nicht abschliessend klären lässt. Dies erscheint indes vorliegend auch nicht als erforderlich, da es in jedem Fall an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. 
 
1.3. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennt die Beschwerdeführerin die Frage nach den Auswahlskriterien bei der Submission zur Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit. Damit verknüpft sei auch die Frage, wer in welchem Verfahren über eine Nachfolgeregelung befinden könne, wenn der Nachführungsgeometer die Voraussetzungen zur Arbeitsausübung (in casu durch eine unbegründete fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geometer) nicht mehr erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass diese Frage soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden sei.  
Das Vorliegen einer "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" ("question juridique de principe", "questione di diritto d'importanza fondamentale") darf indessen nur zurückhaltend angenommen werden (vgl. BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 133 III 493 E. 1.1 S. 494 f., mit Hinweisen), zumal bei Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei kantonalen Submissionen immer noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht und bei Vergabeverfahren von Bundesorganen, soweit sie aufgrund ihres Auftragswertes überhaupt den Vorschriften des Beschaffungsrechts unterstehen (Art. 6 BöB), das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann (Art. 27 Abs. 1 BöB). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt ebenfalls nicht, um ihr eine grundsätzliche Bedeutung zuzuschreiben. Vielmehr muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (Urteil 2C_116/2007 bzw. 2C_396/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2; vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410 zur analogen Thematik auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist. Vermag er dieser prozessualen Obliegenheit nicht zu genügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Urteil 2C_116/2007 bzw. 2C_396/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil 2C_224/2007 vom 10. September 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442). 
Im vorliegenden Fall ist keine gewichtige unbeantwortete Rechtsfrage mit hoher Relevanz für die Praxis zu erkennen: Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragestellung ergibt sich aufgrund von zeitlichen Übergangsregelungen, welche in einem einzigen Kanton gelten, und lediglich einen sehr beschränkten Teilaspekt eines einzigen Rechtsgebiets beschlagen. Aufgrund dieser engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Limitierungen hat die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Frage einen weitestgehend singulären Charakter und kaum eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Namentlich geht es hier auch nicht um die Frage, ob das in einer Submissionsangelegenheit angerufene Gericht einen geschlossenen Vertrag aufheben kann: Das Kantonsgericht hat hier vielmehr festgehalten, dass eine Übertragung des (im Jahr 2007) geschlossenen Vertrages auf Dritte gar nicht möglich sei, da sich eine solche Transferierung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsgewalt der beteiligten Firma (C.________ AG) entziehe. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit ausgeschlossen, weswegen auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Nachfolgend zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiärenVerfassungsbeschwerde (Art. 113 und Art. 119 BGG). 
 
1.4. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG möglich ist (Art. 113 BGG). Ein solcher Entscheid liegt hier vor. Gemäss Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (lit. b). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und aufgrund des Entscheides des Kantonsgerichts die streitbetroffenen Nachführungsarbeiten nicht mehr durchführen kann. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, unter Vorbehalt der soeben nachfolgenden Einschränkungen.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der Verletzung von Gesetzes-, Staatsvertrags- und Konkordatsrecht. Zulässig ist aber die Rüge einer willkürlichen Gesetzesanwendung (Art. 9 BV), da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (BGE 125 II 86 E. 4 S. 95). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend (auch) die Verletzung von Bundesgesetzes- bzw. Bundesverordnungsrecht rügt, kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher in diesem Umfang nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Art. 45 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sieht vor, dass Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, öffentlich ausgeschrieben werden müssen. 
Das Gesetz des Kantons Wallis über die amtliche Vermessung vom 16. März 2006 (VermG/VS) bestimmt u.a., dass der Staatsrat für die Durchführung der amtlichen Vermessung verantwortlich ist und die Vermessungsaufgaben vergibt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e VermG/VS). Die Vermessungsaufsicht erstellt und unterzeichnet die Vermessungsverträge (Art. 5 Abs. 1 lit. d VermG/VS). Sie leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung (Art. 5 Abs. 1 lit. e VermG/VS). Ebenso regelt sie den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung (Art. 21 VermG/VS). Mit der Nachführung beauftragt die Gemeinde einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer (Art. 27 Abs. 2 VermG/VS). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung des VermG/VS vom 14. September 2011 werden die bis Ende 2011 laufenden Nachführungsverträge verlängert, bis die neue zentrale Datenverwaltung in Betrieb ist. 
Die erwähnten Nachführungsverträge für die hier betroffenen 15 Gemeinden, welche formell vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 dauerten, sehen jeweils in Ziff. 8 Abs. 3 vor, dass die Verträge mit dem Erreichen des 65. Altersjahrs des verantwortlichen amtlichen Geometers enden, sofern das Unternehmen keinen patentierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger des Ausscheidenden verpflichtet hat. 
 
3.  
Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die C.________ AG neben dem verantwortlichen Geometer D.________ keinen weiteren patentierten Ingenieur-Geometer beschäftigt, weswegen die Nachführungsverträge gemäss deren Ziff. 8 Abs. 3 endeten, wenn dieser das 65. Altersjahr erreiche; die Bezeichnung eines Ingenieur-Geometers eines anderen Büros sei nicht zulässig, da dies dem in Art. 45 Abs. 2 VAV enthaltenen Wettbewerbsgedanken zuwider laufe. Vorliegend seien aber durch die streitbetroffenen Nachträge zu den Verträgen ein neuer Ingenieur-Geometer und dessen Vermessungsbüro (Pat. Ing.-Geom. E.________ resp. die A.________ AG) als Vertragspartner bestimmt worden, was nicht von Ziff. 8 Abs. 3 der Verträge abgedeckt werde. Faktisch habe die DGBG die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung in den betroffenen Gemeinden neu vergeben. 
Die Übergangsbestimmungen der Änderung des VermG/VS vom 14. September 2011 sähen bis zur Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung wohl keine erneute Vergabe der Nachführungsarbeiten durch den Kanton mehr vor. Auch fehle es an einer Regelung für den Fall, dass der amtliche Geometer die Nachführungsverträge bereits vor Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung nicht mehr erfüllen könne. Solange die Gemeinden aber ihren Geometer aufgrund der noch nicht vorhandenen technischen Voraussetzungen noch nicht selber bestimmen könnten, müsse der Kanton dafür sorgen, dass für jede Gemeinde ein Nachführungsgeometer bestimmt sei. Hierbei sei Art. 45 Abs. 2 VAV zu berücksichtigen, wonach Arbeiten der amtlichen Vermessung auf jeden Fall öffentlich ausgeschrieben werden müssten, wenn diese in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es angebracht, dass der Kanton die Nachführungsarbeiten wie bisher gemäss den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vergebe. Demgegenüber bestehe keine Veranlassung, die Bestimmung eines neuen amtlichen Geometers der DGBG zu überlassen, zumal sie über diese Kompetenz auch vor der Änderung des VermG/VS nicht verfügt habe. 
Vorliegend habe die DGBG ohne Durchführung eines Submissionsverfahrens und ohne Zuschlagsverfügung durch den Staatsrat Verträge mit einer neuen Anbiererin abgeschlossen und auch keine Einladung vorgenommen, wie es bei einer freihändigen Vergabe vorgesehen sei. Ebenso habe sie den Vertragsschluss mit der A.________ AG und mit Pat. Ing.-Geom. E.________ weder individuell eröffnet noch publiziert. Die Nachträge bzw. Verträge vom 21. Juni 2016 beruhten demnach auf einer freihändigen de-facto Vergabe durch die DGBG, die vergaberechtlich unzulässig sei, weswegen die Verträge unwirksam seien und entsprechend dahinfielen. 
Die Durchführung der streitbetroffenen Arbeiten stelle einerseits eine persönliche Berechtigung bzw. Verpflichtung des amtlichen Geometers dar; andererseits könne die Erfüllung aber nur zusammen mit dem unterzeichnenden Büro vorgenommen werden. Dieses Zusammenwirken sei nun aufgrund der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Pat. Ing.-Geom. D.________ und der C.________ AG nicht mehr möglich, weshalb die Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden unverzüglich öffentlich ausgeschrieben und durch den Staatsrat vergeben werden müssten. Bis zu diesem Zeitpunkt - so das Kantonsgericht abschliessend - könnten die Arbeiten durch Pat. Ing.-Geom. D.________ und die B.________ AG vorgenommen werden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet soweit erkennbar im Wesentlichen diese letzte Anordnung des Kantonsgericht, womit für den beschränkten Zeitraum bis zur Neuausschreibung Pat. Ing.-Geom. D.________ und die B.________ AG mit der Vornahme der Arbeiten betraut werden. Sie betont, dass es für die Durchführung der streitbetroffenen Arbeiten hochpräzise Messgeräte und Computeranlagen brauche. Über diese verfüge der verantwortliche Geometer kaum je persönlich; vielmehr sei die Infrastruktur in der Regel beim zuständigen Unternehmen vorhanden, bei welchem der Geometer angestellt sei. Diese enge Verflechtung habe zur Folge, dass ein Wechsel der Infrastruktur oder die Anstellung des Geometers bei einem neuen Unternehmen einen Parteiwechsel darstelle, dem die Vermessungsaufsicht bzw. der Vertragspartner zustimmen müsse. Die Arbeiten seien Pat. Ing.-Geom. D.________ und der C.________ AG ursprünglich gemeinsam erteilt worden, weshalb eine Zustimmung der Vertragspartner und auch der DGBG zu einem Parteiwechsel zwingend erforderlich sei; das Kantonsgericht könne einen Parteiwechsel nicht eigenmächtig anordnen, auch nicht für eine Übergangsphase. Ein solches Vorgehen könne sich nicht auf eine hinreichende Grundlage stützen und sei willkürlich. Vielmehr sei die C.________ AG berechtigt gewesen, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Pat. Ing.-Geom. D.________ einen Ersatzgeometer zu bezeichnen; dies in analoger Anwendung von Ziff. 8 Abs. 3 der Verträge, welcher die Pensionierung des verantwortlichen Geometers betreffe. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz auf eine nicht vorhandene gesetzliche oder vertragliche Grundlage sei nicht nachvollziehbar. In jedem Fall begründe eine solche Feststellung aber eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) bzw. des Gebotes zur Gleichbehandlung von Gewerbegenossen (Art. 27 BV) : Diesfalls fehle es nämlich auch Pat. Ing.-Geom. D.________ bzw. dem von ihm neu hinzugezogenen Unternehmen B.________ AG an einer gesetzlichen und vertraglichen Grundlage zur Ausführung der streitbetroffenen Arbeiten sowie an einer Genehmigung des Parteiwechsels durch die DGBG. Im Übrigen habe die A.________ AG auf den Genehmigungsentscheid der DGBG vom 21. Juni 2016 vertrauen dürfen und sie sei in diesem Vertrauen zu schützen. 
 
5.  
Die vorgebrachten Rügen überzeugen nicht: 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Zudem hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnisunhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). 
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die C.________ AG habe das Recht gehabt, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Pat. Ing.-Geom. D.________ einen Ersatzgeometer zu bezeichnen, so stellt dies lediglich eine andere, von der Vorinstanz abweichende Interpretation der Verträge dar, was aber nicht bedeutet, dass die Interpretation des Kantonsgerichts falsch oder sogar geradezu unhaltbar wäre. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Vertragsbestimmung (Ziff. 8 Abs. 3) enthält nur die Nachfolgeregelung zufolge der Pensionierung des bisherigen Geometers. Wenn die Beschwerdeführerin die entsprechende Klausel auch auf Kündigungsfälle anwenden will, erfordert dies einen weitgehenden Analogieschluss, welcher zumindest nicht zwingend erscheint. Jedenfalls lässt sich aber umgekehrt auch nicht sagen, die restriktivere Vertragsauslegung durch die Vorinstanz sei geradezu unhaltbar, in sich widersprüchlich oder führe zu einem stossenden Ergebnis. 
Auch von einer willkürlichen Anwendung des VermG/VS oder einer verfassungswidrigen ungleichen Behandlung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Wie bereits ausgeführt (E. 1.3 hiervor) ordnete die Vorinstanz hier gerade keinen Austausch einer Vertragspartei an, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin einer Zustimmung durch die DGBG bedurft hätte. Vielmehr ist das Kantonsgericht in Auslegung der streitbetroffenen Verträge zum Schluss gelangt, dass eine Übertragung der im Jahr 2007 geschlossenen Verträge auf Dritte gar nicht möglich sei und die ordentliche Vertragsausführung überdies nur gemeinsam durch den verantwortlichen Geometer und das verantwortliche Unternehmen erfolgen könne. Da dies nun vorliegend offenkundig nicht mehr möglich ist, erscheint es als folgerichtig, eine umgehende Neuausschreibung der Arbeiten anzuordnen, wie dies das Kantonsgericht auch getan hat. Von einem freihändigen Austausch der vertraglich beauftragten Firma durch die Vorinstanz kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass das Kantonsgericht bis zur erfolgten Neuvergabe durch den Staatsrat eine Übergangsregelung getroffen hat. Dies war vielmehr sogar geboten, um die nahtlose Nachführung der amtlichen Vermessung sicherzustellen. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gewählte Vorgehen ist unter den hier massgebenden Verfassungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden: Aus naheliegenden Gründen musste sie sich dabei zwischen dem in den Verträgen genannten verantwortlichen Geometer und dem verantwortlichen Unternehmen entscheiden. Dass sie unter Verweis auf den persönlichen Charakter der Leistungserfüllung dem verantwortlichen Geometer und dessen neuem Unternehmen den Vorzug gab, kann weder als willkürlich bezeichnet werden noch stellt dies eine sachfremde Ungleichbehandlung dar: Die Beschwerdeführerin selbst betont in ihrer Beschwerde, dass der verantwortliche Geometer in erster Linie aufgrund der benötigten Infrastruktur ("hochpräzise Messgeräte und Computeranlagen") auf das verantwortliche Unternehmen angewiesen sei. Dieser Beitrag zur Leistungserfüllung erscheint im Vergleich zu den persönlichen Fähigkeiten des Geometers als austauschbarer. 
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die von der DGBG mitunterzeichneten bzw. genehmigten Nachträge vom 21. Juni 2016 und beruft sich diesbezüglich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Einwand geht jedoch von vornherein ins Leere, weil diese Nachträge von der Beschwerdegegnerin angefochten worden waren und mithin gerade Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ebenso hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler