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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1370/2022  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Diebstahl etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2022 (UE220035-O/U/HAT>AEP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022. Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 12. Oktober 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im angefochtenen Beschluss wurde auf die kantonale Beschwerde in einer Hauptbegründung mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Beschluss S. 3 ff.). In einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte (Beschluss S. 5 ff.). 
 
4.  
Was an diesen Begründungen verfassungswidrig, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht darzutun. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen zur vorinstanzlichen Haupt- und Eventualbegründung fehlt. Stattdessen greift die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vier ihr relevant scheinende Punkte auf und führt insofern einzig die eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage aus. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill