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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 81/04 
 
Urteil vom 3. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Pensionskasse der Firma Y.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1950, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 22. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene P.________ arbeitete bis 31. März 1989 bei der Firma X.________ AG. Ab 1. April 1989 war sie bei der Firma Y.______ zu 60 % als Fleischabpackerin und ab 1. November 1990 als Verkäuferin im Haushalt tätig. Am 8. Februar 1995 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau wegen einer Diskushernie ein Lendenmieder als Hilfsmittel zu. Im September 1997 hörte P.________ wegen der geklagten gesundheitlichen Beschwerden mit der Arbeit bei der Firma Y.______ auf. Am 30. März 1998 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem ein Gutachten des Spitals Q.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Juni 1999 ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2000 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 21 % betrage. Per 30. Juni 2000 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Firma Y.______ aufgelöst. Die gegen die Verfügung vom 16. Mai 2000 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2000 ab. Die hiegegen eingereichte Vewaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Entscheid vom 6. Juni 2001). Am 29. Mai 2001 meldete sich P.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese zog einen Bericht des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 bei. Mit Verfügungen vom 5. März 2002 sprach sie P.________ für Mai und Juni 2001 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %), für Juli 2001 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) und ab 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
 
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 verneinte die Pensionskasse der Firma Y.______ (nachfolgend Pensionskasse) einen Rentenanspruch. 
B. 
Am 2. Juli 2003 erhob P.________ beim kantonalen Gericht Klage und beantragte, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr die zustehende Invalidenrente auszurichten. Sie legte unter anderem einen Bericht des Dr. med. M.________ vom 19. Februar 2003 auf. Die Pensionskasse schloss auf Klageabweisung. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Pensionskasse, P.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % für Mai und Juni 2001, von 50 % für Juli 2001 und von 80 % ab August 2001 zuzüglich 5 % Verzugszins seit den jeweiligen Fälligkeitsterminen, frühestens ab 2. Juli 2003, auszurichten (Entscheid vom 22. Juni 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
P.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 6 BVG), den Beginn und das Ende der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BVG) sowie den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesen und hier anwendbaren Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (BGE 114 V 286 Erw. 3c; nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.2; Urteil W. vom 2. Dezember 2004 Erw. 3.2, B 51/04), zur Erheblichkeitsgrenze der Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124; Urteil D. vom 16. März 2005 Erw. 1, B 104/04) und zu dem für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 263 f. Erw. 1a und c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509). Gleiches gilt bezüglich Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Reglements der Pensionskasse (Ausgabe 1998) und der Rechtsprechung zur Anbringung eines gesundheitlichen Vorbehalts im Bereich der weitergehenden Vorsorge (BGE 119 V 283 f. Erw. 2a; Urteil S. vom 18. Juni 2003 Erw. 2.1, B 66/02). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). 
3. 
Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Pensionskasse und der Beschwerdegegnerin bestand (unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) vom 1. April 1989 bis 31. Juli 2000. 
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der medizinischen Akten sei eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Pensionskasse nicht erstellt. Die in rentenbegründendem Ausmass bestätigte Arbeitsunfähigkeit, d.h. diejenige auf Grund der psychischen Beschwerden, sei gemäss dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Ob dies 1997 oder 2001 der Fall gewesen sei, sei irrelevant, da das Vorsorgeverhältnis seit 1. April 1989 bestehe. 
 
Die Pensionskasse macht geltend, der Eintritt der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei sehr wohl relevant, da die Versicherte per 30. Juni 2000 bei ihr ausgetreten sei. Der für den Leistungsanspruch auslösende Sachverhalt sei erst am 1. Februar 2001 eingetreten. 
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, seit Frühjahr 1994 habe sie an einer Diskushernie gelitten, weshalb ihr die IV-Stelle am 8. Februar 1995 ein Lendenmieder als Hilfsmittel zugesprochen habe. Aus dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 gehe hervor, dass sie faktisch seit September 1997 an einem ausgeprägten und komplexen depressiven Symptom leide, das sich zusätzlich zur somatischen Erkrankung invalidisierend auswirke. Ab 1. Mai 2001 habe ihr die IV-Stelle eine Invalidenrente zugesprochen. Rechne man vom Rentenbeginn die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zurück, stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, noch während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse eingetreten sei. 
4. 
Die IV-Stelle hat zunächst nach Prüfung der somatischen Beschwerden (Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Mai 2000 einen Rentenanspruch verneint (Invaliditätsgrad von 21 %). In der Folge hat sie der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2001 wegen psychischen Beeinträchtigungen ab 1. Mai 2001 eine Invalidenrente zugesprochen (Verfügungen vom 5. März 2002). 
 
Bezüglich der Verfügung vom 16. Mai 2000 hat die Pensionskasse die Feststellungen der IV-Stelle übernommen, weshalb die Beschwerdegegnerin sich diese - unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit - entgegenhalten lassen muss (Erw. 5 hienach). Demgegenüber sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 5. März 2002 betreffend Rentenzusprechung für die Pensionskasse nicht bindend, der Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen (Erw. 6 hienach), da die Pensionskasse nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war und auch nicht auf die Betrachtungsweise der IV-Stelle abgestellt hat (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 2.3.1 des Urteils 130 V 501, veröffentlicht in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 f. Erw. 2.3.1; vgl. auch Urteil C. vom 13. Dezember 2004 Erw. 4, B 28/04). 
5. 
Streitig und zu prüfen ist als Erstes der somatische Gesundheitsschaden. 
 
5.1 
5.1.1 Vom 15. November bis 16. Dezember 1994 war die Beschwerdegegnerin im Spital Q.________ hospitalisiert. Dieses stellte folgende Diagnose: lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel S1 links (DD: lumbospondylogenes Syndrom links) bei flacher lateraler Diskushernie L5/S1 und mässiggradiger primärer und sekundärer Spinalkanalstenose sowie Spondylarthrosen L5/S1. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. November 1994 bis 18. Januar 1995 festgehalten. Danach sei eine Neubeurteilung nötig (Bericht vom 20. Dezember 1994). 
5.1.2 Vom 4. bis 25. November 1997 weilte die Beschwerdegegnerin in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________. Diese diagnostizierte im Bericht vom 5. Dezember 1997 Folgendes: beginnende, seronegative chronische Polyarthritis; chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei Spondylarthrose L5/S1 mit primärer und sekundärer Spinalkanalstenose sowie lateraler Diskushernie L5/S1 links; rezidivierendes cervicospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie C6/7; rezidivierende Periarthropathia genu beidseits. Vom 4. November 1997 bis 31. Januar 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 
5.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin spez. Rheuma, führte im Bericht vom 17. April 1998 aus, die Beschwerdegegnerin sei seit 3. September 1997 als Gemüseabpackerin/Lagermitarbeiterin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. Februar 1999 legte er dar, aktuell seien vor allem die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein sowie tendomyopathische Befunde an Vorderarmen und rechtem Knie im Vordergrund. Hingegen seien keine synovitischen Befunde mehr zu erheben. Die Beschwerdegegnerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 
5.1.4 Im Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule (hochsitzende, im weiteren Verlauf abgeflachte Brustkyphose, abgeflachte Lumballordose, leichte kompensierte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule und linkskonvexe Skoliose der Lumbalwirbelsäule) und bei degenerativen Veränderungen der unteren Lumbalwirbelsäule mit leichter Osteochondrose L5/S1 und computertomographisch nachgewiesenen flachen Diskusprotrusionen L4/L5 und L3/L4 (CT-Befund vom 11.5.1999); rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom bei Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 bei Uncovertebralarthrosen der unteren Halswirbelsäule; weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Periarthropathia humeroscapularis tendinotica (Supraspinatus-Syndrom) bds. mit Periarthropathia coxae bds.; Fingerpolyarthrose mit leichten Heberdenarthrosen und beginnenden Arthrosen der proximalen interphalangealen Gelenke beider Hände; Status nach Hysterektomie (1985, wegen Uterus myomatosus). Bei der Untersuchung seien Verdachtsmomente aufgekommen, die auf eine gewisse psychische Überlagerung der angegeben Beschwerden hingewiesen hätten. Die Beschwerdegegnerin gebe ständige Gelenkschmerzen ohne objektiv nachweisbare Gelenkschwellungen an und klage über ständige lumbale Schmerzen, obwohl sie seit über 1½ Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Im Hinblick auf die vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Lumbal- und Halswirbelsäule) seien starke funktionelle Belastungen wie schweres Heben und Tragen, langdauernde ungünstige Rumpf- und Kopfhaltungen unerwünscht. Bei solchen Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit schätzungsweise zu ca. 30 % eingeschränkt. Da zur Zeit keine radikuläre Symptomatik bestehe und an den Gelenken keine gravierenden Befunde (keine Gelenkschwellungen vorhanden) nachweisbar seien, werde die Beschwerdegegnerin für geeignete Arbeiten (ohne allzu starke Wirbelsäulenbelastung) als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Die Stelle in der Firma Y.______ sei ihr noch nicht gekündigt worden. Die dortige bisherige Arbeit sei ihr zumutbar. Im Haushalt könne sie die anfallenden Arbeiten selber zeitlich günstig einteilen und sei hiefür voll arbeitsfähig. 
5.2 Das Gutachten des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (Erw. 2.2 hievor). Gestützt hierauf ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2000 zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Ermittelt wurde ein Invaliditätsgrad von 21 %, was vom kantonalen Gericht unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % beim Invalideneinkommen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 481 Erw. 4.2.3) mit Entscheid vom 21. November 2000 bestätigt wurde. Dies hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis anerkannt, indem sie die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen hatte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2001). Von einer offensichtlich unhaltbaren Invaliditätsbemessung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdegegnerin auch in der vorinstanzlichen Klage vom 2. Juli 2003 vorbrachte, sie sei trotz des von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrades von 21 % im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 1999 wie auch bereits bei Stellenantritt in der Firma Y.______ am 1. April 1989 grundsätzlich voll arbeitsfähig gewesen. Auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ist demnach in somatischer Hinsicht abzustellen (Erw. 4 hievor). Hieran vermögen die in Erw. 5.1.1 bis 5.1.3 angeführten Arztberichte, die im Rahmen der Expertise vom 23. Juni 1999 berücksichtigt wurden, nichts zu ändern. 
 
Gemäss Art. 33 Ziff. 2 Satz 2 des Reglements der Pensionskasse (in der hier anwendbaren Ausgabe 1998) berechtigt eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % nicht zur Invalidenrente. Die physischen Beeinträchtigungen führen mithin zu keinem Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse. 
6. 
Umstritten ist weiter der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, die zur Erhöhung des Invaliditätsgrades und zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung geführt hat. Diesbezüglich greift eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse Platz (Erw. 4 hievor). 
6.1 Dr. med. M.________, bei dem die Beschwerdegegnerin seit 8. März 2001 in psychiatrischer Behandlung war, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2001 eine anhaltende mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1), eine mittelgradige depressive Reaktion (zusätzlich; ICD-10: F43.21), eine sthenische Persönlichkeit sowie ein chronisches lumbo- und cervicovertebrales Syndrom/weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/Fingerpolyarthrose PIP-Gelenke. Bereits vor 1990 habe die Beschwerdegegnerin an depressiven Episoden gelitten. Der Hausarzt Dr. med. L.________ habe 1990 eine depressive Episode festgestellt. Die Beschwerdegegnerin leide in zunehmendem Ausmass an einem ausgeprägten und komplexen depressiven Syndrom, das sich zusätzlich zur somatischen Erkrankung invalidisierend auswirke. Die Arbeitsunfähigkeit als Lageristin bei der Firma Y.______ betrage seit Februar 2001 auf unbestimmte Zeit 70 bis 80 % (auf Grund eigener Abklärung). Bereits seit 3. September 1997 sei die Beschwerdegegnerin faktisch teils bis zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 
Im Bericht vom 19. Februar 2003 legte Dr. med. M.________ dar, die Beschwerdegegnerin sei bei ihm vom 8. März bis 18. September 2001 in Abklärung gewesen. Eine letzte Konsultation habe am 3. April 2002 stattgefunden. Grundsätzlich könne er ihre Störung nur für diesen Zeitraum, in dem er sie selber beobachtet habe, beurteilen. Ob die von ihm festgestellte depressive Episode eine Verschlimmerung im Vergleich zum Jahr 1990 sei, könne er nicht objektiv sagen, da er die Beschwerdegegnerin damals nicht gekannt habe. Die Aussage, sie sei seit 3. September 1997 "faktisch teils bis zu 100 % arbeitsunfähig" gewesen, habe er auf Grund der Kenntnis der Arztberichte gemacht. Eine weitere, detaillierte Stellungnahme zum Zustand vor dem 8. März 2001 sei ihm nicht möglich. Die Depressivität sei eine eigene Störung. Er habe sie als neu und parallel zu den somatischen Beschwerden interpretiert. 
 
Die IV-Stellenärztin Frau Dr. med. R.________ führte am 2. August 2001 aus, das psychische Leiden sei in der Beschreibung des klinischen Bildes wie auch diagnostisch medizinisch glaubwürdig dokumentiert. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damit ausgewiesen und die Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % nachvollziehbar. 
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei irrelevant, ob die auf dem psychischen Leiden gründende Arbeitsunfähigkeit 1997 oder 2001 eingetreten sei, da die Beschwerdegegnerin bei der Pensionskasse seit 1. April 1989 versichert sei. Hiebei hat sie jedoch übersehen, dass das Vorsorgeverhältnis nur bis 30. Juli 2000 gedauert hat (Erw. 3 hievor). 
 
Entscheidend ist mithin, ob die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2000 eingetreten ist oder, bei späterem Beginn, mit dem körperlichen Gesundheitsschaden, der während des Vorsorgeverhältnisses eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat (Invaliditätsgrad von 21 %; Erw. 4 und 5.2 hievor), in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil B. vom 21. Januar 2005 Erw. 3.1 und 5.2.1, B 32/03). Die Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung dieser Fragen nicht zu. Als Erstes ist festzuhalten, dass in der Expertise des Spitals Q.________ vom 23. Juni 1999 einerseits Hinweise auf eine psychische Störung verneint wurden, andererseits jedoch ausgeführt wurde, bei der Untersuchung seien Verdachtsmomente aufgekommen, die an eine gewisse psychische Überlagerung der angegeben Beschwerden denken liessen. Trotz dieser Divergenz wurde im Rahmen der damaligen Begutachtung keine psychiatrische Abklärung durchgeführt (Erw. 5.1.4 hievor). Im Weiteren ging der Psychiater Dr. med. M.________ zwar von einem Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 aus. Er legte jedoch gleichzeitig dar, dass bereits 1990 eine depressive Episode festgestellt worden sei. Im Verlauf der seither aufgetretenen somatischen Affektionen sei die Beschwerdegegnerin phasenweise sehr depressiv gewesen. Sie leide psychisch seit langem erheblich und ihr Zustand habe sich inzwischen zum Teil chronifiziert. Abgesehen von diesen Unklarheiten hinsichtlich des Eintritts der psychischen Gesundheitsstörung nahm Dr. med. M.________ keine Stellung zum Konnex zwischen somatischem und psychischem Leiden. 
 
Demnach ist die Sache an die Vorinstanz (BGE 129 V 451 f. Erw. 2 mit Hinweisen) zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Expertise betreffend den Zeitpunkt des Eintritts des psychischen Gesundheitsschadens, seinen Konnex zu den somatischen Gebrechen sowie seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung wird sie über die Klage neu zu befinden haben. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen). Die letztinstanzlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: