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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 67/04 
 
Urteil vom 23. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR, 
 
gegen 
 
Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene M.________ war als Gartenbauarbeiter bei der Firma S.________ AG tätig gewesen, zuletzt im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages vom 9. März bis 31. Oktober 1998. Dabei war er bei der Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG, welche die Firma S.________ AG per Ende 1997 übernommen hatte, berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen Rückenschmerzen, wozu in der Folge noch Beschwerden im rechten Ellbogen kamen, war er ab 17. August 1998 arbeitsunfähig (Arztzeugnis des Dr. med. N.________ vom 17. März 1999). Eine stationäre Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ vom 5. bis 26. Mai 1999 zeigte eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geltend gemachten Beschwerden. Aus somatischer Sicht wurde die Ausübung einer leichten Tätigkeit als voll zumutbar erachtet (Bericht vom 24. Juni 1999). Am 28. Juli 1999 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Appenzell A.Rh. traf nähere Abklärungen und ordnete einen Aufenthalt in der Institution I.________ an, wo eine deutliche psychische Überlagerung der Beschwerden festgestellt wurde (Bericht vom 4. Februar 2001). Eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik A.________ vom 1. März 2001 führte zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen bei vorbestandener Zwangspersönlichkeitsstörung (ICD-10 F33.11 und F60.5). Im Bericht vom 8. März 2001 gab Dr. med. K.________, Leitender Arzt dieser Klinik, aus psychiatrischer Sicht eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit an. Am 19. Juni 2001 erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach. 
 
Am 19. Juli 2001 liess M.________ bei der Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG um Zusprechung einer Invalidenleistung gemäss BVG ersuchen, was von der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung abgewiesen wurde, aus somatischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit und der Rentenentscheid der Invalidenversicherung gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ab Januar 2000 aus, in welchem Zeitpunkt M.________ nicht mehr versichert gewesen sei. 
B. 
Hiegegen liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage erheben und beantragen, die Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung spätestens ab 1. August 2000 eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei sie zu verpflichten, ihm eine Austrittsleistung von Fr. 52'078.50, zuzüglich Zins, auszuzahlen. 
 
Das kantonale Versicherungsgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Januar 1999 und damit auch unter Berücksichtigung der bis Ende November 1998 laufenden Nachdeckungsfrist nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. In somatischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit am 17. August 1997 eingetreten, weshalb eine Leistungspflicht grundsätzlich gegeben sei. Die Invaliditätsbemessung führe aber zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 23 % und erreiche damit den für den Rentenanspruch vorausgesetzten reglementarischen Mindestgrad von 25 % nicht. Unbegründet sei auch der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung (Entscheid vom 28. April 2004). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Beschwerdebegehren erneuern; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die Personalfürsorgestiftung der Firma X.________AG beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich einer Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG; BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen, 123 V 263 f. Erw. 1, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat den Leistungsanspruch in somatischer und psychischer Hinsicht getrennt beurteilt und ist zum Schluss gelangt, dass die für die Zusprechung der Rente der Invalidenversicherung massgebende Arbeitsunfähigkeit psychischen Ursprungs erst in einer Zeit eingetreten ist, als der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert war. Anders verhält es sich nach Auffassung des kantonalen Gerichts bezüglich der organisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, welche nach den Arztberichten schon am 17. August 1998 und damit noch während der Versicherungsdauer eingesetzt hat. Dieser auch von den Parteien als richtig anerkannten Betrachtungsweise ist beizupflichten. Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung allein der somatischen Schädigungen. 
3. 
3.1 Aus den Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem rechtsseitigen spondylogenen Syndrom bei Diskushernien L3/L4 und L4/L5 und Osteochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule sowie am rechten Ellenbogen an einer Tendinitis der Trizepssehne am Olecranon bzw. an einer Epicondylitis radialis humeri leidet (Bericht der Klinik Z.________ vom 24. Juni 1999 und Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen FMH, vom 7. Oktober 2000). Er ist deshalb in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Dagegen ist der Versicherte nach ärztlicher Auffassung aus somatischer Sicht bezüglich einer körperlich leichten Arbeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig, wobei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne das Tragen und Heben schwerer Gewichte zumutbar ist. Dass in einer angepassten leichten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit besteht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. 
3.2 
3.2.1 Die Vorinstanz hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen auf Fr. 59'054.- festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1998 einen Stundenlohn von Fr. 30.25, einschliesslich 13. Monatslohn (8,3 %) und Ferienentschädigung (12,7 %) bezogen hat, und ermittelte das Jahreseinkommen unter Annahme einer Arbeitszeit von 43 Stunden in der Woche und 45,4 Arbeitswochen (52 Wochen - 12,7 % Ferienanteil). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft habe der Berechnung des Krankentaggeldes einen Jahresverdienst von Fr. 60'073.85 zu Grunde gelegt, wobei richtigerweise von einer Jahresarbeitszeit von 2'236 Stunden ausgegangen worden sei. Des Weiteren weist er darauf hin, dass der versicherte Lohn im Versicherungsausweis der Vorsorgeeinrichtung vom 24. April 1997 mit Fr. 65'800.- beziffert worden sei und die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell A.Rh. den versicherten Verdienst im Februar 1997 auf Fr. 5'128.- monatlich festgesetzt habe, was einem Jahreseinkommen von Fr. 61'536.- entspreche. Schliesslich macht er geltend, selbst wenn der von der Invalidenversicherung gemeldete Stundenlohn von Fr. 30.25 übernommen werde und davon die in Rechnung gestellten 21 % abgezogen würden, ergebe sich ein Stundenlohn von Fr. 25.- und bei 2'236 Arbeitsstunden sowie unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Valideneinkommen von Fr. 60'558.35. 
3.2.2 Weil das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hypothetisch aufgrund der im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) bestehenden Verhältnisse festzusetzen ist, kann nicht auf den für das Taggeld der Krankenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst, welcher sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt des versicherten Ereignisses bestimmt, abgestellt werden. Keine zuverlässige Grundlage bildet auch das der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 19. Juni 2001 zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 50'197.-, da hiefür jede Begründung fehlt. Grundsätzlich sind die Angaben des Arbeitgebers für die Berechnung heranzuziehen, welche indessen nicht widerspruchsfrei sind und auch mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht restlos übereinstimmen. Laut Arbeitsvertrag vom 9. März 1998 war ein Stundenlohn von Fr. 24.80 vereinbart, wozu je 8,3 % für Ferienentschädigung und den 13. Monatslohn kamen, was einen Stundenlohn von insgesamt Fr. 28.92 ergibt. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14. September 1999 wird der ausgerichtete Lohn dagegen mit Fr. 30.25 pro Stunde, einschliesslich 12,7 % Ferienentschädigung und 8,3 % 13. Monatslohn, beziffert, woraus sich ein Grundlohn von Fr. 25.- ermitteln lässt. Laut Arbeitgeberbericht hat der Versicherte im Jahr 1998 effektiv einen Verdienst von Fr. 26'636.45 aus 897 Arbeitsstunden bezogen, was einem Stundenverdienst von rund Fr. 29.70 entspricht. In gleicher Höhe hatte sich der Verdienst bereits im Jahr 1997 (Fr. 48'739.60 aus 1'641 Arbeitsstunden) belaufen und es ist aufgrund der Angaben des Arbeitgebers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden auch im Jahr 1999 in diesem Umfang entlöhnt worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, auf den Stundenlohn von Fr. 29.70 im Jahr 1998 abzustellen. Umgerechnet auf die betriebliche Jahresarbeitszeit von 2'236 Stunden im Jahr 1998 resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 66'409.20. Weil die Jahresarbeitszeit keinen Ferienanteil enthält, sind hievon die 12,7 % Ferienentschädigung abzuziehen, sodass sich das Valideneinkommen auf Fr. 57'975.20 beläuft. 
3.3 
3.3.1 Bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Problemen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen) stützte sich das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998, wonach sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf Fr. 4'268.- belief. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (recte: 41,9 Stunden) ermittelte das Gericht ein Jahreseinkommen von Fr. 53'520.-, wovon es einen Abzug von 15 % vornahm, weil der Versicherte als Ausländer und insbesondere wegen der eingeschränkten Belastbarkeit des Ellbogens mit einer Lohneinbusse zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bemessung des Abzuges sei auch sein fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen. Zudem habe die Vorinstanz den Wechsel von einer körperlich sehr strengen Arbeit zu einer leichten Tätigkeit zu wenig gewichtet. Des Weiteren stünden die Rückenschmerzen im Vordergrund, wobei Personen mit Rückenleiden wegen der zu erwartenden häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätten. Schliesslich habe er schon als Gesunder einen unterdurchschnittlichen Lohn bezogen, was auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Insgesamt sei daher ein Abzug von 25 %, mindestens aber von 20 % vorzunehmen. 
3.3.2 Der Versicherte war nach den Richtlinien des Gesamtarbeitsvertrages für das Gartengewerbe als Gartenbauarbeiter angestellt und bezog im Jahr 1998 einen Lohn von umgerechnet rund Fr. 58'000.-. Demgegenüber belief sich der Tabellenlohn für die im Gartenbau mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf Fr. 3'351.- im Monat, was umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 1998 von 43,3 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004, S. 200 T3.2.3.5) ein Jahreseinkommen von Fr. 43'529.50 ergibt. Wird vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 70'496.70 (5'427.- x 12 : 40 x 43,3). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar praktische Berufserfahrung hat und anscheinend als Vorarbeiter tätig war, jedoch über keine Berufsausbildung verfügt, lässt der Umstand, dass sein Verdienst etwas unter dem statistischen Durchschnitt des Anforderungsniveaus 3 lag, nicht schon darauf schliessen, dass der bezogene Lohn unterdurchschnittlich war. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist indessen zu berücksichtigen, dass der Versicherte sowohl wegen des Rückenleidens als auch wegen der Beeinträchtigung im rechten Ellbogen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was mit einer Lohneinbusse verbunden sein kann. Aufgrund der Rechtsprechung zur Kürzung von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.) ist ihm daher ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn zu gewähren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits 54 Jahre alt war, was allerdings nicht notwendigerweise mit einer Lohneinbusse verbunden ist (BGE 126 V 79 Erw 5a/cc mit Hinweis). Nicht gegeben sind die weiteren Abzugskriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad). Es besteht insbesondere kein Anlass zu einem Abzug wegen der Nationalität des Beschwerdeführers, zumal er seit 1991 über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz den Abzug unter diesen Umständen auf insgesamt 15 % festgesetzt hat, so lässt sich dies im Ergebnis nicht beanstanden. Zu berichtigen ist der kantonale Entscheid insofern, als der statistische Durchschnittslohn von Fr. 4'268.- aufgrund einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden umzurechnen ist, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53'648.75 und bei einem Abzug von 15 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'601.40 führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'975.20 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 21,3 %. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Invaliditätsgrad den reglementarischen Mindestgrad von 25 % (Art. 18 Ziff. 3 des Reglementes der Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG) nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente zusteht. 
4. 
Nicht entsprochen werden kann auch dem Eventualantrag des Versicherten, die Vorsorgeeinrichtung sei gestützt auf Art. 16 FZV zu verpflichten, ihm die Austrittsleistung von Fr. 52'078.50, zuzüglich Zinsen, auszuzahlen. Wie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist, hat sie die Freizügigkeitsleistung einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Das Begehren um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung ist daher bei der betreffenden Freizügigkeitseinrichtung geltend zu machen. 
5. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: