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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_114/2009 
 
Urteil vom 12. März 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. Januar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des V.________ vom 4. Februar 2009 (Posteingang) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2009, mit welchem auf die Beschwerde im Verfahren IV 69483 (betreffend Rentenablehnung gemäss Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2007) nicht eingetreten und die Beschwerde im Verfahren IV 69484 (betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2008) abgewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht die richterliche Überprüfbarkeit des mit Verfügung vom 7. Mai 2007 verneinten Rentenanspruchs in tatsächlicher (Art. 105 Abs. 2 BGG) und rechtlicher (Art. 95 BGG) Hinsicht einwandfrei mit der Begründung verneint hat, der betreffende Verwaltungsakt sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und die Verfügung vom 27. Mai 2008 habe nicht die Rentenfrage zum Gegenstand, 
dass der letztinstanzliche Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Schreiben an die IV-Stelle vom 30. Mai 2007 daran nichts ändert, hat er doch darin ausdrücklich auf eine Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 7. Mai 2007 verzichtet und einzig die IV-Stelle um "Stellenvermittlung und Beratung" ersucht, 
dass Anfechtungs- und Streitgegenstand auch letztinstanzlich einzig der am 27. Mai 2008 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Abschluss der Arbeitsvermittlung ist und auf das (erneute) Rechtsbegehren betreffend Rentenzusprache nicht eingetreten werden kann, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Pflichten der versicherten Person namentlich im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 7 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), den Begriff der zumutbaren (Eingliederungs-)Massnahmen (Art. 7a IVG) sowie die im Widersetzungsfall möglichen Sanktionen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird, 
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unstrittig mit Verfügung vom 11. Juni 2007/Mitteilung vom 30. August 2007 Kostengutsprache für eine vom 10. September bis 2. Dezember 2007 dauernde berufliche Abklärung in der Genossenschaft X.________ erteilt und die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage festgestellt hat, die veranlasste berufliche Massnahme sei seinem Gesundheitszustand angepasst und ihm zumutbar gewesen, 
dass diese Tatsachenfeststellung nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal das kantonale Gericht - insbesondere im Lichte der beweisrechtlich bedeutsamen Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) - willkürfrei begründet hat, weshalb auf das (funktionale und zeitliche) Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2006 und des Spitals Y.________ vom 9. Februar 2007 und nicht auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behandelnden Dr. med. W.________ (vom 28. Juni 2006 und 4. Februar 2008), und der Frau Dr. Z.________, Chiropractor (vom 15. und 21. September sowie 28. Dezember 2007) abzustellen ist, 
dass der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unauflösbare Widersprüche in den Akten rechtsfehlerhaft ausgeblendet, offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Vorbringen nicht geeignet sind, die Verbindlichkeitswirkung des vorinstanzlich dargelegten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) aufzuheben, 
dass dasselbe bezüglich der Feststellung des kantonalen Gerichts gilt, der Beschwerdeführer sei jedenfalls ab 13. November 2007 bis zum Verfügungserlass am 27. Mai 2008 subjektiv nicht eingliederungsfähig (respektive "vermittlungsunfähig") gewesen, 
dass daran auch die Einschätzung im Abklärungsbericht der Genossenschaft X.________ vom 20. Dezember 2007 nichts ändert, gründet doch die dortige Feststellung, der Versicherte sei "aus gesundheitlichen Gründen" auf dem Arbeitsmarkt aktuell nicht vermittelbar, auf den hier nicht massgebenden subjektiven Einschätzungen des Versicherten und den beweismässig nicht ausschlaggebenden Arbeitsunfähigkeitsattesten der behandelnden Dr. Z.________ (und des Dr. med. W.________), 
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung, das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden, nach Lage der Akten zu Recht nicht bestritten wird, 
dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der am 27. Mai 2008 verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung sei rechtens, nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 BGG), 
dass mit Blick auf Sozialhilfebedürftigkeit keine Gerichtskosten (Art. 65 BGG) erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz