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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_164/2011 
 
Urteil vom 9. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 20. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerden des S.________ vom 4. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010 betreffend Höhe der Altersrente sowie gegen die Verfügung desselben Gerichts vom 30. Dezember 2010 (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ergänzungsleistung), 
 
in Erwägung, 
dass der Entscheid vom 20. Dezember 2010 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 24. Dezember 2010 ins Postfach des Beschwerdeführers gelegt worden ist, 
dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG (andauernd vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar) Beginn und Lauf der siebentägigen Abholungsfrist nach Art. 44 Abs. 2 BGG nicht hemmt (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar zum BGG, 2008, Art. 44 N 35), 
dass die somit ab dem 3. Januar 2011 laufende dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 1. Februar 2011 abgelaufen ist, 
dass die Rechtsschrift erst am 4. Februar 2011 und somit nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass bereits deswegen (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2010 nicht einzutreten ist, 
dass beide Rechtsschriften den Mindestanforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügen, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im Übrigen die mit "Einsprache" betitelte Rechtsvorkehr gegen eine verfahrensleitende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 30. Dezember 2010 in der - u.a. vom Entscheid in der Rentenfrage abhängigen - Streitsache EL 200.2010.1340 (betreffend Ergänzungsleistung) im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, da die betreffende Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, der gemäss Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. März 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub