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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 59/04 
 
Urteil vom 16. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
E.________, 1934, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 15. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1934 geborene E.________ beantragte mit Schreiben vom 10. September 2003 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Er machte geltend, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Behandlung seiner Krankheit überstiegen sein bescheidenes Einkommen. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft tätigte verschiedene Abklärungen. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 21. November 2003 einen EL-Anspruch. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. Januar 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 15. November 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, es seien ihm Zahnarztrechnungen in der Höhe von Fr. 5'514.- sowie die Kosten der homöopathischen Behandlung seiner Psoriasis zu vergüten. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Bestandteile der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG) sowie die Voraussetzungen einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Einnahmenüberschuss (Art. 3d Abs. 4 Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 19a ELV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Übernahme der Beteiligung nach Art. 64 KVG (Selbstbehalt und Franchise; Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG; Art. 6 ELKV; BGE 127 V 244 Erw. 4c) und der Kosten von Zahnbehandlungen (Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG; Art. 8 ELKV; vgl. auch BGE 130 V 185). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten von Zahnbehandlungen und der homöopathischen Behandlung seiner Psoriasis. 
2.1 In der (verbesserten) Beschwerdeschrift vom 30. November 2004 wird die der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu Grunde gelegte Bezifferung der anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) mit Fr. 47'502.- und der anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) mit Fr. 51'319.- nicht mehr beanstandet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte und die daraus folgende Ermittlung eines Einnahmenüberschusses von Fr. 3817.- unzutreffend wären. Krankheitskosten können daher nur insoweit vergütet werden, als sie diesen Betrag übersteigen (Art. 19a ELV). 
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Übernahme seiner Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 3'200.- und derjenigen seiner Ehefrau von Fr. 2'314.60. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass laut Art. 3d Abs. 1 lit a ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a ELV und Art. 8 ELKV nur die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden. Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Zahnarztrechnung des Beschwerdeführers ausgeführt, als einfache Behandlung hätten die betroffenen Zähne extrahiert und im Oberkiefer ein Zahn an die bestehende Prothese angesetzt werden können. Einfach, wirtschaftlich und zweckmässig seien lediglich dieses Vorgehen und die damit verbundenen Kosten von Fr. 730.-. Zum selben Ergebnis gelangt der Vertrauenszahnarzt bei den Zahnarztkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers und empfiehlt, lediglich einen Betrag von Fr. 564.- zu übernehmen. Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. P.________ schloss sich auf eine entsprechende Anfrage der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 10. August 2004 dieser Beurteilung an. Er erklärte, die vorgenommenen Eingriffe seien als Privatbehandlungen geplant und durchgeführt worden. Die vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagene Behandlung scheine ihm eine faire und zumutbare einfachere und wirtschaftlichere Lösung zu sein als die von ihm durchgeführte und vom Beschwerdeführer gewünschte konzepttreue Privatlösung. Angesichts dieser klaren (zahn-)medizinischen Aktenlage können die streitigen Zahnbehandlungen lediglich im Kostenumfang von insgesamt Fr. 1294.- als einfach, wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von Art. 8 ELKV und damit vergütungsfähig gelten. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe einen Anspruch auf Rückerstattung der ihm entstandenen Kosten für die ärztliche (homöopathische) Behandlung seiner Psoriasis. In diesem Zusammenhang sieht Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG die Vergütung der ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise, Selbstbehalt) vor, wobei der Bundesrat gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG die Kosten bezeichnet, welche vergütet werden. Laut Art. 6 ELKV (erlassen gestützt auf die Subdelegation in Art. 19 Abs. 1 lit. f ELV) wird die Beteiligung nach Art. 64 KVG an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, vergütet. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt demzufolge voraus, dass die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung übernimmt. An Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen, richtet auch die Ergänzungsleistung keine Vergütung aus (BGE 127 V 244 oben). Dabei obliegt es dem Krankenversicherer, den Betrag der Kostenbeteiligung festzusetzen. Von diesem kann die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit abweichen (Urteil B. vom 27. August 2003, P 46/02, Erw. 4.3.1). 
 
Gemäss dem Steuerausweis des Krankenversicherers für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 ergaben sich für den Beschwerdeführer eine Franchise von Fr. 230.- und ein Selbstbehalt von Fr. 577.90, für seine Ehefrau eine Franchise von Fr. 230.- und ein Selbstbehalt von Fr. 152.30. Von einer nachgewiesenen Unrichtigkeit dieser Angaben kann nicht gesprochen werden, sodass darauf abzustellen ist. Im Übrigen würde sich an der Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn der Steuerausweis als nicht massgeblich erachtet würde: Nach Art. 64 Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die Franchise zu bestimmen und für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag festzusetzen. Gemäss Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich die Franchise auf Fr. 230.- je Kalenderjahr, während der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes für Erwachsene Fr. 600.- beträgt. Damit ergibt sich eine höchstmögliche jährliche Kostenbeteiligung von Fr. 830.- pro Person respektive Fr. 1660.- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen. Kumuliert mit den anzuerkennenden Zahnarztkosten von Fr. 1294.- resultiert eine Kostenbeteiligung von Fr. 2954.-. Diese ist niedriger als der Einnahmenüberschuss von Fr. 3817.-. Andere Krankheitskosten stehen nicht zur Diskussion. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 ELG in Verbindung mit Art. 19a ELV sind somit in jedem Fall nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: