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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_651/2020  
 
 
Urteil vom 3. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Ostermundigen, 
Bernstrasse 63, 3072 Ostermundigen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. September 2020 (100.2020.211U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bestätigung A.________ am 15. September 2020 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die von der Einwohnergemeinde Ostermundigen mit Verfügung vom 6. August 2019 vorgenommene Kürzung des monatlichen Grundbedarfs auf wirtschaftliche Hilfe um 30 % für die Dauer von sechs Monaten wie auch die Streichung allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen für diese Zeit bestätigte, 
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, welche nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 15. Oktober 2020 abgelaufen ist, 
dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine den oben dargelegten Grundsätzen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hat, 
dass er stattdessen ein "detailliertes Dossier mit Begründungen" in Aussicht stellte, was nach dem Gesagten aber nicht ausreicht, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel