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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.567/2003 /sta 
 
Urteil vom 13. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, 
Am Römerhof, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro-Nr. F-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Sicherheitshaft; Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, der aus Serbien-Montenegro stammt, wurde am 22. Mai 2003 festgenommen und vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 24. Mai 2003 in Untersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter führte aus, der Angeschuldigte gebe zu, mit Y.________ in einem öffentlichen WC in der Platzspitzanlage in Zürich sexuelle Kontakte gehabt zu haben; er bestreite aber, dass dies gegen den Willen von Frau Y.________ geschehen oder dass es zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gekommen sei. Der Angeschuldigte werde jedoch durch die detaillierten Aussagen von Y.________ massiv belastet. Es bestehe deshalb ein dringender Tatverdacht bezüglich Vergewaltigung. Zudem liege Kollusionsgefahr vor. Im Weiteren sei Fluchtgefahr gegeben, da der Angeschuldigte jugoslawischer Staatsangehöriger sei, in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe und als abgewiesener Asylbewerber über keine engeren Beziehungen zur Schweiz verfüge. X.________ stellte am 11. Juli 2003 ein Gesuch um Haftentlassung. Der Haftrichter wies das Begehren am 16. Juli 2003 ab und erstreckte die Haft bis zum 16. Oktober 2003. Ein Haftentlassungsgesuch vom 26. August 2003 wurde vom Haftrichter am 3. September 2003 abgewiesen. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 5. September 2003 gegen X.________ Anklage wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung. Sie beantragt, der Angeklagte sei mit 27 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und mit 10 Jahren Landesverweisung zu bestrafen. Am 11. September 2003 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2003 ab und ordnete die Sicherheitshaft an. 
B. 
Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 25. September 2003 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich und der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu. 
 
Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Der Haftrichter war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft erweise sich im Lichte der von der Bezirksanwaltschaft beantragten Strafe von 27 Monaten Gefängnis als verhältnismässig. 
2.2 Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine "willkürliche, jedenfalls unzulässige Annahme eines dringenden Tatverdachts" durch die kantonale Instanz. 
2.2.1 Der Haftrichter hielt im angefochtenen Entscheid fest, hinsichtlich des dringenden Tatverdachts könne zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Haftrichterverfügungen vom 24. Mai 2003, 16. Juli 2003 und 3. September 2003 verwiesen werden. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird erklärt, der Haftrichter habe seine Auffassung, es bestehe ein dringender Tatverdacht, "gar nicht begründet, sondern ausschliesslich auf frühere Haftrichterentscheide verwiesen". Sollte damit sinngemäss eine ungenügende Begründung geltend gemacht werden, so wäre die Rüge unzutreffend. Es ist unter dem Gesichtspunkt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgenden Begründungspflicht nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter zur Frage, ob der dringende Tatverdacht zu bejahen sei, auf die Überlegungen in seinen früheren Haftentscheiden verwies (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). 
2.2.2 Der Haftrichter hatte in seiner Verfügung vom 3. September 2003 ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei in der Schlusseinvernahme vom 26. August 2003 vorgehalten worden, er habe Y.________ an der Hand haltend in ein WC-Häuschen hineingezogen, wo es anschliessend zu sexuellen Handlungen (namentlich versuchtes anales Eindringen als auch teilweises vaginales Eindringen) gekommen sei, obwohl Frau Y.________ mehrmals "no sex" oder "nein" gesagt habe. Der Beschwerdeführer gebe zwar zu, trotz des "Neins" von Y.________ die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen zu haben. Sein Verteidiger stelle indessen den Einsatz von Nötigungsmitteln in Abrede und mache geltend, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erfülle weder den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB noch den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Der Haftrichter betonte, er sei weder befugt noch in der Lage, dem Entscheid des Sachrichters bezüglich der rechtlichen Qualifikation des eingeklagten Sachverhaltes vorzugreifen. Er hielt fest, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten könnte durchaus unter Art. 189 Abs. 1 StGB oder Art. 190 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Nötigungsmittel seien in diesen Vorschriften nicht abschliessend aufgezählt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfe es für die Ausweglosigkeit der Situation des Opfers keiner eigentlichen Gewaltanwendung, sondern es könne genügen, wenn dem Opfer eine Widersetzung aus anderen Gründen (beispielsweise der körperlichen Überlegenheit des Täters oder der kognitiven Unterlegenheit des Opfers wegen) nicht zuzumuten sei, wobei auch die Persönlichkeit des Opfers, ihr Alter oder ihre ablehnende Haltung zu berücksichtigen seien (BGE 128 IV 97). Im vorliegenden Fall habe Frau Y.________ aufgrund ihrer negativen Erinnerungen (Vergewaltigung ihrer Mutter) und ihrem Wissen aus den Medien (Gewalt bei Gegenwehr) ob des Verhaltens des Beschwerdeführers derart Angst bekommen, dass sie jegliche Gegenwehr unterlassen habe. Es werde Sache des erkennenden Gerichts sein, zu prüfen, ob dieses Verhalten ausreiche, um die angeführten Tatbestände zu erfüllen. Der Haftrichter habe aufgrund der erwähnten Rechtslage von einem dringenden Tatverdacht betreffend sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB oder Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen. 
2.2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen würden die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nicht erfüllen. Die Anklage werfe dem Beschwerdeführer kein nötigendes Verhalten (Anwendung von Gewalt, psychischer Druck, Drohung etc.) vor, sondern gehe davon aus, dass Y.________ jede Gegenwehr unterlassen und sich darauf beschränkt habe, mehrmals "nein" bzw. "no sex" zu sagen, in der Folge aber die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers widerstandslos hingenommen habe. Ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht deshalb gegeben, weil dieser das "Nein" von Frau Y.________ ignoriert haben solle. Der Vollzug sexueller Handlungen entgegen dem klar geäusserten Willen der betroffenen Person erfülle den Tatbestand der Art. 189 und 190 StGB nicht, sofern nicht ein nötigendes Verhalten dazukomme. Zudem müsste dieses Verhalten erheblich sein. Entsprechendes sei aber der Anklage nicht zu entnehmen. Es treffe zu, dass die Nötigungsmittel im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt würden und es auch genüge, wenn sich eine Frau in einer ausweglosen Situation befinde, in der ihr ein Widerstand nicht zuzumuten sei. Eine solche Situation werde jedoch in der Anklageschrift nicht behauptet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden sexuellen Handlungen nicht auf ein im Sinne von Art. 189 und 190 StGB tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, sondern auf eine innere Blockade von Frau Y.________, die für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei. Damit erfülle der Sachverhalt gemäss Anklage, unabhängig von der Frage, ob er auch nachgewiesen sei, keinen Straftatbestand. Der Haftrichter hätte daher davon ausgehen müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren werde, und den dringenden Tatverdacht verneinen müssen. 
Der Beschwerdeführer verkennt Aufgabe und Möglichkeiten des Bundesgerichts bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Das Bundesgericht hat lediglich abzuklären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Angeschuldigten an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Wird - wie im vorliegenden Fall - behauptet, es fehle an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal in Bezug auf das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Delikt, so könnte im Haftprüfungsverfahren nur eingegriffen werden, wenn das Fehlen des betreffenden Elementes offenkundig wäre (Urteil des Bundesgerichts 1P.692/1998 vom 15. Januar 1999, E. 4a/cc). Dies trifft hier nicht zu. Dem Beschwerdeführer wird Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Nach diesen Vorschriften macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung "nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht". Wie das Bundesgericht ausführte, wollte der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens sicherstellen, dass der Tatbestand alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das "durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet" (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 111 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Y.________ in ein WC-Häuschen hineingezogen, wo es anschliessend zu sexuellen Handlungen, namentlich versuchtes anales Eindringen als auch teilweises vaginales Eindringen, gekommen sei, obwohl Frau Y.________ mehrmals "no sex" oder "nein" gesagt habe. Dabei wird davon ausgegangen, Frau Y.________ habe aufgrund ihrer negativen Erinnerungen (Vergewaltigung ihrer Mutter) und ihrem Wissen aus den Medien (Gewalt bei Gegenwehr) derart Angst bekommen, dass sie jegliche Gegenwehr unterlassen habe. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Tatbestände von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB auch erfüllt sein können, wenn das Opfer "durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet", konnte der Haftrichter mit vertretbaren Gründen annehmen, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten könnte durchaus unter diese Tatbestände subsumiert werden. Er verletzte deshalb die Verfassung und die EMRK nicht, wenn er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejahte. 
2.3 Verhält es sich so, dann geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, weil kein dringender Tatverdacht bestehe, hätte der Haftrichter die Verhältnismässigkeit der Haft nicht allein mit dem Hinweis auf den Strafantrag der Bezirksanwaltschaft begründen dürfen. Es war sachlich vertretbar, wenn der Haftrichter erwog, die Fortsetzung der seit dem 22. Mai 2003 andauernden Haft sei im Lichte der von der Bezirksanwaltschaft beantragten Strafe von 27 Monaten Gefängnis nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält auch insoweit vor der Verfassung und der EMRK stand. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
3. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro-Nr. F-2, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: