Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_441/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 22. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Jan Goepfert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Handlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Juli 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufen mit Verfügung vom 7. Juni 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einstellung der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründet hatte, dass im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_81/2013 seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte, das mit Entscheid vom 16. Juli 2013 dessen Beschwerde abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 13. September 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
 
dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. September 2013 aufgefordert wurden, bis zum 9. Oktober 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen; 
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. September 2013 die Abweisung des Gesuchs beantragt; 
 
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, sich dagegen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht äusserte; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärte und beantragte, auf die Erhebung von ordentlichen Kosten sei zu verzichten und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen; 
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG); 
dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, weil das Verfahren 6B_81/2013, auf welches der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einstellung der Betreibung gestützt hat, mit Urteil vom 5. September 2013 mit der Abweisung der Beschwerde beendet worden war; 
 
dass demnach dem Beschwerdeführer die reduzierten (Art. 66 Abs. 2 BGG) Gerichtskosten aufzuerlegen sind; 
 
dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 200.-- festzusetzen ist; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin