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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_222/2019  
 
 
Urteil vom 28. April 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Lorenz Oetiker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. März 2019 (ABS 18 409). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ ist Beschuldigter im Verfahren Nr. EAII.07.0033 der Bundesanwaltschaft. Er wird vom Geschädigten A.________ mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 341'449.50 zuzüglich Kosten betrieben. 
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme von Vermögenswerten im betroffenen Verfahren auf und wies die Schweizerische Nationalbank an, die Guthaben auf den entsprechenden Konten zugunsten des Konkursamtes Bern-Mittelland zu überweisen. Das Bundesstrafgericht hob diese Verfügung mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 auf. 
Zur Sicherung der Forderung gegen B.________ liess A.________ auf einen Herausgabeanspruch der C.________ Limited einen Durchgriffsarrest legen (Arresturkunde vom 3. August 2018). Aus der Prosequierung des Arrests resultierte in der genannten Betreibung Nr. xxx die Pfändung Nr. yyy (Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018, ausgestellt am 13. November 2018). Als Pfändungsgegenstand Nr. 2 wurde der folgende Vermögenswert angegeben: 
 
"Herausgabeanspruch der C.________ Limited, gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft - vertreten durch die Bundesanwaltschaft Bern (Taubenstrasse 16, 3003 Bern) - über EUR 1'564'770.83 auf dem Konto Nr. zzz bei der Schweizerischen Nationalbank als Folge der von der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung mit dem Zeichen EAII.07.033-STU [sic!] durchgeführten Beschlagnahme von Vermögenswerten." 
Die Pfändungsurkunde hielt ausserdem Folgendes fest: 
 
"Die Vermögenswerte sind bereits mehrfach verarrestiert und gepfändet worden die Vorgänge betragen: [sic!] 
B.________ Fr. 23'300'000.00 
D.________ Corporation Fr. 27'700'000.00 
E.________ LIMITED) Fr. 2'000'000.00" [sic!]  
 
 
B.   
Am 23. November 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte, die Pfändung Nr. yyy dahin zu korrigieren, dass der Pfändungsgegenstand Nr. 2 ausschliesslich zur Deckung der Forderungen der Pfändungsgruppe Nr. yyy und etwaiger nachrangiger Pfändungsgruppen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG hafte. 
Mit Entscheid vom 1. März 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 14. März 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und wiederholt seinen Antrag in der Sache. Allenfalls sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 11. April 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und damit die Verwertung des streitgegenständlichen Pfändungsobjekts für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid sowie die amtlichen Akten verwiesen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Das Obergericht hat trotz der angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahme ein fortbestehendes aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung angenommen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass nach der Verteilung nach den strafrechtlichen Bestimmungen ein Rest verbleibe, der gegebenenfalls auf dem betreibungsrechtlichen Weg an die Gläubiger verteilt werden könne. Für das bundesgerichtliche Verfahren kann aus denselben Gründen vom Bestehen eines schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ausgegangen werden. 
 
2.   
Angefochten ist der Zusatz in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018, worin der gepfändete Vermögenswert (Herausgabeanspruch der C.________ Ltd.) als bereits mehrfach verarrestiert und gepfändet bezeichnet wird (oben lit. A). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, diesen Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. im Sinne eines umgekehrten Durchgriffs in die Zwangsvollstreckung gegen B.________ einzubeziehen (vgl. zu dieser Konstellation BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742; Urteil 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 108 S. 691). Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe entgegen dem genannten Zusatz in der Pfändungsurkunde keine vorgängige Pfändung des Herausgabeanspruchs der C.________ Ltd. Es bestünden zwar frühere Pfändungen (betreffend den Schuldner B.________ sowie die Schuldnerinnen E.________ Ltd. und die D.________ Corp.) und er hat entsprechende Dokumente im kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Akten gegeben (Beilage 11 zur kantonalen Beschwerde). In ihnen werde jedoch der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. nicht als Pfändungsobjekt bezeichnet. Wenn dennoch davon ausgegangen werde, der Herausgabeanspruch sei in diesen Pfändungen bereits gepfändet worden, so verstosse dies gegen das Spezialitätsprinzip (Art. 112 Abs. 1 SchKG). 
 
3.   
Das Obergericht hat nebst allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Spezialitätsprinzip gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG erwogen, es würde zu weit führen, wenn eine genaueste Bestimmung der gepfändeten Vermögenswerte verlangt würde, obwohl dies zum Pfändungszeitpunkt noch gar nicht möglich sei. Zu fordern sei vielmehr eine bestmögliche Bezeichnung. Das Betreibungsamt sei vorliegend nicht in der Lage gewesen, die Vermögenswerte genauer zu bezeichnen. Es habe nachvollziehbar ausgeführt, dass sich eine präzise Definition in Anbetracht der Umstände naturgemäss schwierig gestalte und die Bezeichnungen denjenigen in den Arrestbefehlen folgten. Aus der Arresturkunde vom 3. August 2018 gehe hervor, dass eine Anfrage bei der Bundesanwaltschaft erfolgt sei, diese das Guthaben aber weder bestätigt noch bestritten habe. Daraus sei zu schliessen, dass sich das Betreibungsamt um die genauestmögliche Bestimmung der Vermögenswerte bemüht habe. Weitere Nachforschungen seien nicht angezeigt gewesen. Die vorliegend umstrittene Bezeichnung gebe sodann sowohl Summe, Bank, Kontonummer wie auch den Herausgabeberechtigten an. Zum Zeitpunkt der Verarrestierung und Pfändung der Vermögenswerte sei keine genauere Bezeichnung möglich gewesen und unter Berücksichtigung der Umstände sei hinreichend klar, was mit der Umschreibung gemeint sei. 
 
4.  
 
4.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteile 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).  
 
4.2. Um zu überprüfen, ob das Obergericht allfällige frühere Pfändungen und Verarrestierungen zu Recht als in dem Sinne genügend spezifiziert erachtet hat, dass der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. von ihnen miterfasst ist, müsste es Tatsachenfeststellungen über diese früheren Pfändungen und Arreste getroffen haben. Solche fehlen jedoch weitgehend oder es lässt sich - soweit sie vorhanden sind - nicht nachvollziehen, worauf sie sich beziehen bzw. stützen.  
Zunächst hat das Obergericht keine Feststellungen darüber getroffen, auf welche konkreten, angeblich mehrfachen, vorbestehenden Pfändungen und Arreste die angefochtene Vorbehaltsklausel in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 überhaupt verweist. Dies wäre aber erforderlich, um diejenigen (angeblich vorbestehenden) Pfändungen und Arreste zu identifizieren, die danach auf ihre genügende Spezifizierung hin zu untersuchen sind. Da es bei der Frage der genügenden Spezifizierung sodann darum geht, wie der Wortlaut der entsprechenden Pfändungen und Arreste zu verstehen ist, sind Feststellungen über ihren Wortlaut praktisch unerlässlich. Das Obergericht nennt jedoch den Wortlaut keiner einzigen der allenfalls vorgehenden Pfändungen und Arreste und verweist diesbezüglich auch auf kein einziges Aktenstück. Der einzige Verweis auf ein Aktenstück betrifft den zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Arrest (Beilage 3 zur Vernehmlassung des Betreibungsamts). Dies trägt zur hier vorliegenden Fragestellung jedoch nichts bei, denn es geht nicht darum zu prüfen, ob der seinerzeit zugunsten des Beschwerdeführers ausgesprochene Arrest (in welchem im Übrigen konkret der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd als Arrestgegenstand genannt wurde) genügend spezifiziert war. 
Demgegenüber zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - wie bereits vor Obergericht - aufgrund eigener Recherchen beim Betreibungsamt mehrere Pfändungen, die in Betracht fallen könnten, von der von ihm kritisierten Vorbehaltsklausel (oben lit. A am Ende) erfasst zu sein (Beilage 11 zur Beschwerde). Ob ihm das Betreibungsamt diesbezüglich vollständig Auskunft erteilt hat, ist nicht bekannt, zumal in Beilage 11 keine Arresturkunden liegen, die in Betracht fallen könnten, von der Vorbehaltsklausel erfasst zu sein. Es liegt allerdings primär an der Aufsichtsbehörde, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wobei sie dazu auf vollständige Auskünfte des Betreibungsamts angewiesen ist, welches in der Lage sein muss, den Inhalt der von ihm angebrachten Vorbehaltsklausel zu erläutern und zu belegen. 
Das Obergericht stellt zwar - wie gesagt (oben E. 3) - fest, die Bezeichnung gebe sowohl Summe, Bank, Kontonummer wie auch den Herausgabeberechtigten an und die Umschreibung sei hinreichend klar. Unter den genannten Umständen lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, worauf sich das Obergericht dabei bezieht. Insbesondere spricht es von "Bezeichnung" und "Umschreibung" teilweise in der Einzahl (Entscheid des Obergerichts E. 13.4 und 13.5), obschon offenkundig mehrere Pfändungen bzw. Arreste auf ihre genügende Spezifizierung zu untersuchen gewesen wären. Welche der - recht unterschiedlich formulierten - Pfändungen das Obergericht allenfalls untersucht hat, ist nicht bekannt und lässt sich anhand seiner Erwägungen auch nicht zweifelsfrei rekonstruieren. Beispielsweise wurde gegenüber B.________ am 10. Juni 2014 und am 1. September 2015 Folgendes gepfändet (Beilage 11 zur Beschwerde) : 
 
"Sämtliche Vermögensgegenstände von B.________ bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere sämtliche Herausgabeansprüche von B.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in unbekannter Höhe, in vollem Umfange" 
Der Schätzungswert wird mit ca. Fr. 3'234'000.-- angegeben. Eine aktuelle Bankangabe oder eine Kontonummer oder eine Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft finden sich dabei nicht, bloss der Hinweis, dass die Bundesanwaltschaft einst bei der Bank F.________ EUR 2'658'220.60 beschlagnahmt habe. Es lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, ob das Obergericht die soeben zitierte Pfändung in Betracht gezogen hat. Daran ändert nichts, dass das Obergericht teilweise auf die Vernehmlassung des Betreibungsamts verweist (vgl. oben E. 3), welches sich - wie sich aus der Vernehmlassung, nicht aber aus dem angefochtenen Entscheid ergibt - in erster Linie mit der soeben zitierten Pfändung gegenüber B.________ befasst hat. Mehr als eine Mutmassung, welche Pfändung das Obergericht vor Augen hatte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Im Übrigen bliebe dann unbeantwortet und unerklärt, ob sich das Obergericht auch mit den Pfändungen gegenüber den Schuldnerinnen D.________ Corp. und E.________ Ltd. befasst hat. Für den Fall, dass das Betreibungsamt selber der Meinung sein sollte (wie der Beschwerdeführer der Vernehmlassung des Betreibungsamts im kantonalen Verfahren entnehmen will), die Pfändungen gegenüber diesen Schuldnerinnen erfassten entgegen der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 den Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. nicht, bliebe ausserdem unbeantwortet und unerklärt, weshalb das Obergericht in diesem Punkt dann die angefochtene Pfändungsurkunde nicht entsprechend angepasst hat. In rechtlicher Hinsicht wäre - nach entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen - zu untersuchen, ob die beispielshalber wiedergegebene Pfändung genügt, um den formell der C.________ Ltd., wirtschaftlich aber offenbar B.________ zustehenden, Herausgabeanspruch als bereits gepfändet zu erachten. Analoges gilt für alle in Betracht fallenden vorgängigen Pfändungen und Arrestlegungen, auf die sich der angefochtene Zusatz in der Pfändungsurkunde vom 30. Juli 2018 beziehen könnte, insbesondere nicht nur gegenüber dem Schuldner B.________, sondern auch gegenüber den Schuldnerinnen D.________ Corp. und E.________ Ltd. Da jegliche Sachverhaltsfeststellungen in diesem Bereich fehlen, kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob das Obergericht Art. 112 Abs. 1 SchKG und allfällige weitere relevante Normen korrekt angewendet hat. 
Auch die obergerichtliche Erwägung, wonach sich das Betreibungsamt um eine genauestmögliche Bestimmung der Vermögenswerte bemüht habe, hilft nicht darüber hinweg, dass das Obergericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welche Vermögenswerte in welcher Weise in den angeblich vorgehenden Pfändungen und Arresten bestimmt worden sind. Es ist nicht bekannt, auf welche genaue Pfändung bzw. welchen genauen Arrest sich diese Erwägung bezieht. Das Bundesgericht kann sie deshalb nicht überprüfen. Es kann offenbleiben, ob sie überhaupt erheblich ist. Erheblich wäre sie nur dann, wenn die in Frage kommenden Pfändungen bzw. Arreste an sich nicht genügend spezifiziert wären, Schwierigkeiten bei der Bestimmung der zu pfändenden oder zu verarrestierenden Vermögenswerte die Anforderungen an das Spezialitätsprinzip aber herabzusetzen vermöchten. 
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb das Obergericht dem Beschwerdeführer Widersprüche in seiner Argumentation vorwirft. Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. stehe eigentlich B.________ zu. Dies hat aber keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob in anderen, früheren Pfändungen oder Arresten durch andere Gläubiger gegen den Schuldner B.________ oder die Schuldnerin D.________ Corp. oder die Schuldnerin E.________ Ltd. der Herausgabeanspruch der C.________ Ltd. bereits gepfändet oder verarrestiert wurde. 
 
4.3. Unter den genannten Umständen kann das Bundesgericht das Recht nicht anwenden. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112 BGG zurückzuweisen.  
 
5.   
Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Bern den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg