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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_173/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Herrn B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregister des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
konkursamtliche Liquidation einer Gesellschaft (Organmangel), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 23. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 1. September 2016 ersuchte das Handelsregister Schwyz, es sei für die A.________ AG eine Verwaltung oder ein Sachwalter einzusetzen, eventuell sei die Gesellschaft gerichtlich aufzulösen und die konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Am 5. Oktober 2016 verfügte das Bezirksgericht Höfe, dass die Einsetzung einer Verwaltung oder eines Sachwalters unterbleibe, die A.________ AG aufgelöst, deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt werde. 
Am 30. Oktober 2016 erhob die A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Dagegen hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, am 27. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die darin angekündigte detaillierte Beschwerdebegründung ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. 
 
2.   
Gemäss Zustellungszeugnis ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin (an die Adresse ihres Vertreters in Deutschland) am 25. Januar 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist somit am Freitag, 24. Februar 2017, abgelaufen. Die Beschwerde vom 27. Februar 2017 ist folglich verspätet. 
Im Übrigen würde die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügen. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es bestehe kein Konkursgrund, und sie sei über die Auflösung des Domizils nicht informiert worden. Mit den Erwägungen, die das Kantonsgericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben, befasst sie sich nicht. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg