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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_749/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juli 2022 (VB.2022.00304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1956) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1982 in die Schweiz ein. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und im Jahr 2002 eine Niederlassungsbewilligung. Diese widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Mai 2015, da A.________ mehrfach straffällig geworden und unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016). 
 
B.  
 
B.a. Am 17. August 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein neu eingereichtes Asylgesuch von A.________ ab und es verfügte seine Wegweisung.  
 
B.b. Auf ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 20. Februar 2019 nicht ein. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte den Nichteintretensentscheid mit Rekursentscheid vom 13. Juni 2019. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 25. November 2019 nicht ein, da A.________ den auferlegten Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte.  
 
B.c. Am 4. Mai 2020 ersuchte A.________ erneut um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Mai 2020 nicht eintrat.  
 
B.d. Am 9. Juni 2020 stellte A.________ ein drittes Wiedererwägungsgesuch. Auch darauf trat das Migrationsamt am 23. Juli 2020 nicht ein. Der Nichteintretensentscheid wurde von der Sicherheitsdirektion am 24. September 2020, vom Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 und vom Bundesgericht am 13. April 2021 mit dem Urteil 2C_141/2021 bestätigt.  
 
B.e. Den negativen asylrechtlichen Entscheid des SEM vom 17. August 2018 (vgl. vorstehende lit. B.a) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2021 (D-5399/2018). Ein hiergegen gerichtetes Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht infolge Rückzugs am 15. Juli 2021 (D-2317/2021) als gegenstandslos abgeschrieben.  
 
C.  
 
C.a. Am 23. Juni 2021 stellte A.________ ein viertes Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Recht auf Privatleben oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Nachdem die Härtefallkommission am 8. November 2021 die Abweisung seines Härtefallgesuchs empfohlen hatte, lehnte es das Migrationsamt am 13. Dezember 2021 ab, beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung zu ersuchen. Auf das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 10. Februar 2022 erneut nicht ein.  
 
C.b. Am 28. März 2022 machte A.________ beim SEM geltend, dass neue Tatsachen eine erneute Prüfung von Vollzugshindernissen gebieten würden, nachdem er als Folge eines Bienenstichs im April 2021 einen anaphylaktischen Schock erlitten habe und die erforderliche Immunisierungstherapie in der Türkei nicht möglich sei. Das SEM wies das Gesuch am 19. April 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (D-1978/2022) ist soweit ersichtlich nach wie vor hängig.  
 
C.c. Den parallel erhobenen Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 10. Februar 2022 (vgl. vorstehende lit. C.a) wies die Sicherheitsdirektion am 21. April 2022 ab. Auch eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 6. Juli 2022).  
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde (eingegangen am 16. September 2022) gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Gesuch vom 23. Juni 2021 einzutreten. Eventualiter sei die Sache dem Migrationsamt zur richtigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Subeventualiter sei vom Migrationsamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers beim SEM zu beantragen. 
 
Die Sicherheitsdirektion und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Antragsgemäss erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2022 aufschiebende Wirkung zu. 
Mit Eingabe vom 11. Juni 2023 weist A.________ auf das am 9. Mai 2023 ergangene Urteil des EGMR Ghadamian gegen die Schweiz (Nr. 21768/19) hin; zudem informiert er das Bundesgericht, dass er nich mehr anwaltlich vertreten sei. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 teilt seine neue Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und stellt ein Gesuch um Akteneinsicht, das der Instruktionsrichter am 7. Juli 2023 gewährt. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reicht der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2022. Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
1.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG); seine weitere Anwesenheit in der Schweiz stützte sich auf das prozedurale Anwesenheitsrecht gemäss Asylrecht (Art. 42 AsylG). Wird nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung wie hier ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt, so geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 2.2; 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.2.1; vgl. ferner Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Da das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur Anspruchsbewilligungen prüfen kann (vorstehende E. 1.1), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn aktuell ein Rechtsanspruch auf die neue Bewilligung besteht. Andernfalls ist nur die Verfassungsbeschwerde zulässig (Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 2.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.1; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellte bereits vier Wiedererwägungsgesuche seit dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. In Bezug auf sein drittes Gesuch entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2021 letztinstanzlich, dass das Migrationsamt darauf zu Recht nicht eingetreten war, weil der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK keine neuen Aspekte vorgebracht hat, die nicht bereits im Rahmen des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung beurteilt worden sind bzw. hätten beurteilt werden können (Urteil 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2).  
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben geltend, es bestehe neu ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden Töchtern, da sich deren sowie sein eigener Gesundheitszustand verschlechtert hätten. Ob dies ausreicht, um einen neuen Aufenthaltsanspruch vertretbar darzutun, kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben (vgl. bereits Urteil 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2), da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, was sowohl bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt (Art. 95, 116 BGG; Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2D_30/2020 vom 16. November 2020 E. 1.3.2; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 1.3). 
 
1.4. Mangels Rechtsanspruchs unzulässig ist der subeventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers, das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; Urteil 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.1). In Bezug auf die Wegweisung stünde unter gewissen Voraussetzungen höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 3). Die Wegweisung bildet im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 1.2).  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2). 
Bei dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arztbericht vom 13. September 2022 handelt es sich um ein echtes Novum. Als solches kann er - ungeachtet der Ausführungen der Vorinstanz zur Immunisierungstherapie - vor Bundesgericht folglich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
 
3.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2).  
 
3.2. Dass die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer geltend macht, sich nicht zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert habe, das Recht auf Familien- und Privatleben sei gar nie materiell geprüft worden, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz behandelte diese Rüge einer Gehörsverletzung im angefochtenen Entscheid (dort E. 3.8) und führte insbesondere aus, es treffe nicht zu, dass die Rekursinstanz die Rügen betreffend die behaupteten wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Töchtern und dem Beschwerdeführer übersehen habe; auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Rekursinstanz eingegangen, ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe sie aber zu Recht verneint. Auch auf den Einwand, die Rekursinstanz habe die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte nicht geprüft, ging die Vorinstanz insofern ein, als sie erwog, die Rekursinstanz habe sich damit nicht vertieft befassen müssen, weil sie keine entscheiderheblichen Noven enthalten würden.  
 
3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, da sie ihrerseits den Einwand des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe, die von ihm eingereichten Arztberichte legten ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Töchtern sowie eine Verschlechterung seines eigenen Gesundheitszustands dar. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand der beiden Töchter oder des Beschwerdeführers in letzter Zeit massgeblich verschlechtert und neu eine wechselseitige Abhängigkeit entstanden sein könnte. Dabei nahm sie ausdrücklich Bezug auf die eingereichten Arztzeugnisse, die Autoimmunerkrankung der Tochter sowie die psychischen Auswirkungen einer Wegweisung. Eine unzureichende Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob die darauf gestützte Beweiswürdigung willkürlich ist und ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint hat, dass ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft dargetan wurde (nachstehende E. 5.3.1).  
 
3.4. Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanzen hätten sich nicht mit dem Einwand der Vollzugshindernisse auseinandergesetzt. Soweit die Vorinstanzen verpflichtet waren, sich hierzu zu äussern (vgl. vorstehende E. 1.4 betreffend Streitgegenstand), haben sie dies getan: Die Vorinstanz verwies darauf, dass die Rekursinstanz die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung in der gebotenen Tiefe geprüft habe (angefochtener Entscheid E. 3.8). Ihrerseits kam die Vorinstanz ferner zum Schluss, die Bienenallergie vermöge kein dauerhaftes Vollzugshindernis darzutun; zudem verwies sie auf die Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 betreffend Wegweisungsvollzug (angefochtener Entscheid E. 3.6).  
 
3.5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die Sachverhaltsrügen diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist darauf im Folgenden nicht näher einzugehen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die sachverhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers betreffen die Immunisierungstherapie, die der Beschwerdeführer in der Schweiz zur Behandlung seiner Bienenallergie begonnen hat. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen müssen zur möglichen Fortsetzung der Therapie in der Türkei. Zudem nehme die Vorinstanz willkürlich an, die begonnene Therapie vermittle dem Beschwerdeführer eine «Grundimmunität», wohingegen die Schutzwirkung (gemäss den eingereichten Arztberichten) bei ausbleibender Fortsetzung der Therapie bereits nach wenigen Monaten wieder abnehme.  
Obschon die Ausführungen der Vorinstanz zur Situation in der Türkei nicht ganz eindeutig sind, scheint auch sie im Ergebnis anzuerkennen, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - seine in der Schweiz begonnene Immunisierungstherapie mangels Serumsverfügbarkeit in der Türkei nicht fortgesetzt werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.6 S. 12). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich zusätzliche Abklärungen zu treffen gewesen wären. Wie es sich mit den Feststellungen der Vorinstanz zur Schutzwirkung der begonnenen Therapie verhält, kann sodann offen bleiben, da sich diese hier nicht als entscheiderheblich erweisen (vgl. nachstehende E. 5.3.2). 
 
 
5.  
In materieller Hinsicht ist streitig, ob das Migrationsamt auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
5.1. Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).  
 
5.2. Ein Anspruch auf Neubeurteilung ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner auch dann, wenn seit der Aufenthaltsbeendigung eine angemessene Zeitdauer - in der Regel fünf Jahre - verstrichen ist und sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (Urteile 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.4; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3). Offen gelassen hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang, ob bei einem Ausländer, der sich nach der rechtskräftigen (ausländerrechtlichen) Wegweisung aufgrund eines Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten darf, ebenfalls eine fünfjährige Bewährungszeit im Ausland gilt, oder ob die rechtmässig in der Schweiz verbrachte Zeitspanne anzurechnen ist (siehe das Urteil 2C_711/2019 vom 1. November 2019 [E. 3.3.2], welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf).  
Die Rechtsprechung, wonach nach einem bestimmten Zeitablauf Anspruch auf eine neue Beurteilung und gegebenenfalls auf Erteilung einer neuen Bewilligung besteht, bezieht sich auf Personen, die grundsätzlich nach wie vor einen (allenfalls nach Art. 62 oder 63 AIG einschränkbaren) Rechtsanspruch auf eine Bewilligung haben z.B. nach den Art. 42 ff. AIG oder aufgrund eines Staatsvertrags. Sie kann aber nicht dazu führen, dass ein Bewilligungsanspruch geschaffen würde, der materiellrechtlich nicht besteht (Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2). 
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Anspruch auf Neubeurteilung sowohl wegen einer wesentlichen Veränderung der Umstände (vorstehende E. 5.1; nachstehende E. 5.3.1 f.) als auch wegen Zeitablaufs (vorstehende E. 5.2; nachstehende E. 5.3.3).  
 
5.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erneut auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz beruft (vgl. BGE 144 I 266) kann er damit keine wesentliche Veränderung der Umstände darlegen. Dieser Aspekt bildete - wie das Bundesgericht schon in Bezug auf sein vorangehendes Wiedererwägungsgesuch festgestellt hat - bereits Gegenstand des Widerrufsverfahrens und kann deshalb keinen Anspruch auf Neubeurteilung begründen (vgl. Urteil 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2 und 2).  
Nicht anders verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten (wechselseitigen) Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen beiden volljährigen Töchtern. Wie die Vorinstanz ausführt, litt die jüngere Tochter bereits vor dem Widerrufsverfahren an einer Autoimmunerkrankung und es war bereits damals absehbar, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf die beiden Töchter psychisch belastend auswirken würde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, neu sei ein stressbedingter Zusammenhang zu den Beschwerdeschüben der jüngeren Tochter festgestellt worden, wobei für die Stabilität ihres Gesundheitszustands die täglichen Begegnungen mit ihrem Vater sehr wichtig seien. Obschon nachvollziehbar, wiegt dieser Umstand nicht hinreichend schwer, um eine wesentliche Veränderung der Sachlage darzustellen, die einen Anspruch auf eine Neubeurteilung vermitteln würde. Auch insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seines nunmehr schlechteren psychischen und physischen Gesundheitszustands seinerseits von seinen Töchtern abhängig, ist darin keine wesentliche Veränderung zu erblicken, zumal in dieser Hinsicht - auch bei Abstellen auf die eingereichten Arztberichte - kein hinreichend konkreter und personenspezifischer Betreuungs- oder Pflegebedarf dargetan wird. Selbst ein Suizidrisiko stellt grundsätzlich keinen Grund für einen weiteren Verbleib im Land dar, wobei die Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil 2C_888/2021 vom 16. November 2021 E. 4.3.2).  
 
 
5.3.2. Zur Begründung veränderter Verhältnisse beruft sich der Beschwerdeführer weiter auf seine (neu) diagnostizierte Bienenallergie. Er macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei unzumutbar.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im April 2021 einen anaphylaktischen Schock erlitt und bei ihm eine Bienenallergie diagnostiziert wurde. Ebenso ist erstellt, dass in der Schweiz eine Immunisierungstherapie begonnen und diese gemäss dem Bericht des türkischen Immunologen mangels Serumsverfügbarkeit in der Türkei nicht fortgesetzt werden kann. Unabhängig von der Frage, wie hoch die Schutzwirkung der begonnenen Therapie ist, hat die Vorinstanz indes zu Recht angenommen, dass auch die Bienenallergie und die eingeschränkten medizinischen Möglichkeiten betreffend Fortführung der Therapie in der Türkei nicht geeignet sind, eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Verfügbarkeit von Notfallmedikationen und Adrenalinspritzen, die bei Auftreten von schweren oder gar lebensbedrohenden allergischen Symptomen verwendet werden können. 
 
5.3.3. Zu verneinen ist schliesslich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits wegen Zeitablaufs bzw. Bewährung Anspruch darauf hat, dass auf sein Gesuch eingetreten wird (vorstehende E. 5.2) : Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nach einem bestimmten Zeitablauf Anspruch auf eine neue Beurteilung besteht, bezieht sich auf Personen, die nach wie vor einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Nach Gesagtem ist ein solcher Anspruch beim Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Soweit er sich auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens und auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz beruft, ist sein damit verbundenes Aufenthaltsrecht mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2016 grundsätzlich rechtskräftig erloschen (so bereits das Urteil 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2 und 2.4; ferner Urteil 2C_888/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1; vgl. im Unterschied dazu die Konstellationen in den Urteilen 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2 und 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3). Eine entscheidwesentliche Veränderung der Umstände in Bezug auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben ist ebenfalls nicht auszumachen (vorstehende E. 5.3.1 f.). Im Ergebnis kann damit offen bleiben, ob aufgrund des prozeduralen Aufenthalts des Beschwerdeführers während des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens ausnahmsweise eine Bewährung in der Schweiz und nicht im Ausland zu berücksichtigen wäre (vorstehende E. 5.2).  
 
5.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts zu Recht bestätigt. Eine Verletzung von Art. 29 oder 9 BV liegt nicht vor.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti