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[AZA 0] 
1P.480/1999/mng 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
7. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli. 
 
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In Sachen 
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Baden, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter, Bellikerstrasse 1, Berikon, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV, Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 nBV sowie Art. 6 
Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben: 
 
A.- M.________ wird vorgeworfen, am 24. Juli 1996 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Die betreffende Fahrt begann auf dem Parkplatz des Restaurants "Pflug" in Othmarsingen, wo sich M.________ mit G.________ getroffen hatte, und endete in Villmergen, wo er sie wieder traf. G.________ ist dieselbe Strecke in ihrem eigenen Auto gefahren. M.________ ist dann in Villmergen mit ihr zu K.________ gegangen, mit dem sie zusammen wohnte. Daraufhin kam es zu einer Schlägerei zwischen M.________ und K.________, bei der sich letzterer eine kleine Rissquetschwunde im Schädelbereich und oberflächliche Wunden am Kinn und am Nasenrücken zuzog. M.________ wurde daraufhin verhaftet. Während der Untersuchungshaft sagte er aus, ein Dritter habe seinen Wagen auf der Fahrt von Othmarsingen nach Villmergen gesteuert, weigerte sich jedoch, dessen Namen zu nennen. Nachdem M.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, richtete der selbständige Taxifahrer O.________ am 2. August 1996 ein Schreiben an das Strassenverkehrsamt, wonach er M.________ auf der fraglichen Fahrt in dessen Wagen chauffiert habe. Dies bestätigte O.________ am 10. Februar 1997 in einer Zeugeneinvernahme vor dem Bezirksamt Bremgarten. Daraufhin wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses eröffnet. 
 
M.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 2. April 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie einer unbestrittenen Übertretung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Eine hiergegen erhobene Berufung wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Strafpunkt am 17. Mai 1999 ab. 
 
B.- M.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abnahme von zwei Beweismitteln. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 aBV und von Art. 6 Ziff. 2 EMRK durch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der richterlichen Begründungspflicht. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau sowie K.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
C.- Mit Verfügung vom 17. September 1999 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Positive Anordnungen kann das Bundesgericht nur erlassen, wenn der verfassungsmässige Zustand mit der blossen Aufhebung des kantonalen Entscheids nicht wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 f. mit Hinweisen). Wenn der obergerichtliche Entscheid aufgehoben wird, ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr Opfer der geltend gemachten Verletzungen der Verfassung. Daher kann nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten werden, wonach das Obergericht anzuweisen sei, verschiedene Beweise abzunehmen. 
 
b) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, je mit Hinweisen). Diese müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Hinweise auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren, die zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt werden, sind daher unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Auch bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 107 Ia 186 E. b; 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, kann nicht eingetreten werden. 
 
2.- Die beiden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte der Trunkenheitsfahrt und der einfachen Körperverletzung werden im Folgenden nacheinander behandelt. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Daneben verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil zwei von ihm angebotene Entlastungsbeweise nicht abgenommen worden seien und die Begründung des angefochtenen Entscheids ungenügend sei. 
 
a) Die auch als Grundsatz "in dubio pro reo" bezeichnete Unschuldsvermutung floss aus Art. 4 aBV und ist in Art. 32 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung (nBV) sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert. Sie ist zugleich eine Beweislastregel und eine Beweiswürdigungsregel (vgl. ausführlich BGE 120 Ia 31 E. 2 S. 33-38 und zuletzt BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Sie ist verletzt, wenn der Richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sie immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Sonst würde es selbst den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Angeklagte verurteilt wurde, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). 
 
Das Bundesgericht untersucht zunächst, ob die Beweiselemente, die der Verurteilung zu Grunde liegen und die in der Beschwerde substanziiert als willkürlich bzw. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend beanstandet werden, willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann prüft es, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente im Ergebnis offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen. 
 
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss aus Art. 4 aBV und ist in Art. 29 Abs. 2 nBV verankert. Aus diesem ergibt sich, dass Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entscheidende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). In diesem Fall besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes, welche mit derjenigen der Strassburger RechtsprechungsorganezuArt. 6Ziff. 3lit. dEMRKübereinstimmt, keinAnspruchdesAngeklagtenaufBefragungvonEntlastungszeugen(vgl. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202; Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, S. 311 f.). 
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat ebenfalls die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Folge, Entscheide zu begründen (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen). Dies soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden. Daher muss eine Behörde wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c S. 34 und ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). Soweit sie von den Erwägungen einer Vorinstanz überzeugt ist und der Rechtssuchende keine wesentlichen neuen Argumente vorbringt, darf eine Rechtsmittelinstanz zur Begründung ihrer Entscheide auch auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 
 
3.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer zunächst wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Dabei erwägt es, dass bereits aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der Aussagen von G.________ und des Nachweises einer nachträglichen Absprache zwischen den Beteiligten keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestünden. 
 
aa) Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei willkürlich, seine anfängliche Weigerung, den Namen des Chauffeurs zu nennen, als offensichtliches Indiz für eine Absprache anzusehen. Neben unbeachtlichen Hinweisen auf seine Rechtsschriften im kantonalen Verfahren (vgl. vorne E. 1b) bringt er zur Begründung einzig vor, angesichts des damaligen Vorwurfs eines Tötungsversuchs habe er sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand auseinandergesetzt. Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, indem er noch während der Untersuchungshaft wiederholt aussagte, er sei chauffiert worden. Ein Grund, den Namen des Chauffeurs vorerst zu verheimlichen, ist nicht ersichtlich, da diese Angabe den Beschwerdeführer entlastet hätte, den Chauffeur aber in keiner Weise belastet hätte. Das Obergericht durfte somit das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ohne Willkür als Indiz für eine nachträgliche Absprache ansehen. 
 
bb) Der Beschwerdeführer rügt weiterhin eine willkürliche Würdigung der Aussagen von G.________. Sie habe den Beschwerdeführer nicht am Steuer gesehen, nicht gesehen, wie er eingestiegen sei, und vor Bezirksgericht auch nicht ausgeschlossen, dass noch jemand anderes bei ihm im Auto gewesen sei. Letzteres trifft zwar zu, aber die Zeugin fügte hinzu, sie glaube es nicht. Ausserdem hat sie auf entsprechende Fragen hin mehrfach bestätigt, der Beschwerdeführer sei gefahren. Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls, es sei widersprüchlich, auf die Aussagen von G.________ abzustellen, soweit sie ihn im Anklagepunkt des Fahrens in angetrunkenen Zustand belaste, nicht aber soweit sie ihn in Bezug auf die Körperverletzung entlaste. Das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen das Obergericht verweist, verstiess jedoch nicht gegen das Willkürverbot, wenn es annahm, die Zeugin sei während der Schlägerei zwischen den beiden Männern in einem stärkeren Schockzustand gestanden, als vorher, als sie eine Auseinandersetzung zwischen den beiden bloss befürchtete. Diese unterschiedliche Bewertung ihrer Aussagen war auch dann zulässig, wenn G.________ gemäss der beantragten Zeugin B.________ von Anfang an betrunken gewesen sein sollte (vgl. hinten E. 3c/bb). Das Bezirksgericht hatte im Übrigen überzeugend dargelegt, warum G.________ ein Motiv hatte, K.________ zu belasten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist hingegen kein Motiv ersichtlich, warum sie kurz nach der Tat den Beschwerdeführer hätte falsch belasten sollen. Selbst wenn er ihr später keine Arbeit mehr übertragen haben sollte, konnte sie dies noch nicht wissen, als sie am 25. Juli 1996 während der Untersuchungshaft aussagte, der Beschwerdeführer sei alleine im Auto gewesen. Mit Ausnahme ihrer falschen Aussage vom Februar 1997, die sie sogleich zurücknahm und mit der stattgefundenen Absprache erklären konnte, blieb sie dabei. Es ist somit keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht die Aussagen von G.________alserheblicheBelastungdesBeschwerdeführerswürdigte. 
 
b) Obwohl es schon aufgrund der vorstehend gewürdigten Beweismittel von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt war, führt das Obergericht aus, auch der Einsatz von O.________ als Chauffeur wäre ausgesprochen ungewöhnlich gewesen. Der Beschwerdeführer wendet ein, angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe sei eine Abmachung mit O.________, wonach ihn dieser chauffieren solle, wenn er Alkohol getrunken habe, durchaus plausibel. Dieser Einwand verkennt, dass im angefochtenen Urteil nicht die Abmachung an sich, sondern der konkrete Einsatz des Chauffeurs am 24. Juli 1996 als ausgesprochen ungewöhnlich qualifiziert wird. Der angebliche Einsatz von O.________ ist insbesondere deswegen nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer nicht zum Voraus wissen konnte, dass er am fraglichen Abend in eine Schlägerei verwickelt und festgenommen werden würde. Wenn er nicht alkoholisiert Auto fahren wollte, hätte er deshalb seinen Chauffeur in Villmergen warten lassen müssen, um dann wieder nach Hause, nach Mägenwil begleitet zu werden. Dort befand sich angeblich auch das Taxi von O.________, womit es auch in dessen Interesse lag, wieder dorthin zu gelangen. Es ist somit nicht willkürlich, die Version des Beschwerdeführers und von O.________ als wenig plausibel zu qualifizieren. 
 
c) Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfahren zu seiner Entlastung zwei Beweisanträge. Zum einen verlangte er die Einvernahme der Zeugin B.________ und zum anderen das Einholen eines Gutachtens, das sich über den Fahrtenschreiber des Taxis von O.________ ausspreche. Das Obergericht hat diese Beweisanträge abgewiesen, und zwar nicht nur mit der Begründung, es habe seine Überzeugung schon aufgrund der übrigen Beweiselemente gebildet. Es hat sich vielmehr auch mit den beantragten Beweismitteln bzw. mit den damit im Zusammenhang stehenden Beweisfragen auseinandergesetzt. 
Ob es dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder Beweise willkürlich gewürdigt hat, ist im Folgenden zu prüfen. 
 
aa) Das Obergericht erachtet den Fahrtenschreiber des Taxis von O.________ als ein "weiteres Indiz" dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers falsch sei, O.________ habe ihn chauffiert. Dieses Instrument zeige an, dass O.________ am 24. Juli 1996 die letzte Fahrt mit seinem Taxi um 21.00 Uhr beendet habe, was ausschliesse, dass er schon um 20.00 Uhr den Beschwerdeführer im Restaurant Pflug abgeholt und dann in dessen Auto chauffiert habe, wie dies O.________ behaupte. In seiner Berufung an das Obergericht hatte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch damit zu erklären versucht, dass sich bei unsorgfältiger Einlage der runden Scheiben in den Fahrtenschreiber alle Zeiten verschieben könnten. 
 
Soweit das Obergericht den erhobenen Daten des Fahrtenschreibers Indizcharakter beimisst, hätte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführer grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zulassen müssen. Der Nachweis der Möglichkeit, dass infolge einer Fehlmanipulation alle Zeiten verschoben aufgezeichnet werden können, kann nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden. Zwar würde dadurch der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht direkt bewiesen. Insofern ist dem Obergericht beizupflichten. Indessen könnte die Möglichkeit einer Fehlmanipulation die Annahme des Obergerichts in Frage stellen, wonach die auf dem Fahrtenschreiber erhobenen Daten ein weiteres Indiz für den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt darstellen würden. In diesem Punkt ist die Argumentation des Obergerichts nicht haltbar. Dies führt aber, wie noch darzulegen ist, nicht ohne weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. 
 
bb) Von der beantragten Zeugin B.________ behauptet der Beschwerdeführer, sie könne bestätigen, dass er am Abend des 24. Juli 1996 im Restaurant Pflug, in dem sie servierte, von jemandem abgeholt worden sei. In seiner Beschwerde verweist er auf eine Aktennotiz, die seiner Berufung an das Obergericht beilag. In ihr wird behauptet, Frau Bachmann habe folgendes erzählt: 
 
"Sie erinnere sich zwar nicht an das genaue Datum, aber an den Abend nach den Sommerbetriebsferien des Restaurants Pflug. Herr M.________ war mit einer Frau dort und hatte Champagner bestellt. Das ist eher selten. Bezahlt wurde mit einer Kreditkarte. Dies wäre vor den Sommerferien nicht möglich gewesen, da man damals noch keine Kreditkarten annahm. Die begleitende Frau sei "käppelet" gewesen. Irgendwann einmal habe von der Treppe aus ein Mann (eher fester Statur) M.________ gerufen und erklärt, man könne jetzt fahren. Ob das die begleitende Frau auch gehört habe, könne sie nicht sagen. Sie könne auch nicht sagen, in was für ein Auto die beiden gestiegen seien. " 
 
Das Obergericht führt aus, gemäss dieser Aktennotiz habe B.________ zwar gehört, dass der Beschwerdeführer von einer Drittperson gerufen worden sei. Sie habe aber nicht beobachten können, in welches Fahrzeug er bei seiner Wegfahrt eingestiegen sei. Unter diesen Umständen vermöge die Zeugin den Beschwerdeführer nicht zu entlasten und es könne von ihrer Einvernahme Umgang genommen werden. 
 
Die Argumentation des Obergerichts ist missverständlich. Soweit zum Ausdruck gebracht wird, eine Einvernahme der Zeugin vermöchte ohnehin keinen direkten Beweis für die Behauptung zu erbringen, der Beschwerdeführer sei chauffiert worden, ist die Annahme des Obergerichts nicht zu beanstanden. Wollte das Obergericht aber darüber hinaus jegliche Entlastungswirkung von vornherein ausschliessen, wäre eine solche Annahme willkürlich. Würde der Inhalt der Aktennotiz durch die Zeugin bestätigt, wäre dies immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer abgeholt wurde. Daraus könnten weitere Schlüsse gezogen werden, die sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung entlastend auswirken würden. Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen über diese Gesamtwürdigung kann jedoch offen bleiben, wie die erwähnte Passage der Urteilserwägungen zu verstehen ist. 
 
d) Im Vordergrund der Gesamtwürdigung des Obergerichts steht die Annahme, dass der eingeklagte Sachverhalt schon gestützt auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die Aussagen von G.________ und die erstellte nachträgliche Absprache zwischen den Beteiligten bewiesen sei. Schon deshalb bestünden keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Wie vorne dargestellt ist die Würdigung der ersten beiden genannten Beweiselemente nicht zu beanstanden. Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer die obergerichtliche Würdigung der Absprache zwischen den Beteiligten nicht. Eine solche Absprache wurde von G.________ bestätigt, obwohl sie dafür eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf nehmen musste. Gesamthaft verbleiben angesichts dieser Beweiselemente keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Aus diesem Blickwinkel und im Lichte der vorne erwähnten Rechtsprechung hat das Obergericht weder Art. 4 aBV (bzw. Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 nBV) noch Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, wenn es darauf verzichtete, die beantragten Beweise abzunehmen. Dass es der Hauptbegründung eine Hilfsbegründung beigefügt hat, die in einzelnen Punkten fragwürdig erscheint, führt nicht dazu, dass der Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung oder die EMRK verstösst, nicht schon dann, wenn sich die Begründung oder ein Teil derselben als verfassungs- oder konventionswidrig erweisen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262; vgl. auch BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). 
 
e) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Obergericht habe sich nicht genügend mit seinen in der Berufung geltend gemachten Argumenten auseinandergesetzt, sondern bloss die Erwägungen des Bezirksgerichts zusammengefasst. Er substanziiert jedoch nicht, welche Vorbringen in seiner Berufung neu gewesen seien und daher vom Obergericht nicht wie das Bezirksgericht behandelt werden konnten. Soweit er seine auch in der staatsrechtlichen Beschwerde wiederholte Kritik an der Beweiswürdigung meint, hat sich das Obergericht mit dieser, wie vorne aufgezeigt, in genügender Weise auseinandergesetzt, auch wenn es in einem Punkt zu einem unhaltbaren Ergebnis gekommen ist. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden wäre. 
 
4.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer im Weiteren wegen einfacher Körperverletzung. Dies wird in der Beschwerde zunächst als Verletzung der Unschuldsvermutung kritisiert. 
 
Der angefochtene Entscheid geht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Gaspistole als Schlagwerkzeug benutzt und K.________ damit seine Verletzungen zugefügt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, diese Verletzungen hätte sich K.________, wie das Bezirksgericht anerkannt habe, auch bei einem Sturz gegen eine Kante zuziehen können. Er erklärt aber nicht, warum die obergerichtliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sei, ja er bezeichnet sie noch nicht einmal als willkürlich. Der Beschwerdeführer führt etwa aus, eine Pistole werde als Schlagwaffe am Lauf gehalten, womit das Blut am Knauf und nicht am Lauf gefunden worden wäre, wenn es direkt vom Kopf von K.________ gestammt hätte. Er erklärt aber nicht, warum es willkürlich sei, wie das Obergericht angesichts der aufgefundenen Spuren anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die Pistole am Knauf gehalten, als er auf K.________ einschlug. Ebenso kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf die Aussagen von K.________ und dessen Vater abstelle, statt auf die seinigen, obwohl diese glaubwürdiger seien. Er erläutert jedoch nicht, warum es willkürlich gewesen sei, bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu berücksichtigen, dass er anfänglich bestritt, überhaupt eine Gaspistole mitgeführt zu haben, während sich K.________ und sein Vater in keine so schweren Widersprüche in wesentlichen Punkten verwickelten. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Gesamtwürdigung des Obergerichts nur dadurch, dass er geltend macht, seine Version einer Notwehrhandlung sei glaubwürdiger. Er substanziiert aber in keiner Weise, welche erheblichen schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestünden, dass er auf K.________ eingeschlagen habe und dabei nicht in Notwehr gehandelt habe. 
 
Gesamthaft erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht die Anforderungen, die Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in einer staatsrechtlichen Beschwerde stellt. Er beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und Verweise auf seine Eingaben an das Obergericht, auf die nicht eingetreten werden kann. 
 
b) Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid habe das Obergericht auch in Bezug auf seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Begründungspflicht verletzt. 
 
Das Obergericht führt aus, die Wunden könnten nicht von einer Kante stammen, da keine blutige Kante in den Räumen gefunden worden sei, in denen sich die Schlägerei abgespielt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dies nicht damit erklärt werden, dass G.________ nach Beendigung des Kampfes den Tatort aufgeräumt und gereinigt habe. Nach Bericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 3. August 1996 hatte G.________ bloss die Spuren des Kampfes beseitigt. Ohne in Willkür zu verfallen, durfte das Obergericht dies als Hinweis auf blosses Aufräumen verstehen und nicht auf eine gründliche Reinigung. Der Beschwerdeführer brachte vor Obergericht weiter vor, auch der Vater von K.________ hätte Blut auf den Lauf der Pistole übertragen können, als er sie aufhob. Dem widerspricht jedoch die vom Bezirksgericht erwähnte Tatsache, dass auch ein Haar am Magazinboden haftete. 
 
Entsprechende Begründungen hätten zwar vom Obergericht erwartet werden können. Es verstösst jedoch nicht geradezu gegen Art. 4 aBV (bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV), wenn es die Alternativerklärungen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Gegenargumente implizit dadurch verwarf, dass es auf die Hauptargumentation im bezirksgerichtlichen Entscheid verwies. 
 
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Obergericht bei der Würdigung der für es wesentlichen Beweiselemente keine Willkür vorgeworfen werden kann und dass die Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Die antizipierte Würdigung der beantragten Begutachtung des Fahrtenschreibers ist zwar fragwürdig. Im Ergebnis ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör jedoch dadurch genauso wenig verletzt wie durch das Unterlassen einer Befragung von B.________. Schliesslich ist das Obergericht auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der private Beschwerdegegner hat sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 7. Januar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: