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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_9/2011 
 
Urteil vom 5. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. BY.________ und CY.________, 
3. D.________, 
4. EZ.________ und FZ.________, 
5. G.________, 
6. HM.________ und KM.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger, 
Gesuchsgegner, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Nr. 5A_95/2011 vom 26. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Eigentümerin der Parzelle Flims-GBB-xxx; die Gesuchsgegner Ziff. 1-5 sind Eigentümer der Parzelle Nr. yyy und die Gesuchsgegner Ziff. 6 sind Eigentümer der Parzelle Nr. zzz. Über diese drei sowie die weiteren beiden Parzellen Nrn. aaa und bbb führt die als Zufahrtsstrasse dienende Via W.________, die seit dem Jahr 1963 auf Dienstbarkeitsbasis als gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der beteiligten Parzellen konstituiert ist. 
 
B. 
Am 26. Februar 2007 erhoben die Eigentümer der Parzellen Nrn. yyy und zzz gegen X.________ eine Klage mit den Begehren um Feststellung, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht und/oder Kehrplatzrecht und/oder ein allgemeines Benutzungsrecht im Bereich ihrer Parzellen auf dem gesamten Strassenabschnitt, eventualiter im Bereich der Ausbuchtung nicht bestehe bzw. subeventualiter zu löschen wäre. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 stellte das Bezirksgericht Imboden in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zusteht. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 ab. 
 
Die hiergegen von X.________ am 1. Februar 2011 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 5A_95/2011). 
 
C. 
Gegen dieses Urteil stellte X.________ am 27. August 2011 ein Revisionsgesuch mit dem Begehren um dessen Aufhebung, weil es nicht alle Parteien des Beschwerdeverfahrens beschlage und weil in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner wird aufschiebende Wirkung verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a-d BGG). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des EGMR (Art. 122 BGG), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an. 
 
2. 
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei im Rubrum des Urteils 5A_95/2011 nicht aufgeführt, weshalb diese davon gar nicht beschlagen sein könne und das Urteil schon aus diesem Grund zu revidieren sei. 
 
Im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils 5A_95/2011 wurden bewusst die einzelnen Stockwerkeigentümer aufgeführt, weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche kein Rechtssubjekt ist. Indes kann sie, wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB selbst klagen und beklagt werden. Ob es vor diesem Hintergrund richtiger gewesen wäre, im Rubrum die Stockwerkeigentümergemeinschaft statt die einzelnen Stockwerkeigentümer aufzuführen, kann dahingestellt bleiben; massgeblich für eine Revision gemäss Art. 121 lit. d BGG ist einzig, ob ein Versehen vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, kann sodann keine Berichtigung im Sinn von Art. 129 Abs. 1 BGG zur Debatte stehen, weil eine solche einzig mit Bezug auf das Dispositiv möglich wäre. 
 
3. 
Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, im Urteil 5A_95/2011 sei übersehen worden, dass mit dem Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002 mit Bezug auf die Dienstbarkeitsfläche eine res iudicata vorgelegen und sich das Bundesgericht mit dem betreffenden Einwand nicht auseinandergesetzt habe. 
 
Der Vorwurf trifft nicht zu: Die gesamte E. 2 des Urteils 5A_95/2011 befasst sich eingehend mit dem betreffenden Vorbringen, wobei das Vorliegen einer res iudicata verneint wurde. Es liegt mithin kein Versehen bzw. Übersehen von Aktenstellen vor, zumal sich das Urteil insbesondere auch zur Frage äussert, ob der Plan (wie von der Gesuchstellerin behauptet) integrierender Bestandteil des bezirksgerichtlichen Urteils vom 20. März 2002 geworden sei. Die Revision steht aber für eine Wiederholung des seinerzeitigen Parteistandpunktes bzw. für allgemeine Kritik am davon abweichenden Urteil nicht zur Verfügung. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli