Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 85/03 
 
Urteil vom 20. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
H.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene H.________ war vom 15. Februar 2001 bis 28. Februar 2002 als IT-Spezialist bei der Firma X.________ tätig. Am 18. März 2002 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 verpflichtete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ob- und Nidwalden, an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der Institution Y.________ vom 29. Juli bis 29. November 2002 teilzunehmen. Nachdem der Versicherte trotz Mahnung und Aufforderung, am Programm wieder teilzunehmen, diesem seit 9. August 2002 fernblieb, stellte das RAV H.________ wegen Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 23. August 2002). 
B. 
Die gegen die Verfügungen vom 25. Juli und 23. August 2002 erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, nach Vereinigung beider Verfahren, ab (Entscheid vom 25. Februar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie beider Verwaltungsverfügungen. 
Sowohl das RAV Ob- und Nidwalden wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 25. Juli und 23. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4). 
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 122 V 322 Erw. 1 und 329 Erw. 5; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 2). 
1.3 Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, wo die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geregelt ist. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen (BGE 122 V 373 Erw. 2a). Zu beachten ist, dass Art. 102 Abs. 1 AVIG sowohl für das Verfahren vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen als auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt (Art. 100-102 AVIG; BGE 116 Ib 122, 114 V 95 Erw. 2a; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 3b). 
Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa, 121 V 317 Erw. 4a, 114 V 202 Erw. 2c). Das Interesse an der Aufhebung einer Verfügung muss zudem insbesondere ein aktuelles sein (soeben zitierte Entscheide, ferner: SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3c mit Hinweisen). 
1.4 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 AVIG, wie z.B. an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 72 AVIG), teilzunehmen, wobei nach Art. 72a Abs. 2 AVIG für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten. Danach ist eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Dauer der Einstellung ist verschuldensabhängig und beträgt bis zu 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2002, mit welcher der Versicherte einer vorübergehenden Beschäftigung zugewiesen wurde, wie auch auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2002 eingetreten und hat in Erwägung, dass die Zuweisung zum Programm zur vorübergehenden Beschäftigung und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei deren Abbruch rechtens war, diese abgewiesen. 
2.2 Hierbei hat das kantonale Gericht übersehen, dass eine versicherte Person, welche verpflichtet wird, einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen, kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der hiezu anweisenden Verfügung hat. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d; Urteil K. vom 2. Juli 2002, C 49/02). Mangels Rechtsschutzinteresse hätte die Vorinstanz demnach auf die Beschwerde vom 23. August 2002 (gegen die Verfügung vom 25. Juli 2002) nicht eintreten dürfen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass das RAV die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119 f.; 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232). 
3. 
3.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer zu Recht bei Abbruch der Massnahme für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, wobei dies, wie hievor dargelegt, zum vorfrageweisen Entscheid, ob die Zuweisung zum Programm rechtmässig war, führt. 
3.2 Der Versicherte bringt einzig vor, die Beschäftigung in der Institution Y.________ entspreche nicht seinem beruflichen Profil, weshalb damit in keiner Weise der berufliche Wiedereinstieg gefördert werde. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt und sich erst durch verschiedene Kurse, welche die Arbeitslosenversicherung in den letzten Jahren finanzierte, in der Computerbranche zum Microsoft Certified Professional (MCP) und Microsoft Certified System Engineer (MCSE) ausgebildet. Ein Einsatz in der kaufmännischen Abteilung entspricht zwar nicht genau der gewünschten beruflichen Tätigkeit (worauf auch kein Anspruch besteht), nimmt aber angemessen auf die beruflichen Fähigkeiten des Versicherten Rücksicht, zumal mit einem solchen Einsatz u.a. auch Schlüsselqualifikationen vermittelt werden (Stellungnahme des RAV vom 4. September 2002), welche nebst der fachlichen Kompetenz für das berufliche Fortkommen ebenfalls von entscheidender Bedeutung sein können. Dass das Programm hinsichtlich Alter oder Gesundheit des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen sei, wird zu Recht nicht eingewendet, womit nichts vorgebracht wird, was die Zumutbarkeit dieser arbeitsmarktlichen Massnahme in Zweifel zu ziehen vermöchte oder einen vorzeitigen Abbruch derselben rechtfertigen würde, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens ist (vgl. BGE 125 V 361 Erw. 2b). 
3.3 Die verfügte Einstellungsdauer ist in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände und in Anlehnung an den "Einstellraster" des seco (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung Januar 2002 Sanktionen [Teil D], welcher bei Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung eine Einstellung von 16 bis 20 Tage vorsieht, im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichtsgerichts des Kantons Obwalden vom 25. Februar 2003 aufgehoben und festgestellt wird, dass auf die Beschwerde vom 23. August 2002 nicht einzutreten ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 20. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: