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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_307/2010 
 
Verfügung vom 22. Juni 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 7. April 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 21. April 2010 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 7. April 2010 mit Schreiben vom 13. Juni 2010 zurückgezogen haben; 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 und Abs. 5 BGG); 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Bettler