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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1089/2017  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Notariatskommission Graubünden, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren (Notariatskommission), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 5. Dezember 2017 (U 17 70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/GR. Aus Anlass einer angeblichen notariellen Amtspflichtverletzung, die Rechtsanwalt und Notar lic. iur. B.________ im Herbst 2007 begangen haben soll, erhob A.________ gegen den Notar zweimal Strafanzeige, zuletzt im August 2016. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. November 2016 nicht an die Hand, was das Kantonsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Januar 2017 bestätigte. In der Folge trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen von A.________ nicht ein (Urteil 6B_232/2017 vom 17. März 2017). Es erkannte, A.________ sei zur Beschwerde nicht legitimiert. So habe er vor Bundesgericht zwar Ausführungen zur angeblich unzutreffenden Bewertung von Liegenschaften sowie zum bäuerlichen Bodenrecht gemacht, indessen in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern der Notar sich strafbar gemacht habe und weshalb ihm, A.________, Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen könnten.  
 
1.2. In derselben Angelegenheit reichte A.________ am 5. März 2017 beim Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, eine "Anzeige" gegen den Notar ein. Der Grosse Rat überwies die Anzeige von Amtes wegen an die Notariatskommission des Kantons Graubünden. Diese entschied am 8. Juni 2017, gegen den anzeigebetroffenen Notar sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Die Sache sei verjährt und die Anzeige ohnehin unbegründet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, trat auf die Beschwerde von A.________ nicht ein (Entscheid U 17 70 vom 5. Dezember 2017). Es erwog, Inhalt der Streitsache seien nicht eigentliche aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Notar, sondern die nachträgliche disziplinarische Sanktionierung angeblicher Verstösse gegen die notariellen Berufspflichten. Bundesgerichtlicher Praxis zufolge könne sich ein Anzeigeerstatter in einem solchen Fall über kein schutzwürdiges Interesse ausweisen, das ihn berechtigen könnte, eine Intervention der Aufsichtsbehörde zu verlangen. Aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interesses an der Anfechtung des nicht eröffneten Disziplinarverfahrens sei A.________ zur Beschwerde nicht legitimiert, sodass auf diese nicht einzutreten sei.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Poststempel) erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seine handschriftlichen Erörterungen drehen sich im Wesentlichen um die Vorgeschichte, die bis ins Jahr 2007 zurückreicht. Soweit einigermassen konkret den angefochtenen Entscheid betreffend, beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil sei aufzuheben, die nationalrätliche Rechtskommission zu informieren und die "Glaubwürdigkeit der schweizerischen Gerichte in die Wege zu leiten".  
 
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Mit Blick auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde ist auf diese nicht einzutreten, was einzelrichterlich durch Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer als Adressat, auf dessen Eingabe nicht eingetreten wurde, ist grundsätzlich legitimiert, den Nichteintretensentscheid anzufechten (Art. 89 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand kann indessen nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. In der Beschwerde an das Bundesgericht müsste dargelegt werden, dass und inwiefern das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.2. Mit Blick auf die kantonalrechtliche Natur des Streitgegenstandes hätte die Beschwerde sodann der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern durch den Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).  
 
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Wie dargelegt, dreht sich die Eingabe vorwiegend um die langjährige Vorgeschichte (vorne E. 1.3). Der alles entscheidenden Frage nach der Haltbarkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort nach. Mit Blick darauf ist auf die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher