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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.49/2003 /kil 
 
Urteil vom 10. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Patrick A. Schaerz, Brunnenstrasse 27, Postfach 1400, 
8610 Uster, 
 
gegen 
 
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39, 3003 Bern. 
 
Erste Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte/Sommer 2001 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und 
Weiterbildung vom 16. Dezember 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Im Sommer 2001 scheiterte X.________ zum zweiten Mal an der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte. Im Fach Biologie I erzielte er die Note 2 und im Fach Biologie II die Note 3. Der Ortspräsident Humanmedizin von Freiburg schloss ihn am 20. Juli 2000 (recte 2001) gestützt hierauf unter Mitteilung der Prüfungsresultate von weiteren Examen der gleichen Berufsart aus (Art. 39 Abs. 1 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 [SR 811.112.1]). Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung wiesen die hiergegen gerichteten Beschwerden am 17. April 2002 bzw. 16. Dezember 2002 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung aufzuheben. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist: 
2.1 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen unzulässig. Dieser Ausschlussgrund, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass es bei der Bewertung von Prüfungsleistungen um ausgesprochene Ermessens- und Fachfragen geht, die einer richterlichen Prüfung nur beschränkt zugänglich sind (BGE 107 Ib 279 E. 1b S. 282; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 872), gilt einzig insofern nicht, als sich typische Rechtsfragen stellen wie etwa jene nach der Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung, der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina (BGE 105 Ib 399 E. 1 S. 401) oder der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Prüfungsergebnis zur Erteilung oder Verweigerung eines Diploms führt (Urteil 2P.230/1996 vom 26. März 1997, E. 1c; veröffentlicht in: VPB 61/1997 Nr. 62 II). 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, im Prüfungsfach Biologie I zu streng bewertet worden zu sein. Die Vorinstanz habe, soweit sie diesbezüglich die "einseitigen" Ausführungen des Experten übernommen habe, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, die Beweise falsch gewürdigt und zu Unrecht die Koexaminatorin nicht weiter befragt. Er stellt damit ausschliesslich noch die Bewertung seiner Prüfungsleistung bzw. die Notengebung im Fach Biologie I in Frage, macht aber nicht mehr - wie noch vor der Vorinstanz - geltend, in rechtswidriger Weise im Rahmen dieses Faches auch über die für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten geprüft worden zu sein. Seine Beschwerde fällt deshalb unter den Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, und dies auch insoweit, als darin eine Verletzung formeller Rechte (Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Befangenheit usw. ) gerügt wird (Art. 101 OG; BGE 119 Ia 424 E. 3d S. 428 f.; Urteile 2P.230/1996 vom 26. März 1997, E. 1b, und 2P.433/1995 vom 5. Februar 1996, E. 3a). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig sei "soweit nicht die Leistungsbeurteilung betreffend"; im Übrigen brachte das Bundesgericht bereits im Urteil vom 5. August 2002 (2A.314/2002) einen entsprechenden Vorbehalt an (dort E.3); es rechtfertigt sich deshalb nicht, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art.159OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: