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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_792/2019  
 
 
Urteil vom 30. September 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
5. E.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath, 
 
gegen  
 
Schulrat der Gemeinde F.________, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schulrecht (Schulweg; Schultransport); 
Verlegung der vorinstanzlichen Kosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. August 2019 (III 2019 146). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 10. November 2017 verfügte der Gemeinderat F.________ die Schliessung der Gesamtschule G.________ ab Schuljahr 2018/2019. In der Folge wurden die Kinder A.A.________, B.A.________ und C.A.________ ins Schulhaus H.________ umgeteilt. Nachdem die Eltern die Zumutbarkeit des Schulwegs angezweifelt hatten, verfügte der Schulrat der Gemeinde F.________ am 29. Juni 2018, dass die Kinder die öffentliche Buslinie zum Schulhaus zu benutzen hätten und den Eltern für den Transport ihrer Kinder bis zur Bushaltestelle "I.________" maximal viermal täglich (inkl. Mittag) eine Kilometerentschädigung inkl. Busabonnement vergütet werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Landammann des Kantons Schwyz am 17. August 2018 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. August 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Dezember 2018 ab.  
 
1.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Familie A.________ mit Urteil 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2019 seinerseits gut und wies die Sache an den Schulrat der Gemeinde F.________ zum Neuentscheid zurück. Die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es der Gemeinde F.________ bzw. dem Kanton Schwyz und verpflichtete diese, der Familie A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren bzw. Fr. 2'500.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 17. September 2019 beantragt die Familie A.________ dem Bundesgericht, die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei auf Fr. 5'206.05 und für das regierungsrätliche Verfahren auf Fr. 5'883.70 festzusetzen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Das angefochtene Urteil unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz zum Neuentscheid zurückgewiesen. Folglich liegt ein Zwischenentscheid vor, was auch hinsichtlich der im Rückweisungsentscheid geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Der Entscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Alternative ist dabei offensichtlich nicht erfüllt, weil ein Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung das bei der Erstinstanz hängige Verfahren nicht beenden würde. Ebensowenig ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weil die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids zusammen mit dem Endentscheid in der Sache angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer, die entgegen dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) fälschlicherweise von einem Endentscheid ausgegangen sind (S. 5 Ziff. 5 der Beschwerde), machen denn auch keinen Nachteil geltend.  
 
2.3. Zusammenfassend kann der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 4 und 5 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 4 und 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger