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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_215/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 1. März 2023 (BEZ.2023.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe 9. Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis betreffend die Liegenschaft Grundbuch U.________, Sektion xxx, Liegenschaftsparzelle yyy, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht überwies die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein (Verfahren AB.2022.72). 
Am 24. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 1. März 2023 trat das Appellationsgericht auf die Eingabe/Beschwerde nicht ein (Verfahren BEZ.2023.17). 
Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Postaufgabe 16. März 2023) hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Sache - sowie zusammen mit ihrem Ehemann in einer weiteren Angelegenheit (dazu Verfahren 5A_216/2023) - an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Januar 2023. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Da sie im Betreff allerdings das appellationsgerichtliche Aktenzeichen nennt, ist davon auszugehen, dass sie auch den Entscheid des Appellationsgerichts anfechten will. 
Das Appellationsgericht ist auf die Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten, und zwar mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde und mangels zulässiger Beschwerdegründe, soweit es sich überhaupt um eine Beschwerde handle. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Eingabe/Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin geht auf die appellationsgerichtlichen Erwägungen nicht ein. Sie verweist auf eine Einsprache und eine Beschwerde im kantonalen Verfahren sowie ein früheres Schreiben an das Bundesgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg