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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_16/2020  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Gesuchsteller, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Saas-Balen, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. April 2020 
1C_22/2019 und 1C_476/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. April 2020 (1C_22/2019 und 1C_476/2019 (Urteil A1 18 68)) des Schweizerischen Bundesgerichts. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 5. Dezember 2013 verfügte die kantonale Baukommission des Kantons Wallis (KBK), die A.________ AG, B.A.________ und C.A.________ hätten auf den Parzellen Nrn. 2546, 2553, 2553', 2553c, Blatt Nr. 21, im Orte genannt "Hohen Steg" auf dem Gebiet der Gemeinde Saas-Balen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, indem sie die aus Containern bestehende Baute komplett abbrechen, die Inertstoffe und den Aushub (soweit noch vorhanden) umweltgerecht entsorgen und sämtliche Baumaterialien, Container usw. entfernen. Das Gelände sei wieder so herzustellen, dass es dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Die Pflanzendecke sei wieder herzustellen und die Grundstücke seien wieder ihrer ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 
Dagegen erhoben die A.________ AG sowie B.A.________ und C.A.________ am 8. Januar 2014 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser wies die Beschwerde am 21. Februar 2018 ab. 
Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG sowie von B.A________ und C.A.________ am 23. November 2018 ab und verpflichtete diese, bis zum 31. Juli 2019 auf den Grundstücken Nr. 2546 (GBV Nr. 1443+1466), Nr. 2553 (GBV Nr. 1417), Nr. 2553' (GBV Nr. 1416) und Nr. 2553c (GBV Nr. 1415), Plan Nr. 21 (GBV Plan Nr. 8), den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; insbesondere seien sämtliche Bauten komplett abzubrechen. 
 
Dagegen erhoben die A.________ AG sowie B.A.________ und C.A.________ am 14. Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 1C_22/2019) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
B.   
Am 1. April 2019 stellten die A.________ AG sowie B.A.________ und C.A.________ unter Berufung auf eine nachträglich aufgefundene Baubewilligung ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht Wallis. Am 12. August 2019 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab. 
 
Gegen den Revisionsentscheid vom 12. August 2019 erhoben die A.________ AG sowie B.A.________ und C.A.________ am 16. Sep tember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_476/2019). 
 
C.   
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 1C_22/2019 und 1C_476/2019. Mit Urteil vom 6. April 2020 wies es beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
Gegen dieses Urteil haben die A.________ AG, B.A.________ und C.A.________ am 19. Juni 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. Die Beschwerde der Gesuchsteller vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. November 2018 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht, subeventualiter an den Staatsrat zurückzuweisen. Prozessual beantragen die Gesuchsteller die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
D.   
Auf die Zustellung des Gesuchs wurde verzichtet (Art. 127 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gesuchsteller berufen sich auf Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. b und d BGG. Das Gesuch wurde fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Darauf ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Die Gesuchsteller machen geltend, die KBK habe in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 im Verfahren 1C_22/2019 anerkannt, dass das 1967 bewilligte Garagen-Werkstattgebäude rechtmässig erstellt und von der KBK nie beanstandet worden sei. Diese Baute aus Holz stehe noch heute mit geänderter Dacheindeckung auf Parzelle Nr. 2546, was aus einer in den Akten befindlichen Fotoaufnahme ersichtlich sei (Ziff. 3.2). Sie sei nicht Gegenstand der Wiederherstellungsbefehls der KBK gewesen und sei damit auch nicht Gegenstand des Urteils des Kantonsgerichts Wallis und des Bundesgerichts (Ziff. 3.3). 
 
Diese Erklärung der KBK sei vom Bundesgericht offensichtlich übersehen worden. Dieses sei daher irrtümlicherweise davon ausgegangen, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt richtig festgestellt, als es festhielt, dass von der im Jahr 1967 bewilligten Baute nichts mehr vorhanden sei. Hätte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt korrigiert, hätte dies einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Es handle sich somit um eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache, die vom Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei (Art. 121 lit. d BGG). 
 
Das Bundesgericht habe auch die Anerkennung der KBK, dass die 1967 bewilligte Baute nicht vom Wiederherstellungsbefehl umfasst gewesen sei, nicht berücksichtigt. Es habe den Gesuchstellern daher weniger zugesprochen, als von der Gegenpartei anerkannt worden sei: Mit der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde seien die Gesuchsteller verpflichtet worden, auch Bauten zu entfernen, deren Rechtmässigkeit anerkannt und deren Entfernung nicht verfügt worden sei. Dies begründe einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b BGG
 
3.   
Gemäss Art. 121 lit. b BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Revisionsgrund ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: 
 
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und damit nichts zugesprochen. Es liegt auch keine Anerkennung durch die Gegenpartei vor. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche vor Bundesgericht überhaupt beachtlich wäre (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., Art. 32 N. 18), jedenfalls in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Urteil 2C_299/2009 vom 28. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweis). Die im Verfahren 1C_22/2019 zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen Behörden, d.h. der Staatsrat und das Kantonsgericht Wallis, haben die Beschwerde weder ganz noch teilweise anerkannt, sondern Beschwerdeabweisung beantragt. 
Der Staatsrat hat die Stellungnahme der KBK vom 7. Februar 2019 lediglich seiner Eingabe vom 13. Februar 2019 beigelegt, ohne sie sich zu eigen zu machen. 
Das Kantonsgericht hat sich in seinem Revisionsentscheid vom 12. August 2019 ausführlich mit der Stellungnahme der KBK vom 7. Februar 2019 auseinandergesetzt und die darin enthaltenen Aussagen als unrichtig erachtet: Es kam zum Ergebnis, dass alle auf den Parzellen der Gesuchstellern bestehenden Bauten schon vom Wiederherstellungsbefehl der KBK umfasst gewesen seien und dies auch von den Gesuchstellern so verstanden worden sei (E. 2.4.2 in fine). Zudem hielt es fest, dass der Fortbestand der 1967 bewilligten Baute ausgeschlossen werden könne (E. 3.3.2). 
 
4.   
Als unbegründet erweist sich auch der Vorwurf, das Bundesgericht habe die Stellungnahme der KBK vom 7. Februar 2019 übersehen und damit einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG gesetzt. 
Die Stellungnahme der KBK wurde in E. 6.2.2 des Urteils ausdrücklich erwähnt. Auch die Aussagen der KBK in Ziff. 3.2 (zum angeblichen Fortbestand der 1967 bewilligten Garage) und Ziff. 3.3 (zum Umfang des Wiederherstellungsbefehls) wurden nicht übersehen. Diese wurden jedoch von den Gesuchstellern in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 (Ziff. 5 S. 4) ausdrücklich bestritten: Sie machten damals geltend, eine Garage in Holz gebe es nicht, und legten dar, dass schon die Wiederherstellungsverfügung der KBK vom 2. Dezember 2013 sie zum Abbruch sämtlicher Bauten auf den Parzellen Nrn. 2546, 2553 2553' und 2553c verpflichtet habe, seien sie doch verpflichtet worden, diese Parzellen wieder der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 
 
Die Rüge der Verletzung des Verbots der reformatio in peius durch das Kantonsgericht wurde von den Gesuchstellern nicht erhoben und musste daher vom Bundesgericht nicht geprüft werden. 
 
Dagegen hatten die Gesuchsteller zwar pauschal die Feststellung des Kantonsgerichts bestritten, wonach die 1967 bewilligte Baute nicht mehr existiere. Sie legten aber nie substanziiert dar, was von der ursprünglichen Bausubstanz noch vorhanden sei, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wären (vgl. E. 5.1 des Urteils vom 6. April 2020). Die Aussage der KBK, wonach weiterhin eine Holzgarage bestehe, wurde - wie aufgezeigt - ausdrücklich bestritten. Das von der KBK erwähnte Foto, auf dem die Holzgarage angeblich erkennbar sei, wurde nicht näher bezeichnet und war deshalb - sofern überhaupt existent - unter den zahlreichen, in den kantonalen Akten liegenden Fotos nicht identifizierbar. Unter diesen Umständen erachtete das Bundesgericht (in E. 7) die Feststellungen des Kantonsgerichts als nicht offensichtlich unrichtig und legte diese seinem Entscheid zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
5.   
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gesuchsteller tragen die Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde Saas-Balen, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber