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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_658/2023  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2023 (200 23 525 ALV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. September 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023, worin der Beschwerdeführer wegen versäumten Beratungsgesprächs für die Dauer von 5 Tagen und wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Hinsichtlich des Beratungsgesprächs vom 28. April 2023, 10.00 Uhr, kam es in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei hierzu hinreichend klar eingeladen worden. Daher sei die am unteren Rahmen des vom SECO herausgegebenen Einstellrasters bei erstmaligem Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund liegende Einstelldauer von 5 Tagen nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit dem Einstellungstatbestand des verspäteten Nachweises von Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV) sah das kantonale Gericht im Versenden der Arbeitsbemühungen an eine fehlerhafte E-Mail-Adresse keinen entschuldbaren Grund für die Verspätung. Einen Anlass, von der festgelegten Einstelldauer von 7 Tage abzuweichen, erkannte das kantonale Gericht nicht. 
 
3.  
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere führt er nicht näher aus, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den (neuen) Besprechungstermin im Anhang der E-Mail von 17. April 2023 deutlich mitgeteilt erhalten habe, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll. Weshalb eine Verspätung um rund eine halbe Stunde ohne vorgängige Anzeige ein entschuldbares Verhalten darstellen könnte, wird ebenso wenig ausgeführt. Allein geltend zu machen, die Beraterin habe sich vorgängig für dieses Gespräch ohnehin eine ganze Stunde reserviert, reicht ebenso wenig aus, wie pauschal und entgegen der vorinstanzlichen Feststellung zu behaupten, die Arbeitszeitnachweise sehr wohl fristgerecht an die richtige E-Mailadresse übermittelt zu haben. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 17. Oktober 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel