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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_181/2008/bnm 
 
Urteil vom 29. Januar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 
Einwohnergemeinde A.________, 
Kirchgemeinde A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Finanzverwaltung A.________, 
 
Gegenstand 
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von B.________ (Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Klage des Beschwerdeführers gemäss Art. 85a SchKG) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - bundesgerichtliche Verfügung vom 10. Dezember 2008 samt Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--, 
in die Nachfristansetzung vom 14. Januar 2009 zur Vorschusszahlung, 
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss geleistet worden sei, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Oktober 2008 erwog, die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen (Fr. 623.80 und Fr. 6'876.20, je nebst Zins) seien zwischenzeitlich bezahlt worden, weshalb die Betreibungen abgeschlossen seien, die Klage gemäss Art. 85a SchKG gegenstandslos geworden und vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Recht abgeschrieben worden sei, schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Beschimpfungen von Gerichtspersonen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken zu bestrafen, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die inhaltliche Richtigkeit der Steuerforderungen zu bestreiten und Tilgung zu behaupten, zumal diese Punkte nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids bildeten und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Januar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann