Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 195/02 
 
Urteil vom 13. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geboren 1959) studierte von 1993 bis 2000 an der Universität X.________ und war damit von der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung befreit. Im Sommer 2000 schloss er sein Studium mit dem Lizentiat ab. Am 7. August 2000 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2000. In der Folge besuchte er auf Kosten der Arbeitslosenversicherung verschiedene Kurse im Management- und Computerbereich, wobei er in den Beratungsgesprächen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) verschiedentlich auf den auf 260 Tage verkürzten Taggeldanspruch beitragsbefreiter Personen hingewiesen worden war. Am 9. April 2001 bewilligte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons Basel-Landschaft ein von B.________ gewünschtes Berufspraktikum vom 14. Mai bis 14. September 2001. Mit Verfügung vom 6. September 2001 lehnte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. Juli 2001 ab, nachdem der Versicherte am 30. Juli 2001 das 260. Taggeld bezogen hatte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 22. Mai 2002 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Öffentliche Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die Arbeitslosenunterstützung bis zum 14. September 2001 zu gewähren. 
 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die für den Leistungsbezug und die Beitragszeit geltenden Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG), über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG), über die Höhe der Taggelder (Art. 27 Abs. 2 AVIG) sowie über den verkürzten Taggeldanspruch von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer ausgehend vom Wortlaut der Verfügung vom 9. April 2001 darauf verlassen durfte, er habe während des gesamten Berufspraktikums Anrecht auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, ob die Behörde mit Erlass der Verfügung vom 9. April 2001 eine Vertrauensgrundlage gesetzt habe, könne offen bleiben, da der Beschwerdeführer ohnehin keine alternative entlöhnte Arbeitsmöglichkeit hätte annehmen können, weshalb es an einer Disposition, die nicht ohne Nachteil hätte rückgängig gemacht werden können, fehle. Demgegenüber bringt der Versicherte vor, er habe seine Arbeitsleistung ausschliesslich im Vertrauen auf eine entsprechende Entschädigung erbracht, worin allein schon deshalb eine nachteilige Disposition liege, weil Arbeitsleistungen nach Art. 322 OR üblicherweise entlöhnt würden. Er hätte mit Sicherheit nicht unentgeltlich weitergearbeitet; unter Umständen wäre ihm sogar schon früher eine Festanstellung angeboten worden, wäre ihm die Erschöpfung des Taggeldanspruchs bekannt gewesen. Jedenfalls hätte er seine Zeit besser verbringen können, etwa mit Arbeiten im eigenen Haushalt, die sonst von Drittpersonen (Putzfrau, Gärtner) entgeltlich übernommen würden. 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird der Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere der Schutz des Vertrauens in behördliches Verhalten, zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass sich auf den Vertrauensgrundsatz nur berufen kann, wer selber ein gewisses Mindestmass an Umsicht und Selbstverantwortung walten lässt. Wer von der Versicherung über die verkürzte Bezugsdauer aufgeklärt wurde, kann aus einer Verfügung, welcher eine damit offensichtlich nicht zu vereinbarende Taggelddauer zu Grunde liegt, allein nicht schliessen, sein Anspruch gehe über die bekannt gemachte gesetzliche Regelung hinaus. Im Gegenteil ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Verwaltungsstelle über den Widerspruch zu informieren. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über die verkürzte Bezugsdauer informiert worden zu sein; er wusste demnach - was sich auch den Protokollen der Beratungsgespräche beim RAV zweifellos entnehmen lässt - Bescheid, dass ihm gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG lediglich 260 Taggelder zustehen. Obwohl ihm vor diesem Hintergrund hätte auffallen müssen, dass das am 9. April 2001 bewilligte Praktikum vom 14. Mai bis zum 14. September 2001 länger dauerte als der ihm verbleibende Taggeldanspruch bis zum 30. Juli 2001, hat er keine weiteren Schritte unternommen und sich vielmehr mit der diesbezüglich offensichtlich fehlerhaften Verfügung abgefunden. Er konnte deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, während der gesamten Dauer des Betriebspraktikums Taggelder zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer eine Nachfrage unterlassen hat, obwohl dazu angesichts Widersprüchlichkeit zu dem ihm bekannten gekürzten Taggeldanspruch genügend Veranlassung bestanden hätte, kann er nicht der öffentlichen Arbeitslosenkasse anlasten. Zwar erscheint es unbefriedigend, dass die angefochtene Verfügung erst acht Tage vor Beendigung des Praktikums bzw. eineinhalb Monate nach Ablauf des Taggeldanspruchs erlassen wurde, doch fällt dies nach dem Gesagten nicht weiter ins Gewicht. Ob in der schlussendlich unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung eine nachteilige Disposition liegt, wie dies die Vorinstanz ausführt, braucht vor diesem Hintergrund nicht mehr weiter geprüft zu werden. Damit hat es bei dem im Ergebnis nicht zu beanstandenden kantonalen Entscheid sein Bewenden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werde keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: