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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.279/2006 /len 
 
Urteil vom 23. Oktober 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft des Herrn Y.________, bestehend aus: 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. lic. iur. Marco Weiss. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Handlung, 
 
Berufung [OG] gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 30. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Y.________, geboren am 13. November 1900, reichte am 20. November 1998 Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft ein mit der Anschuldigung, es seien namhafte Geldbeträge und Wertpapiere aus seinem Vermögen abgezweigt worden, indem Vergütungsaufträge und Aufträge zur Übertragung von Depotwerten mit gefälschter Unterschrift versehen bzw. ihm unter Ausnützung seines hohen Alters zur Unterschrift vorgelegt worden seien. 
1.1 Das Verhöramt Schwyz eröffnete in der Folge gegen X.________ (Beklagte) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Beklagte anerkannte im Rahmen dieser Untersuchung, dass sie in den Jahren 1991 bis 1998 mit einer Schreibmaschine Bankaufträge verfasst und Y.________ zur Unterschrift vorgelegt hatte. Sie machte geltend, die Vermögenswerte habe ihr Y.________ zur Gründung einer Stiftung für die Errichtung einer Gedenkstätte für Medailleur Johann Conrad Hedlinger (1691-1771) zugewendet bzw. zu ihrer Unterstützung geschenkt. Das Verhöramt Schwyz sperrte am 20. November / 1. Dezember 1998 die Konti und Depots der Beklagten sowie ein Konto ihres Bruders mit Vermögenswerten im Betrag von rund Fr. 3'145'600.--. 
1.2 Zur Sicherung einer Forderung von insgesamt Fr. 3'799'004.90 zuzüglich 5% Zins gegenüber der Beklagten erwirkte Y.________ beim Einzelrichter des Bezirks Schwyz Arrestbefehle vom 2. und 3. Dezember 1999, mit denen sämtliche Guthaben bzw. Forderungen der Beklagten gegen die UBS AG, Schwyz und Aarau, sowie gegen die Barclays Bank (Schweiz) AG, mit Arrest belegt wurden. Die Rechtsmittel der Beklagten gegen den Arrest wurden abgewiesen. Nachdem die Beklagte gegen die zur Arrestprosequierung eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte Y.________ am 7. Februar 2000 beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'799'004.90 nebst 5% Zins seit dem 1. Oktober 1999 von Fr. 3'141'160.60 sowie Fr. 5'896.-- Arrestkosten zu bezahlen; der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 64594 BA Schwyz (Zahlungsbefehl vom 20.12.1999) erhobene Rechtsvorschlag sei definitiv zu beseitigen und festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, die Betreibung fortzusetzen. In der Folge wurden die Arrestkosten auf Fr. 1'933.-- reduziert. Nach dem Tode des Klägers am 19. März 2001 setzten seine Erben das Verfahren fort. 
1.3 Mit Urteil vom 18. Oktober 2005 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz die Beklagte in Gutheissung der Klage, den Klägern Fr. 3'799'004.90 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1999 von Fr. 3'141'160.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1a). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 64594 des Betreibungsamtes Schwyz vom 20. Dezember 1999 wurde im Umfang gemäss lit. a sowie für die Arrestkosten von Fr. 1'933.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 410.00 beseitigt (Dispositiv-Ziffer 1b). Das Bezirksgericht kam gestützt auf zwei Gutachten sowie in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, die Beklagte habe die Unterschriften von Y.________ auf sämtlichen Bankaufträgen gefälscht, mit denen Vermögenswerte auf ihre oder ihres Bruders Konti überwiesen wurden, und sie habe die gefälschten Aufträge gegenüber den Banken verwendet. Das Gericht bejahte die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten und deren Verschulden, den Schaden der Kläger sowie die adäquate Kausalität und sprach den Klägern gestützt auf Art. 41 OR Schadenersatz in der beantragten Höhe zu. 
1.4 Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 30. Mai 2006 die Berufung der Beklagten im Sinne der Erwägungen ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz. Zur Begründung verwies das Kantonsgericht auf das am gleichen Tag in derselben Besetzung gefällte Strafurteil, in dem einlässlich begründet worden sei, weshalb die von der Beklagten behauptete Schenkung unglaubwürdig sei. Für die strafbaren Handlungen der Beklagten bejahte das Kantonsgericht ohne weiteres die Voraussetzungen von Art. 41 OR, kam aber auch für die nicht angeklagten Transaktionen zum Schluss, die Voraussetzungen für den eingeklagten Schadenersatz seien erfüllt. 
1.5 Die Beklagte hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Mai 2006 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. Gegen das am gleichen Tag ergangene Strafurteil hat sie beim Bundesgericht ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (Verfahren 6P.154/2006 und 6S.345/2006). Mit Urteil vom heutigen Tag wurde die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Zivilurteil abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Mit der vorliegenden Berufung stellt die Beklagte die Anträge, dieses Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 
1.6 Mit Beschluss vom 11. September 2006 wurde das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abgewiesen. Nachdem sie mit Eingabe vom 28. September 2006 um Sistierung des Verfahrens, eventualiter um Erstreckung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse bis 30 Tage nach Kenntnis der Entscheide über ihre gegen das Strafurteil eingereichten Rechtsmittel ersucht hatte, ging der verfügte Kostenvorschuss fristgerecht ein. 
1.7 Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
2. 
Die Zivilgerichte sind nach Art. 53 OR von Bundesrechts wegen an ein vorangegangenes Strafurteil hinsichtlich Schuld oder Nichtschuld nicht gebunden. Ansonsten steht es den Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen, insbesondere was die Feststellung der Tat als solcher und deren Widerrechtlichkeit betrifft. Die Unabhängigkeit des Zivilgerichts in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert dieses indessen nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und mitzuberücksichtigen. Dass das Zivilgericht nicht grundlos von der Auffassung des Strafrichters abgehen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmässigkeit (BGE 125 III 401 E. 3 mit Verweisen). Im vorliegenden Fall bestehen keine Gründe für die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts, die Entscheide über die parallel gegen das Strafurteil eingereichten Rechtsmittel abzuwarten. Die entsprechenden Anträge der Beklagten sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, abzuweisen. 
 
3. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
3.1 Art. 8 ZGB regelt für den gesamten Bereich des Privatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Allerdings besteht der Beweisanspruch nur in Bezug auf rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und mit Gewissheit davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten diese Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 122 III 219 E. 3c; 118 II 365 E. 1; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe ohne jeden Beweis festgestellt, dass sie 34 bzw. 36 Bankaufträge selber gefälscht habe, dass sie diese selber gebraucht habe und dass sie damit die Banken getäuscht habe; ausserdem beanstandet sie, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung ihr Ermessen überschritten, sie habe ohne Beweis festgestellt, die Beklagte habe die beiden Obligationen gegen den Willen von Y.________ an sich genommen und sie habe der Beklagten schliesslich den Gegenbeweis dafür verweigert, dass die beiden Schriftgutachten wissenschaftlich nicht haltbar seien. 
 
Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 des angefochtenen Urteils auf die Erwägungen im Strafurteil verwiesen. In diesem am gleichen Tag vom selben Spruchkörper erlassenen Strafurteil kommt das Gericht in Würdigung der Beweise zu den Feststellungen, welche im angefochtenen Urteil übernommen werden. Die Abnahme weiterer Beweise ebenso wie der von der Beklagten beantragten Gegenbeweise hat das Gericht in antizipierter Würdigung abgelehnt. Da die Vorinstanz in Würdigung der Beweise geschlossen hat, die von der Beklagten bestrittenen Tatsachen seien erstellt, ist Art. 8 ZGB gegenstandslos. Die Kritik der Beklagten an der Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig; auf ihre Vorbringen ist insoweit nicht einzugehen. 
 
4. 
Die Beklagte rügt als Verletzung von Art. 41 OR, die Vorinstanz habe nach Bejahung der Widerrechtlichkeit des beklagtischen Verhaltens die übrigen Voraussetzungen für den eingeklagten Schadenersatz nicht geprüft. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das erstinstanzliche Gericht sämtliche Voraussetzungen von Art. 41 OR eingehend geprüft und bejaht hat und dass im kantonalen Berufungsverfahren allein die Widerrechtlichkeit bestritten war, während die Beklagte die anderen Voraussetzungen sowie den Umfang des Schadenersatzes nicht mehr substanziiert bestritten hat. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt Bundesrechtsnormen verletzt haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
5. 
Die Rügen sind offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils richten. Die Rüge der Verletzung von Art. 62 Abs. 1 OR, die sich allein gegen die Eventualbegründung richtet, wird damit gegenstandslos. 
6. 
Die Berufung ist, soweit darin überhaupt zulässige Rügen erhoben werden, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da eine Antwort nicht eingeholt wurde, sind den Klägern keine Parteikosten erwachsen, die von der Beklagten zu ersetzen wären. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Oktober 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: