Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_651/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, meldete sich im August 2001 wegen Schmerzen im Schultergürtel, Kopfschmerzen und Schwellungen an den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der Folge wurde der Rentenanspruch im Rahmen zweier Revisionsverfahren (2006 und 2009) überprüft und jeweils bestätigt. 
 
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und ordnete in deren Rahmen eine bidisziplinäre Begutachtung im Gutachterzentrum B.________ an. Gestützt auf die Expertise vom 8. Juli 2013 und unter Hinweis auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket; SchlBest. IVG) hob die Verwaltung die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 12. November 2013 auf. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer Viertelsrente. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014 E. 1.1).  
 
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 396; siehe auch BGE 130 V 352) und zur Überprüfung von Renten, die auf pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage beruhen (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG; BGE 139 V 547; vgl. auch BGE 140 V 197), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige ganze Rente einzustellen ist (so die Vorinstanz) oder ob Anspruch auf Weiterausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht (wie die Beschwerdeführerin geltend macht). Dabei ist letztinstanzlich unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass lit. a Abs. 1 SchlBest. heranzuziehen ist. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 8. Juli 2013 komme grundsätzlich voller Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin sei für die bei ihr vorliegenden Gesundheitsschäden umfassend untersucht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt worden. Die Gutachter hätten den medizinischen Sachverhalt in Kenntnis der Vorakten beurteilt und aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.________ entspreche nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. So beruhe die gutachterliche Feststellung, die depressive Erkrankung habe lediglich als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens sowie psychosozialer Faktoren zu gelten, einzig auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc". Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Der Gutachter hat sich gerade nicht darauf beschränkt, die fehlende Eigenständigkeit der depressiven Erkrankung abstrakt mit deren Entstehung zeitlich nach Eintritt der somatoformen Schmerzstörung und nach Vorliegen der psychosozialer Faktoren zu begründen. Vielmehr hat er bei der Darlegung der Krankheitsentwicklung und seiner Beurteilung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der konkreten Situation aufgezeigt, wie sich bei der Beschwerdeführerin die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und der psychosozialen Probleme entwickelt hat. Unter diesem eingeschränkten Blickwinkel (vgl. E. 1.2 hievor) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt hat, wonach der hier massgebenden depressiven Erkrankung kein eigenständiger Charakter beizumessen sei.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht wich von den Ergebnissen der Expertise des Gutachterzentrums B.________ vom 8. Juli 2013 insoweit ab, als es auf die gutachterlich attestierte Leistungseinschränkung von 40 % für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht abgestellt und stattdessen aus rechtlicher Sicht eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit angenommen hat. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin tangiert dieses Vorgehen weder den Beweiswert des Gutachtens (vgl. E. 4 hievor) noch ist darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln zu erblicken. So stellt die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) dar. Der Arztperson kommt daher bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich - wie hier - Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3 S. 356).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Gutachten des Zentrums B.________ vom 8. Juli 2013 seit ca. 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.1). Auch wenn die invalidisierende Wirkung einer solchen nicht von vornherein auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedenfalls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06 E. 5.2). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64; Urteile 8C_162/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.1.2 und 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1). Gleiches hat in Bezug auf die von Dr. med. C.________ genannten psychosozialen Faktoren zu gelten, welche nur mittelbar dann invaliditätsbedeutsam sein können, wenn ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 551).  
Weil bei der Beschwerdeführerin kein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom und den psychosozialen Faktoren losgelöstes depressives Leiden vorliegt (vgl. E 4 hievor), ist die Vorinstanz in Abweichung vom Gutachten des Zentrums B.________ vom 8. Juli 2013 zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen. 
 
6.  
 
6.1. Was schliesslich die Rüge anbelangt, es hätte anstelle einer bidisziplinären eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen bestehen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352) : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Die Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.  
 
6.2. Vorliegend geht es entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht um eine umfassende administrative Erstbegutachtung, sondern um eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der SchlBest. IVG. Unbestrittenermassen liegen bei der Beschwerdeführerin keinerlei somatische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ebenso ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung leidet. Auch wenn sich die Vorinstanz darauf beschränkte darzulegen, die Rüge der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung sei verspätet, erachtete sie eine bidisziplinäre Begutachtung implizit als genügend, anderenfalls das kantonale Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu veranlassen oder die Sache zu solchen an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese (implizite) Feststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich und in der Sache nicht zu beanstanden. So ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Bezüge zu weiteren, bisher unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Fachdisziplinen. Die Beschwerdeführerin vermag denn abgesehen von ihren rein appellatorischen Einwänden, welche rechtsprechungsgemäss von vornherein ausser Acht bleiben müssen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), auch nicht darzulegen, in welchen betroffenen Fachbereichen weitergehende Abklärungen notwendig gewesen wären.  
 
7.   
In Anbetracht der vollen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den leiden angepassten Tätigkeit erweist sich die verfügte Rentenaufhebung als rechtens. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner