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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_668/2020  
 
 
Urteil vom 9. November 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
vertreten durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. September 2020 (AHV 2019/14). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.A.________ durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid - entgegen seiner Ansicht - nicht besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), da das Rechtsverhältnis zu ihm durch den Entscheid nicht präjudiziert wird, 
dass es ihm damit auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass ein Rechtsmittel im Übrigen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Eingabe vom 22. Oktober 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht näher darlegen, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist