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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_526/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 1. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Geisser. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ sel., 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti, 
 
gegen  
 
Strassengenossenschaft B.________,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinderat Hergiswil,  
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude.  
 
Gegenstand 
Strassenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. April 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2013 betreffend Strassenrecht und nachdem das Bundesgericht vom Tod von A.________ Kenntnis erhalten hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 25. November 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG verfügte, das bundesgerichtliche Verfahren ruhe während drei Monaten vom Todestag von A.________ am 21. September 2013 an gerechnet, 
dass er die Erben des Verstorbenen zudem aufforderte, dem Bundesgericht bis zum 13. Januar 2014 folgende Unterlagen einzureichen: eine amtliche Erbenbescheinigung, aus der hervorgeht, wer Erbe von A.________ ist und ob die Erben die Erbschaft angetreten haben; gegebenenfalls ob die Erben ihren Einritt in den hängigen Prozess erklären; im Falle der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters: die Vollmachten der Erben zugunsten des Vertreters, 
dass diese Frist bis zum 24. März 2014 verlängert wurde, nachdem die Teilungsbehörde der Gemeinde Hergiswil dem Bundesgericht mitgeteilt hatte, dass sie in der Erbschaftssache A.________ sel. ein öffentliches Inventar durchführe und die Frist zur Erklärung der Erben über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 Abs. 1 ZGB) noch nicht abgelaufen sei, 
dass diese Frist nach unbestrittenen Angaben des Vertreters des Verstorbenen Mitte März 2014 abgelaufen ist (act. 28), 
dass die Erben innert der letztmals bis zum 28. April 2014 erstreckten Frist die für einen gültigen Prozesseintritt notwendigen Unterlagen nicht eingereicht haben, 
dass namentlich C.________, die am 28. April 2014 über den Vertreter des Verstorbenen als einzige der gesetzlichen Erben ihre Absicht erklärte, in den Prozess einzutreten, keinen Grund angab, weshalb sie keine Erbenbescheinigung beibringen konnte, die ihre Annahme der Erbschaft belegt, 
dass das vor Durchführung des öffentlichen Inventars ausgestellte Erbenverzeichnis vom 12. November 2013 (vgl. act. 30) keinen Ausweis über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB darstellt, 
dass C.________ dem Bundesgericht innert der gesetzten Frist somit weder eine gültige Prozesseintrittserklärung noch eine gültige Vollmachtserklärung zugunsten des Vertreters des Verstorbenen eingereicht hat, 
dass sich die übrigen im Erbenverzeichnis aufgeführten Personen nicht vernehmen liessen, womit auch diese nicht in den Prozess eingetreten sind, 
dass C.________ im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sie - sollte sie die Erbschaft zusammen mit ihren Miterben tatsächlich erworben haben - mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet (vgl. act. 27), 
dass das Bundesgericht die Eingabe einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur dann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegennimmt, wenn sie von sämtlichen Erben eingereicht worden ist, weil nur die Gesamtheit der Erben oder deren Vertreter berechtigt sind, die Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen (vgl. BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432; bestätigt in: BGE 131 I 153 I E. 5.4 S. 160; 116 Ib 447 E. 2 S. 449 ff.), 
dass hier keine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns erkennbar ist, 
dass C.________, die vor Bundesgericht als Einzige ihre Absicht erklärte, in den hängigen Prozess einzutreten, in dieser Situation ohnehin nicht parteifähig wäre, 
dass, nachdem der Beschwerdeführer verstorben ist, die Beschwerde demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.), 
 
dass die Prozessvollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fortbesteht (BGE 110 V 389 E. 2 S. 390 ff.), womit der Entscheid dem Rechtsvertreter des Verstorbenen zuzustellen ist, 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Hergiswil, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Geisser