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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.75/2004 /bnm 
 
Urteil vom 17. Mai 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
R.L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Verwertung eines Erbanteils. 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. März 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
K.L.________, W.L.________, M.L.________, J.L.________, R.L.________ und H.L.________ bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört eine Liegenschaft in X.________. Gestützt auf eine Betreibung von B.A.________ pfändete das Betreibungsamt Y.________ den Erbanteil von W.L.________. Da sich die Erbengemeinschaft über die Art der Verwertung nicht einigen konnte, ersuchte das Betreibungsamt das Gerichtspräsidium Kreuzlingen am 26. November 2001 um entsprechende Anordnung. Mit Verfügung vom 21. November 2003 schrieb das Gerichtspräsidium Kreuzlingen das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Liegenschaft veräussert worden war (Erwerb durch K.L.________) und die Erben ihren Erbanteil ausbezahlt erhalten hatten. Derjenige von W.L.________ war B.A.________ überwiesen worden. 
Der von R.L.________ dagegen eingereichte Rekurs, welcher vom Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde nach Art. 18 SchKG entgegengenommen worden war, hatte keinen Erfolg. 
Mit Eingabe vom 14. April 2004 hat R.L.________ den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, zur Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei nur befugt, wer durch einen Entscheid der Zwangsvollstreckungsorgane in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen sei und dadurch materiell oder formell eine Beschwer erleide, so dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids habe. R.L.________ sei (bzw. war) Mitglied der Erbengemeinschaft L.________. Grundsätzlich sei seine Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung somit gegeben. Hingegen sei er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, nachdem er einzig geltend mache, er und zwei der Geschwister, unter anderem W.L.________, hätten einen zusätzlichen Erbanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 7'000.--. Träfe diese Auffassung zu, müsste dieser Erbteil zwar ebenfalls verwertet werden; hieran hätte aber in diesem Verfahren einzig die Gläubigerin ein Interesse geltend machen können. Diese habe sich indessen mit der ihr überwiesenen Summe zufrieden gegeben bzw. habe sich nicht gegen die Abschreibungsverfügung verwahrt; unbestritten sei ferner, dass die Gläubigerin nicht zu Lasten der anderen Geschwister L.________ befriedigt worden sei, da der dem Betreibungsamt überwiesene Betrag tatsächlich W.L.________ zugestanden habe. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei nicht die Erbteilung, sondern die Verwertung des Erbanteils von W.L.________ gewesen, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne. 
2.2 Von Vornherein nicht gehört werden können die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen, denn Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG ist lediglich der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde. 
2.3 Mit dem weiteren Vorbringen, mit der Überweisung des Geldes an das Betreibungsamt hätte zugewartet werden müssen, bis die Erbschaft definitiv geteilt worden sei, wird nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern das Obergericht mit der Verneinung einer Beschwer des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt haben soll. Das Gleiche gilt auch für die Rüge, mit der Auflösung der Erbengemeinschaft würden noch Kosten entstehen, welche vorab abgezogen werden müssten. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer diesen tatsächlichen Einwand bereits im kantonalen Verfahren geltend machen können (Art. 79 Abs. 1 OG). 
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Erbanteil von W.L.________ nicht stimme, dann stimme auch sein Anteil nicht. Auch auf diesen Einwand kann nicht eingetreten werden, denn die Behauptung, dass die Quote dieses Miterben nicht korrekt ermittelt worden sein soll, geht aus dem angefochtenen Beschluss, dessen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), nicht hervor. 
2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 12 VVAG hätte das Betreibungsamt oder ein Verwalter die zur Herbeiführung der Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen anordnen müssen. Die Bemerkung des Obergerichts sei falsch, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei. 
 
Diesen Einwänden ist vorauszuschicken, dass das Gerichtspräsidium Kreuzlingen als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 VVAG tätig geworden ist. Dabei war zu prüfen, ob der gepfändete Erbanteil als solcher verwertet werden kann, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden muss. Diese rein vollstreckungsrechtlichen Massnahmen haben grundsätzlich nichts mit den Erbansprüchen der Miterben des Schuldners zu tun. Der Beschwerdeführer scheint dies zu vermischen und übersieht, dass Art. 12 VVAG nicht zur Anwendung gelangt, da die Aufsichtsbehörde eine Liquidation nicht hätte anordnen können, denn bei einer Erbengemeinschaft hätte das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Satz 2 VVAG die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zur Mitwirkung veranlassen müssen (vgl. BGE 110 III 46). Es obliegt deshalb dem Beschwerdeführer, eine Einigung mit den übrigen Erben nach Art. 607 ZGB anzustreben oder allenfalls die Hilfe des Richters in Anspruch zu nehmen (Art. 611 Abs. 2 ZGB), wenn er der Ansicht ist, die Erbengemeinschaft bestehe noch bzw. es sei nicht definitiv geteilt worden. 
3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: