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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_78/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, 
vom 14. Dezember 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2015 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen in dem Sinne teilweise guthiess, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 Krankentaggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'606.20 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013, wobei es die Klage im Mehrbetrag abwies (Dispositiv-Ziff. 1); 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2015 insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 9'214.75, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013, zu verpflichten sei; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2); 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter anderem feststellte, dass der Beschwerdeführer ein Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012 (Aufforderung zum Berufswechsel und Ankündigung der Leistungseinstellung) von der Post in Empfang genommen hat und damit den Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich an den Erhalt dieses Schreibens nicht erinnern, nicht gelten liess; 
dass sich die Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, wonach dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Juli 2012 zugegangen sei, wobei er der Vorinstanz eine Verletzung der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB und eine Missachtung von Art. 6 EMRK vorwirft; 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen dem angefochtenen Entscheid lasse sich aus dem Briefwechsel der Parteien - so insbesondere seinem Schreiben vom 16. August 2012 - nicht ableiten, dass er das Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012 erhalten habe; 
dass der Beschwerdeführer damit keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt, sondern unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung übt, indem er dem angefochtenen Entscheid bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenhält; 
dass die Beweislastverteilung gegenstandslos ist und Beweiswürdigung vorliegt, die nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist, wo das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202; 137 III 226 E. 4.3, 268 E. 3 S. 282; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer mit seinem wiederholten Hinweis auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB verkennt; 
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 6 EMRK erwähnt, jedoch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei er auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht von der Beweislosigkeit ausgeht; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann