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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_791/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Philos Assurance Maladie SA,  
Rechtsdienst, 
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (persönlich beim Bundesgericht eingeworfene) Beschwerde vom 31. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass der Beschwerdeführer eine Reihe prozessfremder Anträge stellt, worauf von vornherein nicht eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer - erneut - geltend macht, die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der zur Groupe Mutuel gehörenden Krankenkasse Philos auf Ende 2011 sei ordnungsgemäss erfolgt, obwohl das kantonale Gericht bereits in einem rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 19. September 2012 (Prozess Nr. KV.2012.00041) festgestellt hatte, die Prämie für Dezember 2011 sei nicht bezahlt worden und den Beschwerdeführer zur Begleichung der entsprechenden Schuld verpflichtet hatte, 
dass diesbezügliche Vorbringen, namentlich die auch in diesem Verfahren erneut - sinngemäss - gerügte Verweigerung eines Kassenwechsels wegen nicht bezahlter Prämien (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105 KVV) bzw. die Behauptung, seit 1. Januar 2012 bei einer anderen Kasse obligatorisch versichert zu sein, nicht mehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass den übrigen, teilweise ungebührliche Züge aufweisenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte Prämien für die Jahre 2012 und 2013 qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) sein sollen und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz durch die Aufhebung der Rechtsvorschläge Bundesrecht verletzt haben soll, 
dass deshalb - ohne die beantragten prozessualen Weiterungen - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle