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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 904/05 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
R.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. März 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. November 2004, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der seit 26. September 2003 wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Leistungsbezug angemeldeten R.________ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der R.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Oktober 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R.________ ihren vorinstanzlichen Antrag und ersucht unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids um Zusprechung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertels-Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Einspracheentscheid sowie im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 und 29ter IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Strittig ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Dabei ist vorweg zu prüfen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte trotz ihres Gesundheitsschadens arbeitsfähig ist. 
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Entscheidend ist dabei die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ sei sie "unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden 100 % arbeitsfähig" (recte wohl: "arbeitsunfähig"). Eine allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit könne sich nur auf eine körperlich leichte Tätigkeit beziehen. Die angestammte Arbeit in der Reinigung von Flugzeugkabinen sei ihr jedenfalls nicht mehr zumutbar. Demgegenüber gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, der Versicherten seien sowohl die angestammte Flugzeugreinigungstätigkeit als auch leichtere wechselbelastende Beschäftigungen trotz ihres Gesundheitsschadens zu 50 % zumutbar. 
3.2 Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 8. Oktober 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin unter anderem von 1990 bis 1994 in der G.________ AG. Seit 1998 war sie für die Q.________ AG (Arbeitgeberin) in der Reinigung von Flugzeugkabinen tätig. Nach Angaben der Arbeitgeberin sind bei dieser Tätigkeit leichte Lasten (bis 10 kg) oft, Lasten von 10 bis 25 kg mit einer mittleren Häufigkeit und schweren Lasten von mehr als 25 kg selten zu tragen und heben. Dr. med. S.________, welcher die Versicherte am 17. Januar 2003 im Auftrag der Hausärztin Dr. med. D.________ rheumatologisch untersuchte, vertrat die Auffassung, die Beschwerden würden vorab durch die unergonomischen Positionen bei der Arbeit (Flugzeugreinigung) unterhalten (Bericht vom 5. Februar 2003). Der die Versicherte seit Januar 2003 behandelnde Rheumatologe Dr. med. P.________ diagnostizierte im Wesentlichen mit Dr. med. S.________ übereinstimmend ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei einer Diskopathie L4/5 und L5/S1 (Protrusion), einer klinisch lumbalen Instabilität sowie einer sekundären ISG-Blockade rechts (Bericht vom 6. November 2003). Nach seiner Einschätzung (Bericht vom 15. Dezember 2003) ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar; "eine leichtere Tätigkeit [...] mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Gewichten (>15kg)" vermag sie nach Beurteilung des Dr. med. P.________ jedoch noch mit einem Pensum von 50 % (halbtags) zu verrichten. 
3.3 Wegen den "grossen psychosozialen Problemen", worauf die Dr. med. D.________ schon im Bericht vom 26. Oktober 2003 hingewiesen hatte, überwies Dr. med. P.________ die Versicherte am 21. April 2004 zur psychiatrischen Behandlung an Dr. med. K.________. Dieser diagnostizierte eine chronifizierte schwergradige reaktive Depression (F33.2 nach ICD-10) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf mindestens 50 %. "Gesamthaft" hielt er sie für vollständig arbeitsunfähig (Bericht vom 29. April 2004). Dr. med. I.________, welcher die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2004 im Auftrag der IV-Stelle psychiatrisch explorierte, gelangte demgegenüber zur Überzeugung, eine schwere depressive Störung lasse sich auf Grund des gegenwärtig gebotenen Zustandes nicht feststellen. Die mittelgradige psychoreaktive depressive Störung mit somatischen Symptomen (F33.11 nach ICD-10) sowie die psychogene Überlagerung der somatisch bedingten Beschwerden (F54 nach ICD-10) hätten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % bis 50 % zur Folge, wobei diese unter Berücksichtigung der somatischen Komponenten noch etwas höher ausfallen könne. Der psychiatrische Gutachter wies jedoch darauf hin, die Versicherte fühle sich subjektiv voll arbeitsunfähig und sei nicht motiviert für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, was teilweise depressionsbedingt sei und teilweise in einem Zusammenhang mit gewissen Konflikten am letzten Arbeitsplatz stehe (Expertise vom 6. Oktober 2004 S. 5). 
3.4 Mit dem kantonalen Gericht ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von über 15 kg schweren Lasten unter Berücksichtigung sämtlicher geklagter Beschwerden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist. Zu Recht wurde in der Stellungnahme des IV-internen regionalärztlichen Dienstes (RAD) darauf hingewiesen, dass Dr. med. K.________ seine Einschätzung, wonach der Versicherten angeblich überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei, weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet habe. Denn bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweis auf RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485). Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit beizupflichten, als ihr auf Grund der massgebenden medizinischen Akten mit Blick auf das funktionelle Anforderungsprofil der angestammten Arbeitsstelle die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung von Flugzeugkabinen wegen ihres Gesundheitsschadens nicht mehr zumutbar ist. 
3.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98]) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]) eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von über 15 kg schweren Lasten trotz ihres Gesundheitsschadens bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbarerweise ausüben kann. 
4. 
Steht fest, dass die Versicherte unter Berücksichtigung aller geklagter Beschwerden aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % verrichten kann, bleibt die Frage zu beantworten, welche Erwerbseinbusse sie infolge ihrer gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinzunehmen hat. 
5. 
5.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlichem Entscheid (S. 13) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2003 an ihrer angestammten Arbeitsstelle mit allen Zuschlägen für regelmässig geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ein Valideneinkommen von Fr. 57'738.- (entspricht dem Jahreseinkommen 2002 von Fr. 56'773.-, angepasst um die massgebende Nominallohnentwicklung im Jahre 2003) hätte erzielen können. 
5.2 Strittig ist jedoch, welches hypothetische Einkommen die Versicherte nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) zumutbarerweise im Jahre 2003 (vgl. BGE 129 V 222) durch erwerbliche Verwertung der ihr trotz des Gesundheitsschadens verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zu erzielen vermöchte. 
5.2.1 Entgegen Verwaltung und Vorinstanz kann dabei nicht der bisher bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Lohn als Vergleichswert herangezogen werden, da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit auch mit einem blossen Halbtagespensum nicht mehr zumutbar ist (Erw. 3.4 in fine). Nachdem die Versicherte in der angestammten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin schon zuvor mehrfach in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen war, blieb sie in Bezug auf diese Beschäftigung ab 26. Juli 2003 vollständig arbeitsunfähig. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 5) auf das nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE 2002) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehende Einkommen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2002 S. 43 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 3820.- (LSE 2002, a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 3982.- (= [Fr. 3820.- : 40] x 41,7) und jährlich Fr. 47'784.- (= Fr. 3982.- x 12) entspricht. 
5.2.2 Angesichts der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2002 auf 2003 um + 1,66 % (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3 Zeile Nominallohnindex "Frauen") ergibt sich für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 48'577.- (= Fr. 47'784.- x 1,0166). Da die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nur ein halbes Arbeitspensum zu verrichten vermag, reduziert sich das trotz des Gesundheitsschadens erzielbare Einkommen von Fr. 48'577.- auf Fr. 24'289.-. 
5.2.3 Abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sind andere, das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im Einzelfall für einen höheren Abzug sprechen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 % und 89 % auf allen Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8*; auch Urteil S. vom 23. November 2004 [I 420/04] Erw. 5.2 mit Hinweisen). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale rechtfertigt sich hier kein höherer Abzug als 10 %, sodass die Versicherte mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 21'860.- (= Fr. 24'289.- x 0,9) hätte erzielen können. 
5.3 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von Fr. 21'860.- auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 57'738.- (Erw. 5.1 hievor) auf der andern Seite resultiert eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 35'878.-, welche einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 62 % (Fr. 35'878.- ./. Fr. 57'738.- x 100) entspricht. Die von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 zugesprochene halbe Invalidenrente ist somit im Ergebnis für die Dauer bis Ende 2003 - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. Denn die gesetzliche Voraussetzung für die Zusprechung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 %, welche die Versicherte eventualiter mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 beantragte, ist erst im Rahmen der 4. IV-Revision mit Einführung der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 28 Abs. 1 IVG geschaffen worden. Die mit Verfügung vom 5. März 2004 ab 1. Dezember 2003 zugesprochene halbe Invalidenrente ist nach dem Gesagten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der teilweise obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Beschwerdeführerin hat dem Prozessausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. November 2004 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: