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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.700/2004 /ast 
 
Urteil vom 20. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Güttingen, 8594 Güttingen, 
handelnd durch den Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Verkehrserschliessung Mehrzweckhalle, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 20. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gemeinde Güttingen ist Eigentümerin der auf ihrem Territorium liegenden Parzelle Nr. 48 (Rotewies). Die Schulgemeinde beabsichtigt, auf der Parzelle eine Mehrzweckhalle mit Aussenanlagen zu erstellen. Laut dem geltenden Zonenplan liegt die Parzelle in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 
 
Das Projekt (inkl. die vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung) lag vom 28. März bis 16. April 2003 öffentlich auf. Gegen die vorgesehene Verkehrsführung wurde Einsprache erhoben, welche der Gemeinderat in Anwendung von § 109 PBG/TG an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zum Entscheid überwies. Das DBU hiess die Einsprache am 29. Oktober 2003 gut und verweigerte die Baubewilligung. 
 
Mit Baugesuch vom 12. Januar 2004, das vom 16. Januar bis 4. Februar 2004 öffentlich auflag, ersuchte die Politische Gemeinde Güttingen wiederum in Anwendung von § 109 PBG/TG um Bewilligung der in der Folge neu projektierten Verkehrserschliessung Rotewies. Auch hiergegen wurde Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 17. Mai 2004 wies das DBU die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Hiergegen gelangten die Einsprecher X.________ und Y.________ sowie Z.________ an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab. 
 
Gegen diesen ihnen am 4. November 2004 zugestellten Entscheid führen X.________ und Y.________ sowie Z.________ mit Eingabe vom 22. November (Postaufgabe: 27. November) 2004 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Sie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben; "die Baubewilligung für die Verkehrserschliessung mit Parkplätzen der projektierten Mehrzweckhalle auf Parz. 48 sei, sofern erteilt, zu verweigern". 
 
Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr als nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, ist von vornherein nicht darauf einzutreten (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 127 II 1 E. 2; 125 I 104 E. 1b mit Hinweisen). 
 
Sodann ist festzustellen, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren fortsetzt. Vielmehr stellt es - als ausserordentliches Rechtsmittel - ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c; 117 Ia 393 E. 1c, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde vermag den genannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf zu rügen, der angefochtene Entscheid sei "sehr fragwürdig"; mit der "Auslegung der Einsprachepunkte durch das Verwaltungsgericht" seien sie nicht einverstanden. Sie beanstanden den Entscheid des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht (namentlich betreffend Linienführung der vorgesehenen strassenmässigen Erschliessung, Anzahl der projektierten Parkplätze und Verkehrssicherheit). Dabei üben sie indes bloss appellatorische, nach dem Gesagten also unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Doch beziehen sie sich in der Begründung ihrer Eingabe nicht auf verfassungsmässige Rechte und zeigen nicht auf, worin eine Missachtung der Verfassung liegen soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Güttingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: