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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_10/2019  
 
 
Verfügung vom 15. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 (51/2018/63/D). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtskraft des Strafbefehls) Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer ist am 23. Januar 2019 verstorben. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill