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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 277/03 
 
Urteil vom 15. Juni 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
B.________, 1941, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 16. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. Januar 2001 erliess die Ausgleichskasse Basel-Stadt Verfügungen über die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von B.________ für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000, wobei er als Nichterwerbstätiger eingeschätzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 13. September 2001 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2003 teilweise gut und anerkannte B.________ für die Jahre 1997 und 1998 als Selbstständigerwerbenden. Für die Jahre 1999 und 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
C. 
Mit Gesuch vom 30. September 2003 beantragt B.________ die Revision dieses Urteils. Er macht im Wesentlichen geltend, dass Tatsachen falsch beurteilt worden seien und dem Gericht beim Urteil nicht alle Fakten vorgelegen hätten. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG). 
2. 
2.1 Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionsgrund muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M., 1998, Rz. 8.28). 
2.2 Im Revisionsgesuch wird nicht explizit ein bestimmter Revisionsgrund angerufen; doch ergibt sich sinngemäss aus den Darlegungen im Gesuch die Rüge der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 136 lit. d OG). Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf neue Beweismittel (Art. 137 lit. b OG). Die ebenfalls kritisierte falsche Rechtsanwendung betrifft keinen Revisionsgrund, weshalb das Gesuch insoweit von vornherein unzulässig ist (BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen). 
3. 
Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 7. August 2003 zugestellt worden. Das am 30. September 2003 der Post übergebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 90 Tagen für eine Revision nach Art. 137 OG, nicht aber diejenige von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG (Art. 141 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 32 OG). Soweit Rügen nach Art. 136 OG vorgebracht werden, ist auf das Revisionsgesuch mangels fristgerechten Einreichens ebenfalls nicht einzutreten. Darunter fallen die Argumente hinsichtlich der angeblichen planmässigen Verwirklichung der Erwerbsabsicht, der angeblichen unrichtigen Verlustangabe, des angeblichen provisorischen Charakters der Steuerrechnungen, der Frage der fehlenden Geschäftsabschlüsse und der Akquisition weiterer Autoren, der angeblichen Investitionen und der Würdigung der Frage des Zeitpunktes der Erkennbarkeit der Erfolglosigkeit der angestrebten wirtschaftlichen Tätigkeit. In dieser Hinsicht erschöpft sich das Revisionsgesuch im Einwand, der im Hauptverfahren getroffene Entscheid und die hiefür massgebend gewesenen Erwägungen seien unzutreffend. Abgesehen davon, dass diese Rügen verspätet erhoben worden sind, kann Art. 136 lit. d OG nicht angerufen werden zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung (Erw. 2.2 in fine). 
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die ursprünglichen Verfügungen vom 9. Januar 2001 lediglich auf die Jahre 1997 bis 2000 bezogen und somit Rügen betreffend die Jahre 2001 und 2002 mangels Vorhandensein eines Anfechtungsgegenstandes im Hauptverfahren nicht geprüft wurden. 
4. 
4.1 Da der Gesuchsteller die 90-tägige Verwirkungsfrist nach Art. 141 Abs. 1 lit. b OG und Art. 32 OG für den Tatbestand von Art. 137 lit. b OG gewahrt hat, ist auf das Revisionsgesuch soweit einzutreten, als der Beschwerdeführer sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruft. 
4.2 Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
4.3 Der Gesuchsteller bringt vor, er sollte nicht nur für die Jahre 1997 und 1998 als Selbstständigerwerbender qualifiziert werden, sondern auch für die Jahre 1999 und 2000. Auch in diesen Jahren wiesen seine Betriebsrechnungen zahlenmässig relevante Geschäftsvorgänge aus, was eines der Argumente für das Gericht im Hauptverfahren gewesen sei, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 auszugehen. Diese Betriebsrechnungen seien dem Gericht anlässlich des Hauptverfahrens nicht bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass diese für das Verfahren von Wichtigkeit sein könnten. Er reiche sie deshalb nun im Revisionsverfahren ein. 
 
Abgesehen davon, dass diese Beweismittel, die dem Gesuchsteller schon anlässlich des Hauptverfahrens zur Verfügung standen, zu spät eingereicht wurden (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), verkennt er, dass das Kriterium der zahlenmässig relevanten Geschäftsvorgänge nur wesentlich für die Annahme der Begründung einer Selbständigkeit war. Nachdem dem Gesuchsteller spätestens ab dem Jahr 1999 klar gewesen sein musste, dass er keine erfolgreiche, auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit sondern diese als Hobby oder Liebhaberei weiter verfolgte, ist es im Sinne der obigen Erwägungen nicht erheblich, ob hinsichtlich seiner Liebhaberei ab 1999 zahlenmässig relevante Geschäftsvorgänge bewiesen werden können. Mit den weiteren neu eingereichten Beweismitteln verhält es sich nicht anders. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind daher entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: