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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 344/03 
 
Urteil vom 28. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
F.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene F.________ meldete sich am 21. Februar 1996 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Mit Verfügung vom 2. Mai 1996 wies die IV-Stelle das Gesuch um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen - namentlich gestützt auf Berichte des Dr. med. C.________, Psychologische Praxis vom 28. Januar 1996 sowie des Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 14. März 1996 - ab, da lediglich Suchtverhalten (Heroin), nicht aber ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege; die aktuell anstehende berufliche Umstellung sei nicht aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Am 7. Mai 2002 gelangte F.________, welcher vom 26. Oktober bis 2. November 2001 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert war, sich ab Ende April 2002 im Zentrum A.________ resp. in der Klinik S.________ aufhielt sowie seit Sommer 2002 zur stationären Therapie im Zentrum B.________ weilt, erneut an die Invalidenversicherung. Er ersuchte unter Hinweis auf seine seit 1987 bestehende Drogenabhängigkeit um Zusprechung von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente). Die IV-Stelle klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte der Frau Dr. med. D.________, Oberärztin an der Psychiatrischen Klinik Y.________, vom 19. Dezember 2001 und des Dr. med. T.________, Psychiatrie FMH, vom 17./18. September 2002 beizog, eine Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes, Dr. med. P.________, vom 1. Oktober 2002 einholte und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) anforderte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte sie dem Versicherten am 1. November 2002 verfügungsweise mit, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf reinem Suchtgeschehen (Opiat- und Kokainabhängigkeit), weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestünde. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2003). 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Bezugnahme auf eine neu aufgelegte Bescheinigung der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2002 beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zuzusprechen; ausserdem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Berufsberatung zu gewähren und seinen Anspruch auf weitergehende berufliche Massnahmen (Umschulung) zu prüfen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), welche insbesondere auch bei Rauschgiftsucht Anwendung finden (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 29 Erw. 1 mit Hinweis). Beizupflichten ist ihr mit Blick auf die Drogensucht namentlich insofern, als diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine [=SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b], je mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind sodann die Erwägungen, wonach die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung (vgl. Art. 41 IVG; Art. 86 IVV, insbesondere Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit haben (BGE 105 V 173; vgl. auch BGE 113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen und SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Wurde eine Eingliederungsmassnahme abgelehnt, ist daher - nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 IVV - eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b). 
Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Von einer invalidisierenden psychischen Störung kann indes nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a; Urteil M. vom 27. Mai 2003, I 862/02, Erw. 1.1 in fine). 
1.3 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229) haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die massgeblichen Verhältnisse seit der den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 1996 bis zur - sowohl Eingliederungsmassnahmen wie auch einen Rentenanspruch ablehnenden - Verfügung vom 1. November 2002 in erheblicher Weise geändert haben. Stellt Drogensucht nach dem Gesagten für sich allein keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar, fällt ein Anspruch auf IV-Leistungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Sucht - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - nunmehr Folge eines bereits vorbestandenen psychischen Leidens mit Krankheitswert darstellt, das den Versicherten in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, oder die Drogenproblematik ihrerseits eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter verursacht hat, welche die (künftige) Erwerbsfähigkeit bleibend oder während längerer Zeit zu beeinträchtigen vermöchte. 
3. 
3.1 Hinsichtlich der physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Jahre 1996 ist dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 28. Januar 1996, dem eine berufsberaterische Eignungsabklärung zu Grunde lag, zu entnehmen, dass der erlernte Beruf im Lebensmitteltechnologiesektor als nicht den Fähigkeiten des Versicherten entsprechend beurteilt wurde. Der Psychologe hielt ausdrücklich fest, dass, sofern in diesem Bereich weitergearbeitet würde, die Gefahr von depressiven Verstimmungen und - über kurz oder lang - des Ausstiegs aus dem Arbeitsprozess bestehe. Der Beschwerdeführer werde - so der Arzt weiter - von Schuldgefühlen geplagt und seine Vergangenheit sei, obwohl diesbezüglich grosse Schritte gemacht worden seien, noch nicht voll aufgearbeitet. Die Ursachen für das Suchtverhalten, die in der früheren Kindheit lägen, hätten erst zum Teil aufgedeckt werden können. Dr. med. Z.________, welcher den Versicherten seit 1993 behandelte, gab in seinem Bericht vom 14. März 1996 an, der Patient sei ca. 1990 in einen Drogenabusus geraten, der in körperlich und sozial habe zunehmend verwahrlosen lassen. Der weitere gesundheitliche Verlauf sei indessen auf Grund eines Ende April 1993 begonnenen Methadon-Entzugsprogrammes als sehr erfreulich zu bezeichnen. Der psychisch auffällige, impulsive, extrovertierte und gleichzeitig sehr verletzbare Mann sei psychologisch betreut worden, wodurch es gelungen sei, ihn weiter zu stabilisieren. Mit der Verbesserung des Allgemeinbefindens sei gegenüber der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit als Lebensmitteltechnologe, welche in jeder Hinsicht eine Unterforderung des Patienten darstelle, indessen eine kritischere und unzufriedenere Haltung eingetreten, weshalb die Bestrebungen nach beruflicher Veränderung zu unterstützen und zu fördern seien. 
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer sich vom 26. Oktober bis 2. November 2001 wegen Drogenentzugs zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ aufgehalten hatte, diagnostizierte Frau Dr. med. D.________ im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2001 eine Opiat- (ICD-10: F11.25, F11.22) sowie eine Kokain-Abhängigkeit (ICD-10: F14.24). Sie beschreibt den Psychostatus als wach, bewusstseinsklar sowie mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten, wobei keine Hinweise für Wahnerleben, Halluzinationen oder Ich- bzw. Denkstörungen vorlägen. Dr. med. T.________, der den Versicherten vom 7. Februar 2001 bis 24. April 2002 psychiatrisch betreut hatte, gab in seinem Bericht vom 17./18. September 2002 an, dass der Patient an Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22) mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Abgabeprogramm leide; er befinde sich derzeit in einer stationären Entzugsbehandlung. Pathologisch-psychische Befunde verneinte er auf Grund der letzten Untersuchungsergebnisse vom 24. April 2002 und prognostizierte für den Fall einer erfolgreichen Entzugstherapie eine Normalisierung der aktuell eingeschränkten psychischen Funktionen. Auf Anfrage hin sprach sich - gestützt auf die ihm vorgelegten aktenkundigen medizinischen Unterlagen - auch Dr. med. P.________, Arzt des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 gegen das Vorliegen relevanter psycho-pathologischer Befunde aus. In ihrem Bericht vom 7. November 2002, welcher offenbar weder der IV-Stelle noch der Vorinstanz bekannt war, hält Frau Dr. med. L.________ nach eingehender Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers samt klinischem Krankheitsbild demgegenüber fest, der Versicherte leide - neben psychischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten durch psychotrope Substanzen (Cannabis, Cocain, Heroin, Benzodiazepine) (ICD-10: F12.2, 14., 11.2 und 13.2, "17-/26-jährig") - seit Adoleszenz/frühem Erwachsenenalter an Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und Zyklothymia (ICD-10: F34.0) sowie an spezifischen Phobien im Sinne von Dunkelangst in der Kindheit und Höhenangst in Adoleszenz (ICD-10: F40.2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird sodann ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Patient seit Jahren in seiner Leistungsfähigkeit zu mindestens 20 % eingeschränkt sei. Seit Frühjahr 2001 liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, zur Hauptsache bedingt durch die Angstkrankheit, vor. 
4. 
4.1 Aus diesen Angaben erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 - zur Zeit der ersten in abschlägigem Sinne ergangenen Verfügung (vom 2. Mai 1996) - hinsichtlich seiner Drogensucht zufolge des gut verlaufenden Methadon-Entzugsprogrammes grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt worden war. Dr. med. C.________ wie auch Dr. med. Z.________ wiesen in ihren Berichten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Genesungsprozess insbesondere von der weiteren beruflichen Entwicklung, vor allem einem zu fördernden Berufswechsel, abhänge. Eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert, wie sie die Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf IV−Leistungen bei Drogensucht voraussetzt (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor), wurde hingegen nicht diagnostiziert und es bestanden in diesem Zeitraum gemäss den IK-Auszügen auch keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeiten. In seinem Bericht vom 28. Januar 1996 hielt Dr. med. C.________ aber immerhin fest, dass der Beschwerdeführer von Schuldgefühlen geplagt werde und seine Vergangenheit noch nicht voll aufgearbeitet sei, wobei namentlich die Ursachen für das Suchtverhalten, die in der früheren Kindheit lägen, erst teilweise hätten aufgedeckt werden können. 
 
Was die zu vergleichenden Verhältnisse des Jahres 2002 anbelangt (Verfügung vom 1. November 2002), wird zwar übereinstimmend eine seit spätestens Frühjahr 2001 eingetretene 100 %ige Arbeitsunfähigkeit erwähnt (Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 7. November 2002: 100 % seit Frühjahr 2001; Bericht des Dr. med. T.________ vom 17./18. September 2002: 100 % seit 30. April 2001; Schreiben der X.________ Versicherungen AG an die IV-Stelle vom 14. Mai 2002: Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2001), die Gründe hierfür indes unterschiedlich bewertet. Während Frau Dr. med. D.________ und Dr. med. T.________ die Opiat- und Kokainabhängigkeit in den Vordergrund stellen und das Bestehen von pathologisch-psychischen Befunden verneinen - ebenso in deren Nachgang Dr. med. P.________-, betont Frau Dr. med. L.________ in einlässlicher Darlegung der persönlichen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers die von ihr diagnostizierten Angststörungen, welche sie auch in erster Linie für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich macht. 
4.2 Auf Grund dieser Äusserungen wird deutlich, dass eine Beurteilung der Frage, ob die seit Frühjahr 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf reines Suchtgeschehen zurückzuführen - und eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung der Verhältnisse daher zu verneinen - ist, oder deren Ursache letztlich in einem psychischen Leiden mit Krankheitswert liegt, das die Drogenproblematik (mit-)verursacht hat bzw. aus dieser heraus entstanden ist. Während den Dres. med. D.________ und T.________ zugute zu halten ist, dass sie den Beschwerdeführer beide über einen längeren Zeitraum therapeutisch begleitet haben und in ihren Kernaussagen übereinstimmen, enthält der Bericht der Frau Dr. med. L.________ umfassendere Angaben und scheint somit ebenfalls auf eingehenden Untersuchungen zu beruhen. Zudem leuchtet er hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen vor dem Hintergrund der von Dr. med. C.________ bereits im Jahre 1996 geäusserten Vorbehalte ein, wonach einige der in der Kindheit liegenden Gründe für das aktuelle Suchtverhalten noch nicht erkannt seien, kann darin doch - sechs Jahre später - die Manifestation dieses damals noch nicht vordergründigen Ursachenspektrums gesehen werden. 
Letztlich kann indes keiner der verfügbaren Berichte als für die streitigen Belange umfassend und damit als nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Erw. 1.3 hievor) gewürdigt werden, fehlt es doch namentlich an einer Auseinandersetzung mit dem jeweils vor allem in diagnostischer Hinsicht gegensätzlichen Standpunkt. So erging insbesondere der aktuellste Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 7. November 2002 offenkundig ohne Kenntnis der in ihren psychiatrischen Befunden differierenden Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________, T.________ und P.________. Ebenso wenig wurde im Übrigen diesen Ärzten ihrerseits nachträglich Gelegenheit geboten, sich zur eingehenden Stellungnahme der Frau Dr. med. L.________ zu äussern. Die teilweise Widersprüchlichkeit der ärztlichen Aussagen gerade mit Blick auf den vorliegend massgeblichen psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers, welche sich auch durch sorgfältige Würdigung der medizinischen Unterlagen nicht beheben lässt, gestattet keine zuverlässige Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Versicherten bzw. deren Ursächlichkeit und damit auch keine abschliessende Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich mit den dargelegten Gegensätzlichkeiten in den vorhandenen Berichten zu befassen haben wird, erweist sich folglich als unumgänglich. Die Sache ist daher zur entsprechenden Anhandnahme an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2003 und die Verfügung vom 1. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor den Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: