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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_93/2023  
 
 
Urteil vom 13. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Jörg Frei und/oder Dr. Peter Loher, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Baubewilligungskommission Reute, 
Dorf 19, 9411 Reute AR, 
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Abbruch und Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 15. Dezember 2022 (O4V 21 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ersuchte mit Baugesuch vom 1. März 2013 um die Bewilligung für einen Rindviehlaufstall mit Jauchegrube und Tierverladeraum in der Gemeinde Reute. Dagegen gingen mehrere Einsprachen ein, u.a. von B.________. Mit Entscheiden vom 23. Oktober 2013, 13. November 2013 und 22. Januar 2014 verweigerten das Tiefbauamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, das Planungsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (heute Abteilung Raumentwicklung) sowie die Baugesuchsprüfungskommission (BGPK) Reute dem Bauvorhaben die Bewilligung. Den von A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs wies das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 10. Mai 2016 ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 23. Februar 2017 dahingehend teilweise gut, als es den Rekursentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und gesamthaften Neubeurteilung an die erstinstanzlich zuständigen Instanzen zurückwies. 
 
2.  
Die Abteilung Raumentwicklung und die Baugesuchsprüfungskommission Reute verweigerten mit Entscheiden vom 29. April 2020 bzw. 28. September 2020 die Baubewilligung und hiessen u.a. die Einsprache von B.________ teilweise gut. Dagegen erhob A.________ am 22. Oktober 2020 Rekurs. Am 11. November 2020 gab das Departement Bau und Volkswirtschaft den Beteiligten Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. B.________ liess sich dazu nicht vernehmen und nahm auch am Augenschein vom 24. März 2021 nicht teil. Das Departement Bau und Volkswirtschaft hiess mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 den Rekurs gut, hob die Entscheide der Baugesuchsprüfungskommission (BGPK) Reute vom 28. September 2020, der Abteilung Raumentwicklung vom 29. April 2020 sowie diverse Entscheide weiterer Ämter auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baugesuchsprüfungskommission (BGPK) Reute, an die Abteilung Raumentwicklung und an weitere involvierte Ämter zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Dagegen erhob B.________ am 14. November 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Legitimation von B.________. Mit Urteil vom 15. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde von B.________ ein. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollten. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, da die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde unverzüglich einen Endentscheid in der Sache herbeiführen würde. Dies trifft indessen nur für das gegenwärtig hängige Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, nicht aber für das Baubewilligungsverfahren an sich zu. Bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde, wie der Beschwerdeführer übrigens selbst ausführt, der Rückweisungsentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 18. Oktober 2021 rechtskräftig und das Baubewilligungsverfahren nähme vor der Baugesuchsprüfungskommission Reute und der Abteilung Raumentwicklung seinen Fortgang. Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit nicht vor. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig.  
 
5.  
Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubewilligungskommission Reute, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli