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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_116/2022  
 
 
Urteil vom 2. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 (AL.2021.00144). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten darlegte, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2021 die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29. Januar bis November 2020 bereits ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zurückfordern durfte, 
dass es dabei den Vorbringen des Beschwerdeführers zum unrechtmässigen Bezug dieser Gelder sein Urteil AL.2020.00150 vom 18. November 2020 entgegen hielt, worin über diese Frage bereits rechtskräftig entschieden worden sei, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut und alleine die Frage nach der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs diskutieren will, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz vertretene Ansatz bundesrechtswidrig sein soll, wonach einem solchen Ansinnen die Rechtskraft des bereits im Urteil AL.2020.00150 vom 18. November 2020 Entschiedenen entgegen steht, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel