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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_143/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Canton de Y.________,  
vertreten durch das Département de l'intérieur (DINT), 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer). 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 vom 22. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts A.________ für die Beträge von Fr. 1'000.-- und Fr. 1'060.--) abgewiesen hat, 
in den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013, das die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht mit dem Entscheid vom 26. Juni 2013 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Abteilungsmitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5D_143/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juli 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann