Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_277/2022  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Günter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, 
mehrfache Tätlichkeiten; Willkür; Anklagegrundsatz; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. April 2022 (50/2021/22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ am 21. Mai 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau B.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren auf und rechnete die Untersuchungshaft an. Weiter verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Für weitere Delikte stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es hiess die Zivilklage dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungs-folgen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung von A.________ mit Urteil vom 26. April 2022 insoweit teilweise gut, als es ihn schuldig sprach wegen einfacher Vergewaltigung. Im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern, das Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung sei einzustellen. Eventualiter sei er von diesen Vorwürfen freizusprechen. Hingegen sei er der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 11'932.80 für die Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung für das Verfahren vor dem Obergericht zuzusprechen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht aber Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auf andere Rechtsschriften verweist. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 und Art. 325 lit. f StPO geltend. Hinsichtlich der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung fehlten Angaben zu Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Auch die Vorwürfe der mehrfachen Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten seien in zeitlicher Hinsicht ungenügend umschrieben.  
 
2.2. Gemäss Art. 325 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.  
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebene Anklage genügt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung den bundesrechtlichen Vorgaben. Sie schränkt den Zeitraum der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten zwei- bis dreifachen Tatbegehung auf einen Zeithorizont von drei Monaten (Februar bis April 2018) und den Tatort auf die ehelichen Wohnung ein.  
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er eine genauere Zeit- oder Ortsangabe oder eine präzisere Umschreibung des Tatgeschehens inklusive des Sexualaktes selbst fordert. 
Die Anklage ist als Ganzes zu lesen und beinhaltet nebst dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung auch die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten, welche der Beschwerdeführer während der Ehe regelmässig zu Lasten seiner Ehefrau und Beschwerdegegnerin 2 begangen haben soll. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit die Drucksituation und das Klima der Gewalt, welchem die Beschwerdegegnerin 2 permanent ausgesetzt gewesen sein soll, inklusive eines letzten Vorfalls vom 29./30. August 2018, bei welchem der Beschwerdeführer gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versucht habe. Insbesondere wird in der Anklage umschrieben, wie der Beschwerdeführer jeweils tätlich und verbal gegen die Beschwerdegegnerin 2 vorgegangen sein soll, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, indem er sie geschlagen, ihr mit dem Tod oder der Abschiebung nach Indien gedroht oder einmal gar am Kiefer bzw. Hals gepackt, anschliessend in die Brust gebissen und aus der Wohnung gesperrt habe. 
Ebenso umschreibt die Anklage die Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Sexualakt, indem sie in allen angeklagten Fällen vorgängig dagegen opponiert haben soll, sich gegen ein Ausziehen durch den Beschwerdeführer oder ein Wegschieben ihrer Kleidung gewehrt, diese festgehalten und die Hand des Beschwerdeführers wegschoben habe. Weiter enthält die Anklage das bewusste Hinwegsetzen des Beschwerdeführers über die äusserlich erkennbaren und von der Beschwerdegegnerin 2 gesetzten Grenzen. 
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Anklage nicht zwischen den zwei bis drei Vergewaltigungsvorwürfen unterscheidet und hierfür dem Beschwerdeführer dieselbe Vorgehensweise zur Last legt, zumal es im Rahmen der angeklagten Beziehungsdelikte durchaus möglich ist, dass ein Täter mehrfach dasselbe Tatvorgehen an den Tag legt. Schliesslich ist auch die fehlende genauere Beschreibung des Sexualaktes mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wenn damit, wie vorliegend, vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Besonderheiten gemeint ist. 
 
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer den Anklagegrundsatz für Tatbestände der mehrfachen Drohung und mehrfachen Tätlichkeit verletzt sieht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden.  
In Anklageziffer 2.2 werden zwei konkrete körperliche und verbale Übergriffe, deren Zeitpunkt, der Ort des Geschehens und das Tatvorgehen genannt. Diesbezüglich erweist sich sein Vorbringen haltlos. 
Der Anklageziffer 2.3 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Drohung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum vom 4. September 2015 bis zum 30. August 2018 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gedroht haben soll, ihr den Hals durchzuschneiden, wenn sie und die Kinder schliefen. Ausserdem habe er in diesem Zeitraum auch einmal ein Messer hervorgenommen und ausgesagt, er könne die Beschwerdegegnerin durchschneiden bzw. wenn er ein Messer in sie hineinstecke, komme es auf der anderen Seite hinaus. Schliesslich habe er sie im selben Zeitraum wöchentlich mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen und mit Füssen getreten, dies ohne Verletzungsfolgen. Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich regelmässig wiederholende verbale und tätliche Übergriffe auf die Beschwerdegegnerin 2 anklagt und deren Art detailliert beschreibt. Dabei handelt es sich um Delikte im häuslichen Umfeld, welche sich über einen längeren Zeitraum ereignet haben sollen und welche bloss approximativ eingegrenzt werden können. Hierzu hat das Bundesgericht befunden, eine genauere zeitliche und örtliche Einordnung sei zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes entbehrlich (Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E 1.5.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durch. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung auseinandergesetzt, wonach sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt und die Drucksituation bloss nachgeschoben habe. Weiter führe die Vorinstanz aus, seine eigenen Aussagen seien widersprüchlich oder bloss allgemein gehalten, ohne dies zu begründen. Er habe infolge der mangelnden Konkretisierung der Vorwürfe nicht genauer Stellung nehmen können  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 50 StGB.  
 
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Sie betreffen weniger den Anspruch auf rechtliches Gehör als vielmehr die inhaltliche Überzeugungskraft, welche der Beschwerdeführer in Frage stellt (vgl. dazu hernach E. 4). Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten und seine Argumente vor Bundesgericht vortragen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten willkürlich fest. Der Sachverhalt hinsichtlich Vergewaltigung und der angeblichen Drucksituation könne aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt werden. Gestützt auf ihre Aussagen sei auch nicht erwiesen, dass es für ihn erkennbar gewesen sein soll, dass sie Geschlechtsverkehr ablehne.  
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist dagegen nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 409 E. 2.2).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 detailliert wieder und unterzieht diese einer ausführlichen Würdigung. Daraus leitet sie den vertretbaren Schluss ab, die Angaben zur über Jahre aufgebauten physischen und psychischen Drucksituation (regelmässige Schläge, Drohung, sie nach Indien zurückzuschicken bzw. ihr und den Kindern im Schlaf den Hals durchzuschneiden, damit verbundene Angst) seien weder unstetig noch widersprüchlich und frei von übermässigen Belastungen. Sie glaubt der Beschwerdegegnerin 2, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal an ihr gegen ihren erkennbaren Willen (getrennte Zimmer nach Bekanntwerden einer Fremdbeziehung des Beschwerdeführers, Geschlechtsverkehr trotz "Nein-Sagen", wobei die Art und der Wortlaut der ablehnenden Äusserung unklar ist, Festhalten der Kleider oder Wegdrehen) den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Sie begründet diese Schlussfolgerung mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe die Tathandlungen ausführlich, detailliert und ohne übermässigen Belastungseifer beschrieben. Die Mühe der Beschwerdegegnerin 2, die von ihr geschilderten mehrfachen Übergriffe zeitlich einzuordnen und im Detail auseinanderzuhalten, begründet die Vorinstanz mit der zwischen den Aussagen und den Handlungen verstrichenen Zeit, der Regelmässigkeit, der über mehrere Jahre gelebten Ehe, in welcher Geschlechtsverkehr auch einvernehmlich vollzogen wurde und ihrem Rollenverständnis als Ehefrau, die ihren Ehemann mit 16 Jahren in Indien geheiratet hat und ihm aus ihrer Sicht Gehorsam schuldet. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände, wie es zur Anzeige gekommen ist.  
Diese vorinstanzliche Würdigung ist vertretbar. Dass die Vorinstanz aufgrund der von ihr genannten konkreten Umstände die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für glaubhaft hält, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 ein psychisches oder materielles Abhängigkeitsverhältnis verneint und hierbei eine einzelne Frage möglicherweise falsch verstanden hat, ändert nichts am Beweisergebnis als solches. 
Wenn der Beschwerdeführer einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer eigenen, anderen Würdigung als die Vorinstanz unterzieht, so namentlich zur Drohung, die Beschwerdegegnerin 2 nach Indien zu schicken, oder zur Drucksituation, ist dies nicht geeignet, Willkür des angefochtenen Urteils zu belegen. Dasselbe gilt, soweit er aktenwidrig behauptet, die Vorinstanz gehe nicht auf die Details ein, weshalb sie seine Aussagen nicht als glaubhaft erachte. Vielmehr lassen sich die sexuellen Übergriffe, die Drohungen und die Tätlichkeiten in den Kontext des letzten Vorfalls vom 29./30. August 2018 einbetten, welcher Anlass der Anzeige bildete und welchen der Beschwerdeführer zumindest teilweise (allerdings ohne Sexualbezug) eingestand. Dort war die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der zeitlichen Nähe der Ereignisse zur Aussage in der Lage zu schildern, wie der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen versuchte, und decken sich ihre Aussagen mit der Wahrnehmung von neutralen Zeugen, Fotos und der im Schlafzimmer der Parteien asservierten Haare (angefochtenes Urteil S. 28). Soweit er d iesbezüglich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Anklageziffer 2.2 beanstandet, übt er sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. 
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der pauschalen Behauptung, der Beschwerdegegnerin 2 seien suggestive Fragen gestellt worden, zu seinen Gunsten für sich ableiten will. Es trifft nicht zu, dass bloss sein eigenes Geständnis und nicht auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Zeugen beweisrechtlich massgebend sein sollen. 
 
4.3.2. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen der mehrfachen Drohung betreffend Anklageziffer 2.3 und der mehrfachen Tätlichkeit betreffend Anklageziffer 2.4. Wiederum legt er aufgrund punktueller Aussagen und Annahmen seine eigene Würdigung dar, ohne auf das angefochtene Urteil hinreichend einzugehen. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Beschwerdeführer fürchtete, ergibt sich aus ihren Schilderungen der generellen Drohkulisse, welche der Beschwerdeführer aufbaute (angefochtenes Urteil S. 16), den Schilderungen des Vorfalls vom 29./30. August 2018 und dem Umstand, dass sie sich aufgrund der Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Morddrohungen wahr machen, zur Anzeige entschloss (angefochtenes Urteil S. 19 f.).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich nur insoweit gegen die Strafzumessung, den Strafvollzug, die Zusprechung einer Zivilforderung dem Grundsatz nach und die Verlegung der Verfahrenskosten, als er die Schuldsprüche beanstandet. Da die Schuldsprüche aus den genannten Gründen zu bestätigen sind, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn