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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 78/04 
 
Urteil vom 11. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
E.________, 1988, Beschwerdegegner, handelnd durch seine Mutter M.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, Hauptstrasse 51, 5330 Zurzach, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 20. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. April 1996 meldete R.________ seinen 1988 geborenen Sohn E.________ unter Hinweis auf Konzentrationsstörungen, Legasthenie, Bewegungsunruhe und Lernschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im von der IV-Stelle des Kantons Aargau eingeholten Bericht vom 3. September 1996 diagnostizierte der Allgemeinpraktiker Dr. med. W.________ eine minimal brain dysfunction mit Legasthenie und Verhaltensauffälligkeiten. Es liege ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV vor. Die Verwaltung veranlasste daraufhin eine Abklärung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Kantons X.________. Die Fachärzte schlossen im Bericht vom 22. Januar 1997 auf eine Sprachentwicklungsstörung (Dyslalie und Legasthenie) und eine zentrale ataktische Zerebralparese mit sekundären emotionalen- und Verhaltensstörungen im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens zu. Nach vorübergehender Besserung musste das Leiden erneut therapeutisch angegangen werden. Dr. med. H.________ ersuchte daher am 17. Juni 2002 um Kostengutsprache einer Medikation mit Ritalin unter begleitender Psychotherapie. Die Verwaltung zog den Bericht des Hausarztes vom 5. August 2002 bei und holte eine Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes ein. Mit Verfügung vom 6. September 2002 wies sie das Leistungsbegehren ab, da die psychotherapeutische Behandlung noch kein Jahr angedauert habe und zudem auch nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe. 
B. 
Beschwerdeweise liess die Mutter von E.________ beantragen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Ritalinabgabe und die Psychotherapie zu übernehmen. Mit Entscheid vom 20. Januar 2004 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 6. September 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit auf, als damit medizinische Massnahmen in Form einer psychotherapeutischen Behandlung abgelehnt wurden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit damit der Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung bejaht wurde, und es sei die Verwaltungsverfügung vom 6. September 2002 wieder herzustellen. 
Die IV-Stelle und E.________ verzichten unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG), bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr (Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG), bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV) sowie bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV-Anhang) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113; AHI 2002 S. 61 Erw. 1b, 2000 S. 64 Erw. 1; vgl. auch AHI 2003 S. 104 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. 
2. 
2.1 Im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig ist, dass die Störung, an welcher der Versicherte leidet, die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 oder Ziff. 404 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG entfallen. Zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die ab Sommer 2002 wieder notwendig gewordene Psychotherapie gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fällt. 
2.2 In AHI 2003 S. 105 Erw. 4a hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf die medizinische Literatur erwogen, die pharmakotherapeutische Behandlung spiele bei hyperkinetischen Störungen eine herausragende Rolle. Als Massnahme erster Wahl gelte dabei die Behandlung mit Stimulanzien, zu welchen auch Ritalin zu zählen sei. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehe die Wirkung der Stimulanzien kurzfristig in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens gemäss Eltern- und Lehrerurteil. Langfristig seien Stimulanzien ohne Gewöhnung und Abhängigkeit weiterhin wirksam, wobei allerdings die Wirkung rein symptomatisch bleibe, so dass eine anhaltende Besserung nach Absetzen der Medikation auf Nachreifungsprozesse zurückgeführt werden müsse. Mit Bezug auf den Beschwerdegegner hat das kantonale Gericht entschieden, die medikamentöse Behandlung mit Ritalin müsse nicht von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme übernommen werden. Dies ist im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben. Fraglich ist, wie es sich mit der begleitenden psychotherapeutischen Behandlung verhält. Gemäss Hans-Christoph Steinhausen (Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. Aufl., München 2002, S. 97 f.) stellt diese einen weiteren wichtigen Baustein im Rahmen der Behandlung von hyperkinetischen Störungen dar. Bezüglich der Prognose führt er aus, unter den Kernsymptomen zeige die motorische Unruhe am ehesten eine Besserungstendenz, während das Aufmerksamkeitsdefizit und die Impulsivität eher persistierten. Entsprechend würden die Schulleistungen und -verläufe und die Möglichkeiten einer störungsfreien sozialen Integration und psychosozialen Adaptation in Schule und Beruf leiden. Im Urteil F. vom 14. Oktober 2003 (I 298/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht begleitende psychotherapeutische Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung verneint, weil im konkreten Fall eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stand, und sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen liess. Aus denselben Gründen verneinte das Gericht im Urteil B. vom 27. Oktober 2003 (I 484/02) einen Anspruch auf Psychomotorik- oder Ergotherapie. 
2.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, es liege ein schweres erworbenes psychisches Leiden vor, indem die in früheren ärztlichen Stellungnahmen noch als sekundär bezeichneten emotionalen und Verhaltensstörungen nach der Behandlungsaussetzung im Sommer 2000 spätestens im Sommer 2002 mindestens im früheren Umfang wieder zu Tage getreten seien und sich negativ auf die Schulleistungen ausgewirkt hätten. Von einer weiteren Behandlung könne gemäss den ärztlichen Feststellungen erwartet werden, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könne, zumal der Versicherte bereits früher positiv auf die psychotherapeutische Behandlung angesprochen habe. 
3. 
3.1 Gemäss Schreiben des Vereins für Erziehungsberatung in der Region Y.________ vom 18. April 1996 erhielt der Versicherte seit September 1995 psychotherapeutische Unterstützung. Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 5. August 2002 eine zentrale Zerebralparese mit sekundären emotionalen- und Verhaltensstörungen und ein frühkindliches POS (Aufmerksamkeits-Defizitstörung und Hyperaktivität). Hinzu kam eine Sprachentwicklungsverzögerung und Legasthenie. Mit Ritalin sowie gleichzeitiger Psychotherapie und Erziehungsberatung konnten die Beschwerden deutlich reduziert werden. Im Sommer 2000 wurden daher das Ritalin und ein Jahr später die psychologische Beratung abgebrochen. Nachdem sich die Probleme im Verlauf des Jahres 2002 indessen erneut massiv verstärkt hatten, musste die Behandlung wieder aufgenommen werden. Nach Auffassung von Dr. med. H.________ kann mit Hilfe der medikamentösen Therapie und der begleitenden Psychotherapie im Sinne einer beratenden Familientherapie wahrscheinlich ein erfolgreicher Schulabschluss und später eine berufliche Ausbildung erreicht werden. Im Schreiben vom 19. September 2002 führt derselbe Arzt aus, nachdem zunächst auch motorische Störungen mit einer psychomotorischen Therapie hätten angegangen werden müssen, seien im Laufe der Jahre immer mehr die psychischen und kognitiven Symptome in den Vordergrund getreten. Der Therapieunterbruch von 2000 bis 2002 sei insofern sinnvoll gewesen, als er erlaubt habe, die weitere spontane Entwicklung der Krankheit abzuschätzen und von nicht mehr benötigten Vorkehren Abstand zu nehmen. 
3.2 Auch länger andauernde begleitende psychotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahme übernommen werden. Von der Invalidenversicherung nicht getragen wird eine Vorkehr jedoch dann, wenn sie sich gegen eine psychische Krankheit richtet, welche ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden kann (Urteil M. vom 6. Mai 2003, I 16/03). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist zu schliessen, dass es mit den bisherigen Massnahmen nicht gelungen ist, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Der Rückfall nach Absetzen der Therapie weist vielmehr auf einen nur stationär zu haltenden Verlauf und damit auf ein auch auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen hin. Eine positive Prognose über den Erfolg der zur Diskussion stehenden Vorkehr lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit stellen. Fehlt es somit am von Art. 12 Abs. 1 IVG geforderten überwiegenden Eingliederungscharakter, hat das vorinstanzliche Gericht die Kosten der psychotherapeutischen Massnahmen zu Unrecht der Invalidenversicherung überbunden. 
 
Daran vermag der vom Rechtsvertreter des Versicherten geltend gemachte Hinweis nichts zu ändern, dass die Behandlung nicht mehr vom schulpsychologischen Dienst, sondern von einem Psychiater durchgeführt werde. Auch kann von der Einholung eines Gutachtens des behandelnden Arztes abgesehen werden, da nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2004 aufgehoben, soweit damit die IV-Stelle verpflichtet wurde, die seit Sommer 2002 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt. 
Luzern, 11. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: