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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_822/2008 
 
Urteil vom 24. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ (Jg. 1952) arbeitete seit Mitte Mai 1987 als Pflegefachfrau im Betagtenzentrum X.________, zuletzt als Gruppenleiterin mit einem zunächst auf 90 % und seit 1. Januar 2001 auf 80 % reduzierten Pensum. Seit Jahren weist sie eine arterielle Hypertonie auf und leidet an Asthma bronchiale. Zudem liegt eine Senkfussdeformität beidseits mit Belastungsschmerzen trotz Schuheinlagen vor. Im September 2003 wurde ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert, welches mittels Quadrantektomie sowie Chemotherapie angegangen wurde. Auf den 31. Oktober 2004 hin wurde S.________ die Stelle gekündigt. 
 
Am 7. November 2003 meldete sich S.________ wegen ihrer Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Luzern das Rentenbegehren zunächst abschlägig beschieden hatte, weil die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit noch kein ganzes Jahr gedauert hatte, gelangte sie nach erneuerter Anmeldung auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Art zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich um 66,24 % und in der Haushaltführung um 23 % eingeschränkt sei, womit bei einer Aufteilung der beiden Bereiche im Verhältnis von 80 % / 20 % insgesamt ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Dies eröffnete sie S.________ mit Vorbescheid vom 16. Juni 2006, worauf sie ihr mit zwei Verfügungen vom 15. November und 5. Dezember 2006 rückwirkend ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zuzüglich (bis 31. Juli 2006) einer Kinderrente zusprach. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der beiden hiegegen erhobenen Beschwerden hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die angefochtenen Verfügungen vom 15. November und 5. Dezember 2006 mit Entscheid vom 27. August 2008 in dem Sinne auf, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung der medizinischen Verhältnisse über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2006 neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid vom 27. August 2008 und damit auch die mitangefochtenen Verwaltungsverfügungen seien insofern aufzuheben, als eine Erhöhung der zugesprochenen halben Invalidenrente ab 1. September 2004 abgelehnt wurde, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur weiteren (ergänzend zu der bereits vom kantonalen Gericht für die Zeit ab 1. Juli 2006 angeordneten) Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid vom 27. August 2008 hat das kantonale Gericht einerseits die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese hinsichtlich der medizinischen Entwicklung ab 1. Juli 2006 zusätzliche Abklärungen treffe und anschliessend über den der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zustehenden Rentenanspruch neu verfüge. Andererseits hat es die von der Verwaltung gewährte halbe Invalidenrente für die Zeit ab dem (unbestrittenen) Rentenbeginn am 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist und bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_728/2008 vom 6. April 2009, E. 1.4.4 - 1.4.6). Damit liegt bezüglich der Zeit ab 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 ein anfechtbarer kantonaler Teilentscheid vor (Art. 90 und 91 lit. a BGG). Zu Recht nicht angefochten hat die Beschwerdeführerin demzufolge andererseits die vorinstanzliche Rückweisung zur medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse ab 1. Juli 2006. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich ihre Interessen bei Bedarf in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die von der Verwaltung auf Grund des kantonalen Rückweisungsentscheides noch zu erlassende neue Verfügung wahren können. 
 
3. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspuchs ab 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen kantonalen Entscheid und in der Verfügung vom 15. November 2006 dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass Vorinstanz und Verwaltung die bei Teilerwerbstätigen zur Anwendung gelangende gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) als massgebend erachteten. Sie macht geltend, als Gesunde würde sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. 
Die Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig oder aber im Aufgabenbereich tätig wäre, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Als Rechtsfrage präsentiert sie sich nur, soweit sich deren Beantwortung ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt (Urteil 9C_11/2009 vom 6. März 2009, E. 2.1), was hier indessen nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin führt aus, für die Reduktion ihres ursprünglich vollzeitigen Arbeitspensums auf zunächst 90 % ab 1. Januar 1993 und schliesslich auf 80 % ab 1. Januar 2001 seien gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, hat das kantonale Gericht doch ausdrücklich festgehalten, dass nicht medizinische Gründe, sondern einzig die - subjektiv empfundene - Überforderung, bedingt durch die dreifache Belastung "Arbeit - Haushalt - Kinder", für die beiden Pensenreduktionen verantwortlich gezeichnet hätten. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu beanstanden ist, zumal sich das kantonale Gericht dabei auf Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2. März 2006 (Bericht vom 5. April 2006) stützen konnte, welche diese - soweit hier von Belang - am 27. April 2006 unterschriftlich bestätigte. Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand - präventiv - verringerte, ist nicht mit einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau gleichzusetzen. Angesichts dieser von der Vorinstanz als entscheidend angesehenen Erkenntnis kann ihr - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls keine auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhende Beweiswürdigung vorgehalten werden und auch eine Sachverhaltsfeststellung, die offensichtlich unrichtig wäre, liegt nicht vor. Ebenso wenig kann die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, weil sie sich nicht mit allen geltend gemachten Behinderungen, welche seinerzeit zur Reduktion der Arbeitstätigkeit geführt haben sollen, einzeln auseinander gesetzt hat. Auch lässt sich der Verzicht auf die beantragten Einvernahmen des Ehemannes sowie des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugen nicht beanstanden, war doch voraussehbar, dass diese als Familienangehörige bestenfalls deren Darlegungen bestätigen würden, was indessen - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung - nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode geführt hätte. Daran ändert nichts, dass die Verwaltung in einem anfänglich erstellten Protokoll selbst noch von einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen sein soll, was sie erst in einem weiter fortgeschrittenen Abklärungsstadium - aber nach wie vor zulässigerweise - berichtigte. Mit ihren Ausführungen zum am 27. April 2006 unterzeichneten Haushaltsabklärungsbericht und dessen Interpretation bestätigt die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Hinblick auf den dabei erzielten Verdienst - und die damit gebotene Gelegenheit, möglichst hohe Sozialversicherungsbeiträge zu äufnen - weiterhin als Pflegefachfrau tätig wäre, obschon ihr dies vollzeitlich angesichts der damit verbundenen Belastungssituation real nicht umsetzbar erscheint - wofür aber nicht gesundheitliche Gründe, sondern primär in ihrer persönlichen Konstitution liegende Faktoren massgebend sind. Schliesslich gehört die Frage, inwieweit sich der Aufwand für die Betreuung der beiden Kinder (mit den Jgg. 1980 und 1984) auf die Beurteilung der Statusfrage auswirkt, in den Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit welcher sich das Bundesgericht nicht weiter zu befassen hat. 
 
5. 
Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und namentlich die Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit einzelnen ärztlichen Berichten. 
 
Soweit es dabei um die Beweiswürdigung geht, ist darauf auf Grund von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG von vornherein nicht weiter einzugehen (E. 1 hievor). Es betrifft dies sowohl die in psychischer Hinsicht bestrittene Diagnosestellung wie auch die unter gesamthafter Berücksichtigung der psychischen und der zusätzlichen somatischen Befunde verbliebene Arbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausserhalb des offenbar nicht mehr in Betracht fallenden angestammten Pflegerinnenberufes zumutbarerweise noch erwerblich verwerten könnte. Der Umstand allein, dass sich den Stellungnahmen der Psychiaterin Frau Dr. med. P.________ nicht entnehmen lässt, weshalb sie im Gegensatz zu den mit einer psychiatrischen Begutachtung betrauten Dres. med. B.________ und C.________ von einer das Leistungsvermögen auch bei leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % einschränkenden posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, bietet noch keinen Anlass zu weiteren Beweisvorkehren in Form von Rückfragen bei Frau Dr. med. P.________. Davon durfte die Vorinstanz absehen, nachdem ihr die hinreichend dokumentierte Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ermöglichte, zumal namentlich auch kein Grund besteht, die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens der Dres. med. C.________ und B.________ - sei es inhaltlich oder auf Grund der fachlichen Qualifikation dieser beiden Experten - in Frage zu stellen. Insoweit kann der Vorinstanz daher keine unvollständige und damit unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts und die darauf beruhende Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder gar bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen. Die beschwerdeführerische Kritik an der unter Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage mit rechtsgenüglicher Begründung festgestellten erwerblich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit ist demnach unbegründet. Ebenso wenig lässt sich die für den Haushaltbereich angenommene Einschränkung beanstanden. 
 
6. 
Die auf dieser Grundlage für den erwerblichen Bereich durchgeführte Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) beanstandet die Beschwerdeführerin bezüglich des ihr von der Vorinstanz zugebilligten leidensbedingten 10%igen Abzuges von dem nach Massgabe der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Verdienst. Diesen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) berücksichtigten Abzug möchte sie auf 25 % erhöht wissen. 
 
Die Frage nach der Höhe eines Leidensabzuges stellt eine Ermessensfrage dar, welche letztinstanzlicher Korrektur nur soweit zugänglich ist, als das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. In der Festlegung des Abzugs von 10 % ist indessen keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Nebst den von der Vorinstanz als abzugsrelevant betrachteten funktionalen Einschränkungen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten weist die Beschwerdeführerin auf ihre ausländische Herkunft und ihren Aufenthaltsstatus sowie vor allem ihr Alter, den reduzierten Beschäftigungsgrad und die fehlenden Dienstjahre als zusätzlich lohnmindernde Faktoren hin. Nachdem sie indessen schon seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz ansässig ist und hier über Jahre hinweg einen verantwortungsvollen Posten bekleidete, ist bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber nicht mit einer wesentlich unterdurchschnittlichen Entlöhnung der im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns 52 Jahre alten Beschwerdeführerin zu rechnen, welche immerhin 80 % eines Vollzeitpensums bewältigen kann. Inwiefern die Beschwerdeführerin wegen fehlender Dienstjahre nicht die in der LSE ausgewiesenen Löhne erreichen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit auch keine Rede von einer Überschreitung des Ermessens sein kann. Ein wegen der zusätzlich geltend gemachten Faktoren - wenn überhaupt - geringerer Lohnansatz würde jedenfalls im Rahmen der erforderlichen gesamthaften Schätzung (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) keinen mehr als 10%igen Abzug von den auf Grund der LSE ermittelten Lohnwerten und damit eine Korrektur des vorinstanzlichen Ermessensentscheids rechtfertigen. Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerde unbegründet. 
 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. April 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl