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[AZA 0] 
5C.22/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 
 
 
7. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Mazan. 
 
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In Sachen 
V.T.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun, Frankenstrasse 12, 6002 Luzern, 
 
gegen 
M.T.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss, Weggisstrasse 1, 6004 Luzern, 
 
betreffend 
Nebenfolgen der Ehescheidung 
(Errichtung einer Beistandschaft), hat sich ergeben: 
 
A.-Mit Urteil vom 9. November 1998 schied das Amtsgericht Hochdorf die am 15. Dezember 1981 zwischen V.T.________ und M.T.________ geschlossene Ehe und stellte die vier Kinder A.________ (geb. 7. Oktober 1982), B.________ (geb. 19. August 1983), C.________ (geb. 4. Juli 1985) und D.________ (geb. 23. Mai 1988) unter die elterliche Gewalt von V.T.________. Das Amtsgericht lehnte es ab, M.T.________ ein Besuchsrecht einzuräumen, ordnete aber für die vier Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und verfügte diesbezüglich: "Die mit der Beistandschaft betraute Person wird angewiesen und ermächtigt, alle Vorkehren im Hinblick auf eine Wiederannäherung zwischen dem Beklagten und den Kindern der Parteien, nötigenfalls unter Beizug von Fachpersonen (KJPD), zu treffen" (Ziff. 3 des Dispositivs). 
 
B.-Gegen dieses Urteil erhob V.T.________ Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern und verlangte die Aufhebung der von der Vorinstanz errichteten Beistandschaft über die Kinder. Mit Urteil vom 15. November 1999 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Appellation ab. 
 
C.-Mit Berufung vom 19. Januar 2000 beantragt V.T.________ dem Bundesgericht, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. November 1999 aufzuheben und von der Anordnung einer Beistandschaft über die vier Kinder abzusehen sei; weiter beantragt sie für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 
M.T.________ beantragt die Abweisung der Berufung; auch er ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Wie bereits das Amtsgericht Hochdorf ist auch das Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, dass dem Beklagten bezüglich seiner vier Kinder kein Besuchsrecht gewährt werden könne. Angesichts der massiven Probleme im Vater-Kind-Verhältnis und unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder sei entsprechend der Meinung des Gutachters von einem Besuchsrecht abzusehen. Der Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern sei aber von grundsätzlicher Bedeutung. Da nicht ausgeschlossen sei, dass die ablehnende Haltung der Kinder zu einem Besuchsrecht auch auf das bewusste oder unbewusste Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, und da sich die Einstellung der Kinder auch ändern könne, rechtfertige es sich, eine Beistandschaft mit der Aufgabe zu errichten, die "dem Postulat der Annäherung zwischen Vater und Kindern auf kindergerechte Weise dienen" könne. Die Meinung der Kinder, die sie sowohl im Rahmen der Begutachtung als auch in einem Schreiben vom 4. Februar 1999 ans Obergericht geäussert hätten, sei durch den Verzicht auf die Anordnung eines Besuchsrechtes Rechnung getragen worden. Die Äusserungen der Kinder dürften auch nicht unbesehen übernommen werden, weil sie unter dem Einfluss der Klägerin stünden, der zumindest unbewusst seine Wirkung zeige. 
 
Die Klägerin kritisiert die Anordnung einer Beistandschaft als bundesrechtswidrig, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. 
2.-Beide kantonalen Instanzen haben es unter Hinweis auf massive Probleme im Vater-Kind-Verhältnis abgelehnt, dem Beklagten ein Besuchsrecht bzw. ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Die Verweigerung des Besuchsrechtes ist vom Beklagten nicht angefochten worden. Demgegenüber wehrt sich die Klägerin gegen die vom Obergericht angeordnete Beistandschaft mit welcher "alle Vorkehren im Hinblick auf eine Wiederannäherung zwischen dem Beklagten und den Kindern der Parteien" getroffen werden sollen. 
 
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Art. 308 Abs. 2 ZGB bestimmt sodann, dass dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden können, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 
Im vorliegenden Fall wird die Beistandschaft von den Vorinstanzen nicht mit mangelhaften erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin begründet. Im Gegenteil stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin die vier Kinder seit dem Sommer 1995 alleine betreue; gestützt auf das umfassende Gutachten bestehe kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln, und auch von Seiten des Beklagten werde nichts vorgebracht, was gegen deren Erziehungsfähigkeit sprechen würde. Insofern lässt sich die Anordnung eine Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 ZGB nicht begründen. 
 
b) Da kein Besuchsrecht eingeräumt wurde, kann die Aufgabe des Beistandes selbstredend auch nicht in der Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB bestehen. Sowohl das Amts- als auch das Obergericht begründen die Anordnung einer Beistandschaft damit, dass die Wiederannäherung zwischen dem Beklagten und den Kindern zu fördern sei. Das Obergericht geht an sich zutreffend davon aus, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Eltern von hohem Wert sei und bei der Identitätsfindung des Kindes eine bedeutende Rolle spiele (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a S. 407). Doch hat es auch festgehalten, dass die Kinder Gewalttätigkeiten ihres Vaters ausgesetzt gewesen seien und deshalb den Kontakt zu ihm ablehnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu sehen, inwiefern die Anbahnung von Kontakten zwischen dem Vater und den Kindern dem Kindeswohl dienen soll. Lehnen die vier Kinder im Alter von 12 bis fast 18 Jahren aufgrund ihrer Erfahrungen den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ab, ist dies zu respektieren (BGE 124 III 90 E. 3c S. 93 m.w.H.); insbesondere was die beiden ältern, demnächst mündigen Kinder betrifft, dürfte es geradezu sinnlos sein, gegen deren klar geäusserten Willen zu versuchen, einen Kontakt zu ihrem Vater anzubahnen. Es muss ihnen überlassen bleiben, ob und ggf. 
wann sie bereit sind, einen Kontakt wieder aufzunehmen. Wenn der Beklagte die Beistandschaft damit rechtfertigt, dass der persönliche Verkehr Schutz und Pflege der inneren Verbundenheit der Eltern mit dem Kind bezwecke und das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ermöglichen solle, am Leben des Kindes und an dessen Entwicklung teilzunehmen und die gefühlsmässige Bindung zu ihm zu erhalten, so will er nicht wahrnehmen, dass ihm der persönliche Verkehr selbst in der eingeschränkten Form eines begleiteten Besuchsrechts verweigert wurde und hier nicht zur Diskussion steht. 
 
c) Auch die Argumentation des Beklagten, die Beistandschaft sei notwendig, weil die Klägerin nicht fähig sei, Schritte für ein Besuchsrecht und einen angemessenen Kontakt zuzulassen, ist unbehelflich. Wenn Gründe des Kindeswohls dem persönlichen Verkehr entgegenstehen, sind darauf abzielende Kontakte auch nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft anzubahnen. Mit der Anordnung einer Beistandschaft wären zudem Konflikte mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt geradezu vorprogrammiert, wenn es dem Beistand ohne Zustimmung bzw. 
sogar ohne Konsultation des für den persönlichen Verkehr ausschliesslich zuständigen Elternteils möglich wäre, auf Kontakte der Kinder mit dem anderen Elternteil hinzuarbeiten. 
Für behördliche Interventionen - z.B. in Form der Errichtung einer Beistandschaft - besteht daher kein Raum, wenn das Kindeswohls die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts verbietet (Art. 274 Abs. 2 ZGB) und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 m.w.H.). Trotz der Verweigerung eines Besuchsrechtes steht es dem Beklagten indessen frei, mit seinen Kindern brieflichen Kontakt zu pflegen. In diesem Zusammenhang ist auch nichts einzuwenden, wenn die Vormundschaftsbehörde zur Weiterleitung der Post ihre Dienste anbietet, damit der Aufenthaltsort der Klägerin und der Kinder zu deren Schutz weiterhin geheim gehalten werden kann. 
 
d) Die Berufung ist daher gutzuheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. November 1999 aufzuheben. Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtes Hochdorf vom 9. November 1998 ist ersatzlos aufzuheben. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Beide Parteien haben für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. 
Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden. Dem Gesuch des Beklagten ist zu entsprechen, da sein Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und da er angesichts der Schwierigkeiten des Verfahrens und seiner finanziellen Verhältnisse auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen ist. Das Gesuch der Klägerin erweist sich insoweit als gegenstandslos, als sie im vorliegenden Verfahren obsiegt und keine Gerichtsgebühren zu tragen hat; im Übrigen ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen, weil davon auszugehen ist, dass die Prozessentschädigung vom Beklagten zum Vornherein nicht eingebracht werden kann (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 15. November 1999 aufgehoben. 
 
2.-Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtes Hochdorf vom 9. November 1998 wird aufgehoben. 
 
 
3.-Das Verfahren wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht des Kantons Luzern zurückgewiesen. 
 
4.-Dem Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und der Klägerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Claudia Brun als Rechtsbeiständin beigegeben. 
 
5.-Dem Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, und dem Beklagten wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss als Rechtsbeistand beigegeben. 
6.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
7.-Den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Parteien, Rechtsanwältin Claudia Brun und Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 2'000.-- zugesprochen. 
 
8.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 7. April 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: