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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_672/2007/ble 
 
Urteil vom 20. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 26. September 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der thailändische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) hält sich seit dem 24. Juli 1996 in der Schweiz auf. Im November 1996 heiratete er die Schweizerin Y.________ (geb. 1970). Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung sowie am 11. Oktober 2004 die Niederlassungsbewilligung. Die - kinderlos gebliebene - Ehe war bereits am 9. September 2002 geschieden worden. 
Mit zwei Urteilen des Bezirksgerichts Zürich (vom 15. Februar 2005 und vom 18. April 2006) wurde X.________, der damals als Masseur im Zürcher Milieu arbeitete, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Nach der ersten Verurteilung war X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich bereits verwarnt worden (Verfügung vom 11. Mai 2005). 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ mit Beschluss vom 2. Mai 2007 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. September 2006 ab. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 26. November 2007 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das genannte Urteil aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG; es wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG verfügte Ausweisung, wogegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
3.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für die materielle Beurteilung bleibt vorliegend aber, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, grundsätzlich das bisherige Recht. 
 
4. 
4.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Er erfüllt damit den genannten Ausweisungsgrund. 
 
4.2 Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als angemessen, d.h. als verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV] sowie BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S. 216 ff.; 125 II 105 ff.). 
 
4.3 Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Aber selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern der "zweiten Generation" ist die Ausweisung zulässig, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen oder wiederholt schwer delinquiert hat (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich darauf beschränkt, die strafrechtlichen Verurteilungen aufzuzählen und messe diesen ein derartiges Gewicht bei, dass die übrigen, für ihn sprechenden Umstände "auf der Strecke bleiben" müssten. Er lebe nun seit annähernd 11 Jahren in der Schweiz, so dass bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht ohne weiteres angenommen werden könne, die Voraussetzungen für eine Ausweisung wären "einfach so erfüllt". Seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zeige, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft nicht mehr gefährden werde. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer hat insgesamt 2,48 kg Kokain gekauft und davon (nach Abzug des Eigenkonsums) ca. 2 kg gegen Bezahlung an seine Freier abgegeben. Darüber hinaus hat er so genannte "Thaipillen" verkauft. Bei seinen Aktivitäten war er "keinesfalls als weisungsgebundener Zwischenhändler zu betrachten" (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2006, S. 9). Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichtes bei Drogendelikten und bei Delikten gegen die körperliche Integrität BGE 125 II 521 E. 4a S. 526 ff.). 
 
5.3 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass liegt sodann deutlich über dem Richtwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe, welcher nach der - für ausländische Ehegatten von Schweizern geltenden - so genannten Zweijahresregel (dazu ausführlich BGE 110 Ib 201, 130 II 176 E. 4.1 S. 185) massgebend wäre. Diese Regel kommt vorliegend, da der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 geschieden ist, ohnehin nicht zum Zuge und kann nur indirekt als Beurteilungsmassstab herangezogen werden. Die Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung (S. 5/6 der Beschwerdeschrift) stösst daher ins Leere. 
Ferner fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zum Teil auch nach der ersten Verurteilung beging (vgl. genanntes Urteil des Bezirksgerichts Zürich, S. 11), was auf die Gefahr neuerlicher Rückfälle schliessen lässt. 
 
5.4 Der Beschwerdeführer weilt zwar schon seit über 10 Jahren in der Schweiz (wovon er allerdings einen Teil der Zeit im Strafvollzug verbracht hat). Andererseits ist er nicht verheiratet und in der Schweiz weder beruflich noch gesellschaftlich besonders intensiv verwurzelt (vgl. S. 6 des angefochtenen Entscheides, auf welchen verwiesen werden kann, Art. 109 Abs. 3 BGG). Art und Schwere der begangenen Delikte vermögen daher die verfügte Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren zu rechtfertigen. Diese Massnahme erscheint auch nicht unverhältnismässig: Eine Rückkehr in sein Heimatland, welches der Beschwerdeführer - der nicht als "Ausländer der zweiten Generation" gelten kann - erst als Erwachsener im Alter von 26 Jahren verlassen hat, ist ihm zumutbar. 
 
6. 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 und 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung, 2. Kammer) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Klopfenstein