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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_6/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Januar 2023 (1B_39/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 30. November 2022 eine Beschwerde von A.________ in Sachen Grundbuchsperre ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_39/2023 vom 26. Januar 2023 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eintrat. 
2. 
A.________ ersucht mit Eingabe vom 9. März 2023 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_39/2023 vom 26. Januar 2023. Sie beruft sich dabei auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und d BGG
3. 
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). 
3.1 Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Bundesgericht eine Aktenstelle übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Die Revision dient hingegen nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren. 
Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass im vorliegenden Fall der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zur Anwendung komme. Im Übrigen habe sie Rechtsverweigerungsrügen erhoben, die von vornherein an keine Frist gebunden seien. Damit macht die Gesuchstellerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, sondern rügt eine falsche Rechtsanwendung von Art. 46 Abs. 2 BGG, die, wie ausgeführt, im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. 
Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids jederzeit Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). Vorliegend hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. November 2022 einen Entscheid gefällt, womit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG vorliegt. Der Entscheid war somit gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen anzufechten. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin erwies sich die Rechtsmittelbelehrung der Anklagekammer als korrekt. Sie wies darauf hin, dass innert 30 Tagen eine Beschwerde zu erheben sei. Weshalb sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gesuchstellerin darauf hätte hinweisen müssen, der Fristenstillstand komme nicht zur Anwendung, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Gesuchstellerin aufgezeigt. In dem von der Gesuchstellerin erwähnten BGE 135 I 257 trat das Bundesgericht angesichts der altrechtlichen Praxis bzw. der erfolgten Revision der Bundesrechtspflege ausnahmsweise auf die Beschwerde ein, weil die neue Rechtslage noch nicht ausreichend klar war. 14 Jahre später trifft dies nicht mehr zu. 
3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. a BGG mit der Begründung, das Bundesgericht hätte nicht mittels Präsidialentscheid, sondern in Dreierbesetzung urteilen müssen, da die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig gewesen sei. Mit dieser Argumentation vermag sie den angerufenen Revisionsgrund nicht zu begründen. Der im konkreten Fall erfolgte Präsidialentscheid beruhte auf rechtlichen Überlegungen. Es geht mithin nicht um die richtige Anwendung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG. Ob die dem Entscheid über das anzuwendende Verfahren zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen zutreffen, kann nicht Gegenstand einer Revision bilden. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 3.1 verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass das Verfahren 1B_39/2023 zu Recht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden worden ist. 
4. 
Das Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli