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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 771/02 
 
Urteil vom 22. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 25. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1949 geborene Z.________ leidet seit 1995 an einer rheumatoiden Arthritis (ICD 10-M05.8). Am 25. September 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1974 und 1976). Bis zur Betriebsaufgabe Ende 1990 arbeitete sie halbtags als Bürokraft im Geschäft ihres Ehemannes. Seither ist sie ausschliesslich im Haushalt tätig. Die IV-Stelle Bern holte Auskunft über die medizinische Situation ein und liess einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Sie kam zum Schluss, dass Z.________ im Haushalt zu 34 % eingeschränkt sei, womit sie das Leistungsbegehren abwies (Verfügung vom 25. Januar 2000). 
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 25. Januar 2000 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle Bern zurück (Entscheid vom 12. April 2001). Daraufhin holte diese ein ergänzendes Gutachten der Klinik X.________ (vom 14. November 2001) sowie einen weiteren Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ (vom 17. Januar [recte: August] 2001), ein und liess nochmals die Einschränkungen im Haushalt (Bericht vom 29. Januar 2002) abklären. Mit Verfügung vom 15. April 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von Z.________ - bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 34 % - erneut ab. 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher Z.________ die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente; subeventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. September 2002 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Sache sei an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen, damit diese eine neutrale Fachstelle mit der erneuten Abklärung der behinderungsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung beauftrage. 
Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) richtig dargelegt. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als Hausfrau einzustufen und somit die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 27 IVV vorzunehmen. Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten, wobei insbesondere die Frage zu klären ist, inwieweit sie bei den einzelnen Tätigkeiten im Haushalt beeinträchtigt ist. 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung ermittelten einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %. Sie stützten sich hierbei auf die Abklärungsberichte Haushalt vom 16. September 1999 sowie 29. Januar 2002, und legten ihrem Entscheid die rheumatologischen Gutachten der Klinik X.________ vom 22. Oktober 1998 und 14. November 2001 zu Grunde, die von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau (bei einer etwa um 1/3 reduzierten Leistungsfähigkeit) ausgehen, welche Schätzungen mit den hausärztlichen Angaben des Dr. med. B.________ vom 17. Januar (recte: August) 2001 übereinstimmen. 
2.2 Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist es nicht Sache des Arztes, den Invaliditätsgrad zu bestimmen. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend sind die Möglichkeiten, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die Abklärungsperson der IV-Stelle ermittelte die verbliebene Leistungsfähigkeit zu Recht in Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familie im Haushalt. Hieraus erklärt sich auch die Diskrepanz zwischen der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % und dem von der IV-Stelle bemessenen Invaliditätsgrad von 34 %. Denn es ist nicht massgebend, was die Versicherte allein noch zu erledigen im Stande ist. Vielmehr unterliegen auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53,114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a) und haben die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn geht auch aus den Abklärungsberichten hervor, dass die Versicherte bei den behinderungsbedingt nicht mehr ausführbaren Tätigkeiten von ihrem Ehemann, welcher auch zu Hause arbeitet, und der noch im elterlichen Haushalt wohnenden erwachsenen Tochter unterstützt wird, was sich zu Recht auf den Prozentsatz der Einschränkung niederschlägt. Die vorhandenen medizinischen Gutachten und Arztberichte lassen daher die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle auch nicht als unzutreffend erscheinen. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ist eine geeignete und im Regelfall - so auch hier - genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b). Von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines weiteren Abklärungsberichtes von einer verwaltungsunabhängigen Fachstelle ist deshalb abzusehen, da nichts gegen die Beweistauglichkeit der vorliegenden Berichte spricht. 
2.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten falle auf, dass bei der Rubrik "Wohnungspflege" die Gewichtung ohne Behinderung grösser sein solle als bei "Wäsche und Kleiderpflege", obschon die Wohnung im Gegensatz zur Wäsche und den Kleidern jeden Tag gepflegt werden müsse. Mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Weisungen des BSV nennen die bei der Invaliditätsbemessung anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche und legen hiefür prozentuale Minimal- und Maximalsanteile an der Gesamttätigkeit fest, wobei die Umstände des Einzelfalles (Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung) zu berücksichtigen sind (KSIH Rz 3094). Die beiden Bereiche wurden nicht unterschiedlich gewichtet. Wenn die IV-Stelle bei einer vorgegebenen Gewichtung von je 5-20% diese im konkreten Fall mit je 15 % vornimmt, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal - vielleicht ausser betten - auch die Hauspflege bei einem Dreipersonenhaushalt (ohne Kinder) nicht zwingend täglich ansteht. 
2.4 Was die Versicherte zur Beeinträchtigung bei den einzelnen Tätigkeiten vorbringt, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung. Da die vorliegenden Abklärungsberichte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (Erw. 2.2) zuverlässige Entscheidungsgrundlagen darstellen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung vornehmende Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4). Die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen wurden hier in Berücksichtigung der medizinisch festgestellten Behinderungen sowie der Mithilfe der Familienangehörigen nachvollziehbar geschätzt. Es besteht daher kein Anlass, von dem die Verwaltungsverfügung bestätigenden vorinstanzlichen Entscheid abzugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: