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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_748/2019  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2019 (720 19 81 / 174). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1977 geborene A.________ war vom 1. August 1993 bis 31. Oktober 2016 bei der Firma A.________ angestellt, zuletzt in einem 55 %-Pensum. Am 8. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und haushaltsspezifischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ mit Verfügung vom 4. Februar 2019 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 56 % und einem Anteil Aufgabenbereich von 44 % für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 2019 seien insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 verneint worden sei. Nach Einholung eines korrekten Abklärungsberichts Haushalt seien ihr ab 1. Januar 2018 mindestens eine Viertelsrente sowie die entsprechenden Kinderrenten auszurichten (zzgl. Zins zu 5 %). 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die auf einen Abklärungsbericht gestützten vorinstanzlichen Feststellungen zu Art und Ausmass der Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 verneinte.  
 
2.2. Unbestritten ist dagegen der befristete Anspruch auf eine ganze Rente im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 sowie die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 56 % und einem Aufgabenbereich von 44 %. Fest steht im Weiteren, dass der Versicherten leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei welchen sie auch kurzzeitig einmal aufstehen und herumgehen kann, ohne (vornübergebeugte) Zwangshaltungen oder repetitives Bücken in der Hocke, kauernde oder Tätigkeiten dauernd über Kopf zu 100 % zumutbar sind. Entsprechend geht auch die Beschwerdeführerin von einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40,08 % aus. Der Streit dreht sich demnach noch um die Frage, in welchem Umfang die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich eingeschränkt ist.  
 
2.3. In Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 kommt das in diesem Zeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Insbesondere sind Art. 27 und 27bis IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu berücksichtigen.  
 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem Haushaltsbericht vom 11. Dezember 2017 und den ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson vom   17. April 2018 und 18. Oktober 2018 Beweiskraft zugemessen. Danach beträgt die Einschränkung in den Bereichen "Ernährung" und "Wohnungs-/Hauspflege" im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2018 30 %, bei der "Wäsche- und Kleiderpflege" 15 % und bei der "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" 20 %. Im Bereich "Einkaufen" könne dagegen keine Einschränkung angerechnet werden (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Die Gesamteinschränkung beläuft sich nach Gewichtung der einzelnen Einschränkungen auf 24,55 %.  
 
3.2. Das kantonale Gericht prüfte sodann, ob dem erwerbstätigen Ehemann und den Kindern die zusätzliche Arbeit im Haushalt zumutbar sei. Es berücksichtigte dabei, dass sich die Eheleute aufgrund der wechselnden Schichttätigkeit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in sämtlichen Teilen des Aufgabenbereichs gegenseitig unterstützt hatten. Mit Blick auf diese gelebte Wirklichkeit sowie auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotene und zumutbare Mithilfe Familienangehöriger, die weiter gehe als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, könne vorliegend nicht von einer unverhältnismässigen Belastung des Ehemanns gesprochen werden. Eine durch die vermehrte Mithilfe im Haushalt resultierende Erwerbseinbusse sei nicht erstellt. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades verwies die Vorinstanz auf die Berechnung gemäss Verfügung der IV-Stelle. Danach besteht ab       1. Januar 2018 im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40,08 % resp. gewichtet (56 %-Pensum) von 22,04 % und im Aufgabenbereich eine solche von 24,55 % resp. gewichtet (44 %) von 11,05 %. Daraus resultiert ab Januar 2018 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %. Einzig vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 bestand Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz sei auf die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände nicht eingegangen und habe lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten auswirke als auf die Teilerwerbstätigkeit, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall zu befassen.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der (auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV basierenden) Begründungspflicht nur vor, wenn dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen, wobei es sich nicht mit jedem Einwand einzeln auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1   S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Im kantonalen Entscheid sind die für die Vorinstanz wesentlichen Punkte mit hinreichender Begründung dargelegt. Namentlich hielt das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführerin sei es aus medizinischer Sicht zumutbar, auch kurzzeitig einmal aufzustehen und herumzugehen, weshalb die Haushaltsabklärung bezüglich der einzelnen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich plausibel sei und darauf abgestellt werden könne. Zudem liege keine unverhältnismässige Belastung des Ehemannes vor. Schliesslich wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass sich die Begriffe der Invalidität und des haftpflichtrechtlichen Haushaltsschadens unterscheiden würden, weshalb in den beiden Rechtsgebieten andere Beurteilungskriterien und Massstäbe gelten würden. Die Versicherte war somit ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten.  
 
5.  
 
5.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_150/2012 vom       30. August 2012 E. 5.3.1; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).  
 
 
5.2. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2; 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2; 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen; Urteil I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59; vgl. auch Urteile 9C_161/2019 vom    28. Juni 2019 E. 6.4; 9C_823/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2; 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.1). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012      E. 4.4 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195).  
 
5.3. Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504   E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016).  
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, im Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 würden ihre divergierenden Auffassungen nicht wiedergegeben, was sinngemäss den Beweiswert mindere (vgl. Urteil 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2). Indessen legt sie nicht dar, welche der angeblich bei der Abklärung vor Ort gemachten abweichenden Angaben im Bericht nicht erwähnt werden.  
 
6.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht einsichtig, weshalb die Abklärungsperson im Bereich "Einkaufen" keine und in den anderen Bereichen lediglich eine geringe Einschränkung feststellte, obwohl im Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 die von der Versicherten geschilderten Beeinträchtigungen als nachvollziehbar bezeichnet worden seien. Eine Begründung dafür fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Arbeiten im Zusammenhang mit der "Wohnungspflege" oder dem "Einkaufen" sitzend erledigt werden könnten. Damit stellt die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Abklärungsberichts in Frage, was als Rechtsfrage frei zu prüfen ist (vgl. SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
6.2.1. Soweit die Versicherte davon auszugehen scheint, sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch rein sitzende Tätigkeiten im Haushalt ausüben, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz im erwerblichen Bereich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei welchen sie auch kurzzeitig einmal aufstehen und herumgehen könne, ohne (vornübergebeugte) Zwangshaltungen oder repetitives Bücken in der Hocke, kauernde oder Tätigkeiten dauernd über Kopf zumutbar sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu beachten gilt es ausserdem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und 8C_440/2011 vom       11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
6.2.2. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - gegenüber der Abklärungsperson angab, sie nehme nur im äussersten Notfall einen Kleineinkauf vor. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ihr Kleineinkäufe nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Von repetitiv "bückenden Bewegungen" und "Bewegungen Überkopf" kann jedenfalls im Rahmen eines Kleineinkaufs nicht die Rede sein. Sodann begründete die Abklärungsperson die fehlende Einschränkung im Bereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" damit, dass der Grosseinkauf weiterhin zusammen mit dem Ehemann erfolge. Das Reintragen der Einkäufe in die Wohnung und das Versorgen der Einkäufe erfolge durch den Ehemann und den Sohn, was zumutbar sei. Den Kleineinkauf erledige der Ehemann. Zahlungen, administrative Tätigkeiten, Korrespondenz und Botengänge würden weiterhin durch die Versicherte erledigt. Sie sammle die Post und Korrespondenz, sodass sie diese an einem guten Tag erledigen könne. Nach Anwendung der familienüblichen Mithilfe und Schadenminderung könne keine Einschränkung angerechnet werden. Die Abklärungsperson begründete ihre Einschätzung somit nachvollziehbar.  
 
6.2.3. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Stande ist, ein warmes Mittagessen zuzubereiten, wenn der Ehemann arbeitet. Zudem übernimmt sie weiterhin die Reinigung auf Brusthöhe. Ansonsten koche der Ehemann mit frischen Produkten, wobei er gleich grössere Mengen zubereite, damit die Beschwerdeführerin am nächsten Tag die Resten aufwärmen könne. Am Abend werde nach wie vor eine kalte Mahlzeit zubereitet. Sodann wird im Bericht die Mithilfe des Ehemannes und des älteren Sohnes etwa beim Aufräumen und Reinigen der Küche im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, wobei gleichzeitig betont wird, dass insbesondere der Ehemann nicht die gesamten Aufräum- und Reinigungsarbeiten übernehmen könne, sodass eine Einschränkung (von 30 %) verbleibe. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar begründet.  
 
6.2.4. Zum Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte könne aufgrund ihrer Beschwerden die Wäsche nicht mehr zur Waschmaschine tragen und die Kleider nach dem Waschgang nicht mehr selber zum Trocknen aufhängen. Diese Tätigkeiten könnten indessen vom Ehemann und vom älteren Sohn übernommen werden. Die Bügelarbeiten würden - wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens - vom Ehemann ausgeführt. Das Falten und Versorgen der Wäsche sei der Beschwerdeführerin weiterhin in Etappen mit vermehrten Pausen zumutbar. Dennoch ging die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 15 % aus, da der Ehemann zu 100 % erwerbstätig sei und nicht alle Arbeiten übernehmen könne. Ihre Ausführungen sind genügend detailliert und nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits das Füllen der Waschmaschine und das Versorgen der Wäsche sei ihr aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht möglich, kann ihr nicht gefolgt werden.  
 
6.2.5. Zur "Betreuung der Kinder" stellte die Abklärungsperson fest, dass der Ehemann die Versicherte bereits in den anderen Haushaltsbereichen mit einiger Mithilfe unterstütze. Die Beschwerdeführerin selber gehe mit den Kindern weiterhin auf den Spielplatz. Sie helfe ihnen bei den Hausaufgaben und begleite den jüngeren Sohn zum Schwimmen und Handball. Längere Spaziergänge und Wanderungen könne sie nicht mehr unternehmen. Der Kleidereinkauf erfolge weiterhin über das Internet oder zusammen mit dem Ehemann. Die Abklärungsperson anerkannte eine Einschränkung von 20 %. Der Berichtstext ist auch in diesem Bereich plausibel und die Schlussfolgerungen sind hinreichend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von "deutlich über 20 %" geltend macht, vermag sie damit die Einschätzung der Abklärungsperson nicht ernsthaft in Frage zu stellen.  
 
6.2.6. Die Abklärungsperson der IV-Stelle berücksichtigte im Bereich "Wohnungs-/Hauspflege", dass die Versicherte an einem guten Tag noch leichte Reinigungsarbeiten erledigen könne (Abstauben auf Brusthöhe, Reinigung des Lavabos, Boden mit dem Besen wischen). Seit dem Auszug der Tochter würden beinahe sämtliche Reinigungsarbeiten durch den Ehemann erfolgen. Da diesem aufgrund seiner Vollzeittätigkeit aber nicht die gesamte Wohnungspflege zugemutet werden könne, sei eine Einschränkung (von 25 % gemäss Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 resp. von 30 % gemäss Stellungnahme vom 18. Oktober 2018) anrechenbar. Die Abklärungsperson trug demnach den zumutbaren Eigenleistungen der Beschwerdeführerin und der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes Rechnung. Soweit die Versicherte eine grössere Einschränkung geltend macht, da die Wohnungspflege nicht sitzend erfolgen könne, verkennt sie erneut, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeiten vorschreibt. Ausserdem ist es der Versicherten zumutbar, Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren (vgl. E. 5.3 hiervor).  
 
6.2.7. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bereich "Verschiedenes" ist nicht weiter einzugehen, da der Aufgabenbereich im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 lediglich noch fünf (anstatt sieben) Teilbereiche umfasst, wie die Beschwerdeführerin selber bemerkte. Die Abklärungsperson trug diesem Umstand in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 Rechnung, indem sie einzelne Verrichtungen aus dem Bereich "Verschiedenes" in den Bereich "Wohnungs-/Hauspflege" überführte, was dort neu eine Einschränkung von 30 % (statt 25 %) ergab.  
 
6.3. Alsdann leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis November 2015 aufgrund ihrer Hüftoperation und der anschliessenden Rekonvaleszenzphase - genau gleich wie im Erwerbsbereich - zu 100 % eingeschränkt war. Die durch die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 vorgenommene Korrektur ist überzeugend und deutet - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auf ein unseriöses Vorgehen hin.  
 
6.4. Es stellt sodann auch keinen ins Gewicht fallenden Mangel des Abklärungsberichts dar, dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der Einschränkungen - unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes und des älteren Sohnes - zu bestimmen, zumal eine solche Festlegung naturgemäss schwierig vorzunehmen ist (vgl. Urteil 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.4). Es bedarf im Weiteren auch keines Vergleichs des Zeitaufwandes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Denn im Unterschied zu anderen Abklärungsberichten, etwa zum Intensivpflegezuschlag, wo das zeitliche Element zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt (Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV) und der entsprechende (Mehr-) Aufwand folglich zu klären ist (vgl. dazu SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/2013 E. 8.2), bestehen diese Anforderungen bei einem Haushaltsbericht nicht. Bei diesem reicht es aus, wenn die Abklärungsperson die Einschränkung in den einzelnen Bereichen aufgrund einer konkreten Abklärung an Ort und Stelle umschreibt und in Prozenten schätzt (Urteil 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 4.2). Dass im Bericht vom 11. Dezember 2017 kein invaliditätsbedingter Mehraufwand in Stunden ausgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Da mit der Abklärung an Ort und Stelle den tatsächlichen Verhältnissen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens Rechnung getragen wird, ist es im Übrigen auch nicht angezeigt, den zeitlichen Umfang für die Haushaltsführung anhand von abstrakten Durchschnittswerten zum Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit gemäss SAKE (Schweizerische Arbeitskräfteerhebung) zu bestimmen (vgl. auch Urteil 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E. 7.3 mit Hinweisen). Insoweit lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen ist. Auf Weiterungen kann auch hier verzichtet werden.  
 
6.5. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Haushalts ab Mai 2018 - und damit nach der Haushaltsabklärung und nach Erlass des ersten Vorbescheids vom 8. Februar 2018 - eine Raumpflegerin im Umfang von wöchentlich ca. zwei Stunden beigezogen hat, vermag die Erhebung an Ort und Stelle nicht entscheidend in Frage zu stellen oder weiteren Abklärungsbedarf zu begründen, zumal gerade im Bereich "Wohnungs-/Hauspflege" (vgl. E. 6.2.6 hiervor) und bei der Reinigung der Küche (vgl. E. 6.2.3 hiervor) trotz zumutbarer Mithilfe des Ehemannes Einschränkungen anerkannt wurden.  
 
6.6. Ferner trifft es zwar zu, dass unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden darf mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510 mit Hinweis). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Abklärungsperson der IV-Stelle hat in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu den von den Familienangehörigen zusätzlich übernommenen Haushaltsaufgaben Auskunft gegeben (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 sowie die Stellungnahmen vom 17. April und 18. Oktober 2018). Dabei hat sie zu Recht berücksichtigt, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass es den beiden Söhnen mit zunehmendem Alter zumutbar sei, gewisse "Ämtli" zu übernehmen (etwa Tisch decken und abräumen; Geschirrspüler ein-/ausräumen; Essen in der Mikrowelle wärmen; Zimmer aufräumen), was - jedenfalls in Bezug auf den im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung elfjährigen Sohn - nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 9C_455/2011 vom 14. Oktober 2011 E. 3.2). Ausserdem erging ihre Einschätzung in Kenntnis der tatsächlich gelebten Aufgabenteilung des Ehepaares. Dabei liess sie keineswegs ausser Acht, dass der Ehemann aufgrund seiner Vollzeittätigkeit nicht einzelne Teilbereiche vollständig übernehmen kann. Entsprechend anerkannte sie auch trotz zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen Einschränkungen in der Ernährung (30 %), bei der Wohnungs-/Hauspflege (30 %), bei der Wäsche- und Kleiderpflege (15 %) sowie bei der Betreuung von Kindern (20 %). Im Übrigen hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass sich aus dem Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 keine allgemeine Regeln in Bezug auf die Grenzen der Mehrbelastung für den Ehegatten ableiten lassen (vgl. auch Urteile 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E. 2.3; 9C_716/2012 vom 11. April 2013 E. 4.4). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch unter Verweis auf die SAKE-Zahlen zur Haus- und Familienarbeit von Vätern in Paarhaushalten mit zwei Kindern keine unverhältnismässige Belastung ihres Ehemanns aufzuzeigen, zumal es sich dabei um Durchschnittswerte handelt, die den konkret zu beurteilenden Fall unberücksichtigt lassen.  
Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen, insbesondere des Ehemannes, ausging. 
 
6.7. Nach dem Gesagten beruhen die Ergebnisse des Abklärungsberichtes Haushalt vom 11. Dezember 2017 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise - auf in allen Teilen nachvollziehbaren und überzeugenden Erhebungen der Verhältnisse vor Ort und erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl.      E. 5.2 hiervor). Der von einer qualifizierten Person verfasste Bericht erging in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Abklärungsperson der IV-Stelle berücksichtigte bei ihrer Einschätzung der Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Teilbereichen zu Recht die Aufgabenteilung der Familienangehörigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens, die Situation mit Gesundheitsschaden gemäss Angaben der versicherten Person und ferner auch die (zumutbare) Mithilfe der Familienangehörigen. Ihre Beurteilung erfolgte sodann separat für den Zeitraum bis zum Auszug der Tochter per 1. November 2017 und für die Zeit danach. Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben hielt sie sich schliesslich an die Bandbreite gemäss          Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018; vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 17. April und 18. Oktober 2018 abgestellt. Die gestützt darauf festgestellte Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ist unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht zu beanstanden, zumal keine klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson auszumachen sind (vgl. E. 5.2 hiervor).  
 
7.   
Bei dieser Sachlage stellt der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar. Dadurch wird auch nicht das Recht auf Beweis verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
8.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten       (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest