Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_45/2019  
 
 
Urteil vom 1. April 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. November 2018 (S2 18 49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1983 geborene A.________ ist seit 1. März 2009 als Hilfsarbeiter für die B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Dezember 2012 hat er bei der Arbeit an der Säge seine linke adominante Hand verletzt. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 sprach sie A.________ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. November 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. März 2018). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. November 2018). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt das Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
Nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt und nachdem das Bundesgericht diesem auf entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht gewährt hatte, lässt A.________ am 20. März 2019 unaufgefordert eine weitere Rechtsschrift einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %, bestätigte. Soweit die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zusprach, trat die Verfügung vom 18. Oktober 2017 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________ vom 3. April 2017 volle Beweiskraft zuerkannt. In Bezug auf die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts verneinte es in der Folge in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung einen weiteren Abklärungsbedarf. Im Übrigen bestätigte es die Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Einspracheentscheid der Suva vom 29. März 2018.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.  
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer korrekten Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Mit Blick darauf konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens fordert, übersieht er bei seiner Argumentation im Übrigen, dass die Frage der natürlichen Kausalität psychischer Beschwerden offen bleiben kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Adäquanz verneint werden muss, und sich diesfalls praxisgemäss weitere Beweismassnahmen erübrigen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 3 mit Hinweisen). Er vermag sodann nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines davon in besonders ausgeprägter Form gegeben sei. Dies wäre nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts für die Bejahung der Adäquanz von psychischen Beschwerden bei mittelschweren Unfällen im eigentlich mittleren Bereich jedoch erforderlich (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5). Damit hat es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 17. Dezember 2012 und den psychischen Störungen zu verneinen sei, sein Bewenden. Es bleibt bei der im angefochtenen Entscheid bestätigten Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 %, der aus den Einschränkungen an der linken Hand, bzw. aus der darauf fussenden, nicht zu beanstandenden Invaliditätsbemessung resultiert. 
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz