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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_243/2010 
 
Urteil vom 1. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Baugenossenschaft Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
vom 30. März 2010 des Kassationsgerichts des 
Kantons Zürich. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A.________ mit Verfügung vom 31. Juli 2009 das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführerin abwies und ihr befahl, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock rechts in der Liegenschaft B.________ in C.________ bis spätestens 31. August 2009, um 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 8. Februar 2010 den Rekurs abwies und die Verfügung des Einzelrichters vom 31. Juli 2009 bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass das Kassationsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach in weitestgehend sachfremder, rein appellatorischer und als solche nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfe, weshalb mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne (§ 288 ZPO); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie die Anträge stellte, die Beschlüsse des Kassationsgerichts seien vollumfänglich abzuweisen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. April 2010 eine zweite und am 9. Mai 2010 eine dritte Eingabe einreichte; 
dass aus allen drei Eingaben nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin neben dem Entscheid des Kassationsgerichts auch jenen des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
dass diese Frage indessen offen bleiben kann, wie sich im Folgenden zeigen wird; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
dass die drei Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen sowohl hinsichtlich der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts wie auch jener des Obergerichts offensichtlich nicht erfüllen; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass damit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin